Ahnenforschung im
Oldenburger Münsterland
XII. |
Die Leibzucht |
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(Seite 54 im Buch) |
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Bei den größeren Stellen gab es von alters her eine Leibzucht oder einen Altenteil, auf welchen sich die alten Wehrfester, wenn sie die Stelle wegen Alters oder Krankheit nicht mehr bewirtschaften konnten und sie an den Anerben abtraten, zurückzogen. Nach der osnabrückschen Eigentumsordnung vom 25. April 1722 sollte den alten Wehrfestern mit dem Leibzuchtshause und Garten etwa der sechste Teil der Ländereien der Stelle eingeräumt werden. Der Leibzüchter mußte das Leibzuchtshaus, so lange er darin wohnte, in Dach und Fach unterhalten, brauchte keine Pacht zu zahlen, wurde aber zu den landesherrlichen Schatzungen herangezogen. Starb einer der alten Wehrfester, so fiel die Hälfte der Leibzucht an das Erbe zurück. Ähnlich lauteten auch die Bestimmungen über die Leibzucht in der münsterschen Eigentumsordnung und in der Kalenbergschen Meierordnung; nur war nicht ausdrücklich bestimmt, daß die Leibzucht den sechsten Teil des Erbes ausmachen sollte. Kinder, welche in der Leibzucht geboren wurden, hatten wder an die Leibzuchtnoch an das Erbe das mindeste Recht, sondern wurden als Freigelassene angesehen. Dagegen hatte die auf das Erbe geheiratete fremde Person Anspruch auf die Leibzucht, da sie das in das Erbe gebrachte Vermögen nicht wieder erlangen konnte. Seit einem Jahrhundert sind die Leibzuchtshäuser verschwunden oder zu Heuerhäusern geworden. |
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