Ahnenforschung im
Oldenburger Münsterland
VII. |
2. |
Die Erbpächter |
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(Seite 36 im Buch) |
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Die Erbpächter unterschieden sich von den Eigenhörigen dadurch, daß sie persönlich frei waren, somit auch die aus dem persönlichen Leibeigentum hervorgehenden Verpflichtungen (Gesindezwangsdienst, Sterbfall, Freikauf ec.) nicht hatten, wohl aber die aus dem Kolonatsverhältnis hervorgehenden Verpflichtungen (Gewinn und Auffahrt, Genehmigung zur Heirat, Heimfall, Pächte, ec.). die Rechtsverhältnisse der Erbpächter wurden geregelt durch die münstersche Erbpachtordnung vom 21. September 1783. Die Erbpacht wurde gewöhnlich dem Pächter und seiner Frau gegeben nebst 3 von ihnen beiden oder von einen von ihnen abstammenden "Leibern" d. h. 3 Personen, welche zum Gewinn der Stelle zugelassen wurden, mithin nicht gerade 3 auf einander folgenden Generationen. Nach Absterben oder Abstand des Pächters mußte binnen 6 Monaten eines von den Kindern männlichen oder weiblichen Geschlechts, dessen Wahl dem Willen der Eltern überlassen blieb, zum Gewinn bei der Gutsherrschaft in Vorschlag gebracht werden. Wenn die Nachkommenschaft des Erbpächters auszusterben drohte so stand es dem zuletzt lebenden Erbpächter frei, einen zu benennen, welcher die 3 gesetzten "Leiber" fortsetzen sollte. Die Gewinnsumme wurde bei jedem Eintritt eines neuen Erbpächters auf die Summe einer einjährigen Pacht festgesetzt. Meistens wurde auch in einem besonderen Erbpachtkontrakte das sogenannte Praecipuum festgelegt. Es bestand in einer bestimmten Anzahl von Pferden, Kühen, Möbeln, Geräten und Früchten, die bei der Stelle bleiben mußten und den Anerben in den Stand setzen sollten, die Abgaben und Lasten zu prästieren. Nach dem Tode des letzten Erbpächters fiel die Stelle mit allen Pertinenzien, Rechten und Gerechtigkeiten der Gutsherrschaft anheim. |
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