Ahnenforschung im
Oldenburger Münsterland
VII. |
4. |
Schutzhörige (Freien) |
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(Seite 39 im Buch) | |||
Nach alter Verfassung mußten alle freien Einwohner im Staate, die weder herrschaftliche Bediente, noch Geistliche oder Adelige oder Bürger einer Stadt waren, in einer Hode (Schutzverhältnis) stehen. Denn wenn sie hodelos starben, keine Frau oder eheliche Kinder hinterließen, glaten sie als "biesterfrei", und ihr ganzer Nachlaß fiel dem landesherrlichen Fiskus anheim. Um letzteres zu verhüten, ließe sich die Freien des Amtes Vechta in das sogenannte Knechtebuch beim Amthause Vechta eintragen. Sie hatten jährlich das sogenannte Knechtegeld zu entrichten, das mit einem schweren münsterschen Schilling oder mit 9 Grote bezahlt wurde. Die Besitzer der 4 Güter Bakum, Dinklage, Hopen und Ihorst behaupteten, auch das Recht zu haben, in die Hode aufzunehmen und Schutzbriefe gegen das Verbiestern erteilen zu können, und führten in früheren Zeiten eigene Hode-Register. Im Osnabrückschen unterschied man Churfreie (Churmedige, Churmündige) und Notfreie, ja nachdem die Freien sich die Hode, in welcher sie stehen wollten, wählen konnten oder in einer Zwangshode stehen mußten. Gewöhnlich waren die Schützlinge auch zu kleineren Diensten verpflichtet; namentlich zur Erntezeit und dem Heuen konnten sie angefordert werden, d. h. sie dienten bei Gras und Stroh. In der Wiek Dinklage gab es die sogenannten Gewinn- und Weinkaufsgüter, die auf den Gründen der Pastorat, der Küsterei und der Kaplanei lagen und auf Kanon ausgegeben waren, von denen sich die Besitzer der Burg Dinklage als Patronatsherrn unter dem Namen "Rekognition" eine jährliche Prästation, in der Regel 2 Handdienste, 2 Hühner und ein bestimmtes Wachtgeld von 30-40 Grote ausbedungen hatten. Eine Anzahl Kötter in der Gemeinde Dinklage gaben an die Burg Dinklage Schutzgeld von 3 Grote und 2 Hühner, andere ein Richtgeld von 9 Grote, andere wieder ein Schutzkorn von1 Malter Korn und 1 Scheffel Roggen oder auch Gerichtshocken in natura. Außer den genannten Schutzhörigen gab es im Amte Vechta noch die Paulsfreien; es waren diejenigen, welche sich in die Paulus-Freiheit am Dom zu Münster hatten aufnehme lassen. Sie bezahlten dem Werkmeister am Dom auf St. Peter und Paul einen müsterschen Pfennig; sie genossen alle Privilegien und Gerechtigkeiten, welche den anderen Wachszinsigen Unserer Lieben Frau in der Kapelle am Dom zugute kamen, hatten auch die Freiheit, unter eigener Hand zu testieren; beim Tode mußten die Erben das beste nachgelassene Kleid dem Werkmeister geben. |
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