Ahnenforschung im
Oldenburger Münsterland
VII. |
Die rechtliche Stellung der Kolonen |
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(Seite 22 im Buch) |
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Über die rechtliche Stellung der auf den Höfen wirtschaftenden Bauern während des Mittelalters sind wir, soweit unsere engere Heimat in Betracht kommt, nur mangelhaft unterrichtet. Der Grundgedanke der mittelalterlichen Eigenhörigkeit bestand darin, daß der Bewohner des Hofes nicht Eigenherr war, sondern nur ein an die Scholle gebundener, glebae adscriptus, und ohne wichtige Gründe vom Hofe nicht entfernt werden konnte. Dafür mußte er dem Grundherrn Abgaben und Dienste leisten. Im übrigen kümmerten sich die Landesherrschaften, solange sie ihre Bedürfnisse aus den Domänen befriedigen konnten, während des Mittelalters und bis in die Neuzeit hinein nur wenig um die Rechtslage der Bauern, es sei denn, daß sie ihnen selbst gutspflichtig waren. Die Gutsherrn selbst vertraten die Interessen ihrer Hintersassen (Eigenhörigen), im Hochstift Münster auf den Landtagen Domkapitel und Ritterschaft, in deren Abhängigkeit ein großer Teil der Bauern stand. Im münsterschen Amte Vechta beanspruchten die Vechtaer Burgmänner für ihre Eigenhörigen besondere Vergünstigungen gegenüber dem Bischofe. Weder dieser noch seine Beamten durften gerichtlichen Zwang ausüben gegen die Hintersassen und Güter der Burgmänner, so lange die Güte noch fruchten konnte, auch nicht bei Klagen von Auswärtigen. Der Bischof oder seine Beamten durften ferner die Hintersassen der Burgmänner nicht vor das Gogericht ziehen, sondern mußten sie bei ihren Gutsherrn anklagen. Erst dann, wenn diese binnen 14 Tagen die Sache nicht abmachten, konnte die Sache beim Gerichte angebracht werden. Die Brüchen oder Strafen der Eigenhörigen der Burgmänner wegen Blutronne (Verwundungen) durften nicht über 2 Osnabrücker Mark betragen. Die Hintersassen der Burgmänner konnten ferner nicht zu den Amtsdiensten (Arbeiten an den Wohngebäuden der Burg, Reinigung der Gräber derselben und dergleichen) herangezogen werden; sie waren nur verpflichtet, dem Glockenschlage oder Aufgebote zur Verteidigung der Herrschaft Vechta zu folgen. |
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Die bäuerlichen Rechtsverhältnisse wurden erst allgemein gesetzlich geregelt, als man sich staatlicherseits daran gewöhnt hatte, die Bauern nicht mehr bloß als Hintersassen ihrer Gutsherrn, sondern auch als steuerbare Untertanen anzusehen und der Landesherr somit das Interesse für ihre Lage mit dem Gutsherrn teilte. So entstanden in den verschiedenen Ländern die Eigentumsordnungen, im Hochstift Münster die Eigentumsordnung vom 10. Mai 1770 und die Erbpachtordnung vom 21. September 1783, im Hochstift Osnabrück die osnabrücksche Eigentumsordnung vom 25. Mai 1722, in Lüneburg die Kalenbergsche Meierordnung vom 12. Mai 1722. Nach diesen Eigentumsordnungen saßen auf den Höfen des jetzigen Amtsdistriks Vechta Eigenhörige, Erbpächter, Hofhörige und Schutzhörige (Frei). |
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