Ahnenforschung im
O
ldenburger Münsterland

 

Prof. Dr. Clemens Pagenstert
Die Bauernhöfe im Amte Vechta

 

XI.

Die Geschlossenheit der Höfe

 

  (Seite 52 im Buch)  
 

Die Bauernhöfe im nordwestlichen Deutschland, sowohl freie als auch eingenhörige, hatten von alters her den Charakter von geschlossenen Höfen, d. h. sie konnten nicht geteilt werden. Klima und Bodenverhältnisse erforderten eine größere Fläche, um verhältnismäßig wenigen Menschen Lebensunterhalt zu bieten. Eine Zerstücklung des Grundbesitzes würde den Volkswohlstand rasch vernichtet haben. Die Landesherrschaft nicht minder wie die Gutsherrschaft war darauf bedacht, daß kein schatzungs- und lastenpflichtiges Grundstück von der Stelle gerissen und exemt gemacht wurde. Jede Stelle mit allen dazu gehörenden Grundstücken bildete ein unzertrennliches Ganzes, und jeder einzelne Teil trug seinen Anteil an den Lasten. Für die herrschaftlichen Höfe fand alle 25-30 Jahre eine Umschreibung statt, indem jeder Besitzer über den Zustand und Umfang seiner Stelle, Pflichten, Dienste, Schulden usw. befragt und darüber ein Protokoll aufgenommen wurde. Da aber doch hin und wieder Veräußerungen von Grundstücken vorkamen, so veranlaßte dies den Bischof Ferdinand zu dem edictum de non dismembrandis praediis vom 6. Februar 1680, das Bischof Friedrich Christian am 23. Mai 1691 von neuem einschärfte. Indes zur Ausführung kamen diese Bestimmungen nicht. Aus Mangel an Aufsicht von seiten der Behörden wurden Teile von den Stellen veräußert, ohne daß eine Umschreibung regelmäßig stattfand, so daß nach wie vor alle Lasten von dem Rumpfe der Stelle geleistet wurden. Während der französischen Zeit wurde es allgemein erlaubt, Stellen zu zerstückeln und Teile derselben zu veräußern. Diese Willkür wurde durch Verfügung vom 7. Dezember 1814 wieder aufgehoben, nachdem schon durch Verfügung vom 9. November 1810 bestimmt worden war, daß ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer eine Zerstücklung der Stellen nicht gestattet sei, und daß für den Fall, wenn eine Zerstücklung gestattet werde, alle Lasten dem Lande folgen. Auf diejenigen Löndereien, welche in münsterscher Zeit lasten- und kostenfrei auf andere übertragen waren, wurden noch nachträglich in oldenburgischer Zeit die teilbaren Lasten pro rata verteilt. Die unteilbaren Lasten mit dem Spanndienste blieben bei dem Rumpfe der Stelle, wofür die Parzellenbesitzer einen Beitrag an den Besitzer des Rumpfes zu entrichten hatten. Bei ferneren Veräußerungen wurde besonders darauf Bedacht genommen, daß der Rumpf der Stelle so groß blieb, daß die Spanndienste geleistet werden konnten. Auch die Markengerechtigkeit blieb für gewöhnlich bei dem Rumpfe als Äquivalent für gewisse unteilbare Lasten, die auf der Stelle haften blieben, ohne daß von den Ankäufern ein Beitrag geleistet wurde. – Nachdem die Nationalversammlung in Frankfurt 1848 sich für die unbeschränkte Teilbarkeit des Grundbesitzes erklärt hatte, nahm Oldenburg in das Staatsgrundgesetz vom Jahre 1852 (Abschnitt II. Art. 61) folgendes auf: "Jeder Grundeigentümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und auf den Todesfall ganz oder teilweise veräußern, insoweit nicht die künftige Gesetzgebung aus Rücksichten des gemeinen Wohls und staatswirtschaftlichen Gründen in einzelnen Teilen des Herzogtums oder Fürstentums Lübeck Beschränkungen bestimmen wird." Mit der Aufstellung dieses Grundsatzes beabsichtigte die odenburgische Regierung nicht eine gezwungene (obligatorische) Teilbarkeit, sondern eine freie oder erlaubte (fakultative). Hatte man bisher für die Veräußerung von Grundstücken die Erlaubnis der Regierung einholen müssen, so wurden unter dem 24. April 1873 alle auf der Geschlossenheit des Grundbesitzes beruhenden Beschränkungen hinsichtlich der Zerstückelung desselben oder der Abtrennung einzelner Teile von demselben für aufgehoben erklärt. Ausgenommen waren die aus unkultivierten Staatsgründen eingewiesenen Anbauerstellen, die in den ersten 30 Jahren nach der Einweisung nicht zerstückelt werden konnten. Als Gegengewicht gegen die Gefahr einer zu großen Zerstücklung der Bauernhöfe sollte das Grunderbenrecht dienen, dessen Anwendung dem jedesmaligen Besitzer vorbehalten ist. Auf seine Erklärung hin kann er nämlich aus seiner Besitzung, sofern sie behaust d. h. mit einem Wohngebäude versehen ist – jedoch bei mehreren Besitzungen nur aus einer von ihnen – eine "Grunderbenstelle" bilden. Von dieser erbt der Grunderbe das Alleineigentum gegen die Verpflichtung, den vollen Wert derselben zur Erbteilungsmasse einzuschließen und erhält aus der Erbteilung als "voraus" 40 % des schuldenfreien Wertes der Stelle. Einer besonderen Vorliebe erfreut sich das Grunderbenrecht von seiten der münsterländischen Bauern bis jetzt noch nicht. Im Jahre 1897 machten die Grunderbenstellen erst 19,8 Prozent aller behausten Besitzungen auf der münsterschen Geest aus.

 

 

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Stand: 06. März 2009