Geleitwort 3. Auflage

Ahnenforschung im
O
ldenburger Münsterland

 

 

Die Bauernhöfe im Amte Vechta

 
 

Von Prof. Dr. Clemens Pagenstert

 
 

Nachstehend ist das Vorwort abgedruckt, das dem Buch vorangestellt ist. Das Vorwort gibt schon Wissenswertes von den Eigentumsverhältnissen vor hundert Jahren, von Maß- und Flächeneinheiten u.v.m. wieder.

 
  Heimatverein "Herrlichkeit"  
     
  Vorwort zur 3. Auflage von Bernhard Heimann  
 

Mit großer Freude konnten wir feststellen, daß unser Versuch, das Buch von Clemens Pagenstert: Die Bauernhöfe im Amte Vechta, in dritter Auflage herauszubringen, auf solch positives Echo in unserer Heimat stößt. Der ersten Auflage aus dem Jahre 1908 folgte 1976 die zweite. Von beiden Ausgaben sind nur noch Restbestände vorhanden, die von ihren Besitzern wie kleine Schätze gehütet werden. Der Ruf oder die Bitte an den Heimatverein "Herrlichkeit" Dinklage, Professor Dr. Pagensterts Bestseller in einer Neuauflage herauszubringen, wurde von Jahr zu Jahr lauter. Trotz drucktechnischer Schwierigkeiten in der Planungsphase war bald erkennbar, daß die heutige Reproduktionstechnik eine Neuauflage möglich machen würde. Junge qualifizierte Fachleute machten uns Mut, eine Neuauflage trotz erheblicher Kosten zu wagen. Nach Veröffentlichung in unserer Tageszeitung und im vereinseigenen "Utkiek" war die nötige Mindestbestellung bald zusammen, obwohl im wesentlichen nur Interessenten im Kreis Vechta angesprochen wurden. Überrascht haben uns Anfragen von Auswanderern aus den USA. Von dort erreichten uns über das weltumspannende Internet mehrere Bestellungen. Über die Global Priority Mail, einem United States Portal Service, liegt uns mit beigelegtem Scheck eine Bestellung vor. Nach unseren Recherchen stellten wir fest, daß Nachkommen von Auswanderern aus Steinfeld - vor zweihundert Jahren in die Neue Welt ausgewandert - Interesse an einer Neuauflage bekundeten. Schon in der Vergangenheit ist dieses Buch nicht selten als begehrtes Mitbringsel von Besuchern aus dem Kreis Vechta mit über den großen Teich genommen worden. Dem häufig geäußerten Wunsch, die vielen Kürzel und Abkürzungen in der Originalausgabe in einer Legende zu klären, kommen wir nachstehend gerne nach, so gut uns das möglich ist. Für die Hilfe bei diesen Erläuterungen bedanken wir uns bei dem Vechtaer Heimatforscher, Franz Hellbernd, sehr herzlich. Da uns am Ende des 20. Jahrhunderts viele Begriffe wie Leibeigenschaft und Hofhörigkeit, die Relation zu Maßen und Gewichten sowie zum Münzwesen fremd und unverständlich geworden sind, seien der dritten Auflage einige Erklärungen beigefügt. Schon Josef Hürkamp stellte in der zweiten Auflage von 1976 einige Erläuterungen über die Besitzverhältnisse voran. Er schrieb: Bis 1800 war der Bauernstand in drei Kategorien gegliedert, nämlich in: Freie Eigentümer, Hofhörige (freie Meier) und Leibeigene (unfreie Meier). Schon die Germanen sollen diesen Terminus gekannt haben.

 
     
 

Die Freien waren Eigentümer ihrer Höfe, also nicht dem Gutsherrn verpflichtet. Lediglich die staatlichen Reallasten hatten sie zu tragen, und sie unterlagen dem Heerbann. Seit dem frühen Mittelalter ist der Heerbann die Bezeichnung für das vom König erlassene militärische Aufgebot zur Heerfahrt. Im Falle der Nichtbeachtung mußte zur Strafe eine Heersteuer gezahlt werden.

 
 

Die Hofhörigen waren persönlich frei. Standen aber in einem Kolonatsverhältnis zum Landesherren oder zum Bischof, zum Kloster, zur Kirche oder zum Adel. Eine Zins- und Dienstpflicht schränkte ihre Freiheit etwas ein.

 
 

Zum Heeresdienst waren sie aber nicht verpflichtet.

 
 

Die Leibeigenen waren in ihrer Freiheit erheblich eingeschränkt. Wirtschaftlich bestand zwischen Hofhörigen und Leibeigenen kaum ein Unterschied. Sie besaßen Grund sowie Haus und Hof mit Markenanspruch als Lehen. Durch Jahrhunderte waren die Hofhörigen sowie die Leibeigenen das Rückgrat und die Substanz des Bauernstandes schlechthin. Ihre Höfe waren in der Regel von einem Hofwald umgeben. Meistens handelte es sich um einen Eichenwald. Im nahegelegenen Hofgarten wurde Gemüse und Flachs angebaut. Innerhalb einer Bauernschaft war zumeist ein höher gelegener Esch als Gemeinschaftsland zum Anbau von Getreide vorhanden. Die Marken konnten von allen Markmitgliedern genutzt werden, sie hatten allerdings immer nur ein Nutzungsrecht. Die Landgröße errechnete man nach der Einsaatmenge, der Getreideart und der Bodenbeschaffenheit.

 
 

Zum Beispiel: Eschland berechnete man nach Scheffel oder Malter Roggen- Einsaat, niedriger Boden wurde nach Hafer-Einsaat, Gartenland nach Scheffel Flachs-Einsaat, Weiden und Wiesen nach der Anzahl der Fuder Heu, Holzbestand nach der Anzahl der Schweine, die dorthin zur Eichelmast getrieben werden konnten, berechnet.

 
 

In dem von Möller / Hellbernd herausgegebenen Oldenburger heimatkundlichen Nachschlagebuch, das für eine Neuauflage vorbereitet wird, sind viele interessante Begriffe und Regelungen der damaligen Zeit erläutert. Mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber seien hier nur einige nachstehend aufgeführt.

 
 

Hofhörige und Leibeigene
Hofhörige und Leibeigene Hofhörige und Leibeigene standen im Kolonatsverhältnis einer Grundherrschaft. Dieses Verhältnis war keine feststehende Größe, sondern zeigte sich in mannigfachen Formen und Wandlungen. Während der Hofhörige persönlich frei war, hatte der Leibeigene nicht die Freiheit des Leibes, oder wie man zu sagen pflegte, die Halsfreiheit. Er war mit seinen Nachkommen einem fremden Herrn eigen, im 16. und 17. Jahrhundert auch horhaftig, eigenhörig, egen und lifegen genannt. Im 13. Jahrhundert bildeten sich nach den Freien, Hofhörigen und Leibeigenen die Erb- bzw. Pferdekötter. Innerhalb ihrer Siedlungsgemeinschaft erhielten sie eine kleine Hofstelle und geringe Flächen Ackerland. Bei Markenteilungen in späteren Jahren waren diese kleineren Bauern aber zumeist vollberechtigt. Im 15. bzw. 16. Jahrhundert taucht eine weitere Erwerbsgruppe auf, es sind die Mark - bzw. Brinkkötter. Durch die Gemeinschaften erhielten sie einen Markenzuschlag bei Teilungen, sie waren aber stets auf gewerbliche Nebenverdienste angewiesen. Ihre Höfe lagen außerhalb der Siedlung in der Mark und waren gutsherrenfrei. In späteren Jahren kamen die Brinksitzer hinzu, abhängig von einigen Freien oder Hofhörigen. Als letzte Gruppe in dieser Entwicklungsgeschichte finden wir die Heuerleute. Sie hatten keinen eigenen Grundbesitz, und bei Markenteilungen kamen sie darum auch nicht zum Zuge. Bis in die Mitte unseres Jahrhunderts haben sich in den Eigentumsverhältnissen nur die Freien, die Kötter und die Heuerleute halten können.

 
 

Die Bindungen der Hofhörigen  
Gewinnpflicht
: Nach dem Tode des Hofinhabers mußte der Nachfolger das Erbe "gewinnen" (in Südoldenburg Gewinnpflicht, in Nordoldenburg Weinkauf genannt). Um 1800 betrug der Gewinn meistens drei Prozent des geschätzten Wertes an Vieh, Feldfrüchten, Acker und Hausgerät.

 
 

Heirats- und Auffahrtsgeld: Der Erbe hatte die Heiratserlaubnis einzuholen und für den aufgeholten Eheteil das Auffahrtsgeld zu entrichten, mindestens ein Drittel der Gewinnsumme.

 
 

Präsentationen: Das waren die Abgaben, die gleichsam als jährliche Pacht zu leisten waren. Hierbei handelte es sich um Naturalien (Roggen, Hafer, Gerste, Vieh, Fleisch, Honig, Eier, Flachs, Häute usw.), Geld und Spanndienste.

 
 

Mitbenutzung des Holzes: Bauholz wurde vom Gutsherren angewiesen. Für geschlagenes Holz mußten Neuanpflanzungen erfolgen.

 
 

Abmeierungsrecht: Kam der Bauer längere Zeit mit seinen Abgaben in Rückstand oder wurde er aufsässig, so konnte er vom Erbe entfernt (abgemeiert) werden, allerdings nicht ohne Gerichtsbeschluß.

 
 

Gebundenheit der Scholle: Der Gutsherr konnte jederzeit die hörige Stelle verkaufen, vertauschen oder als Mitgift seinen Kindern geben. Der Bauer hatte dagegen kein Einspruchsrecht und war dem neuen Herrn ebenso verpflichtet wie dem bisherigen.

 
 

Heimfall: In der Regel wurde das Erbe auf Lebenszeit vergeben. Nach dem Tod oder einem Verzicht fiel der Hof an den Gutsherrn zurück. Für den Erben begann mit der Übernahme des Hofes die Abgabenreihe von vorne.

 
 

Die Bindungen der Leibeigenen: Zu den Bindungen aus dem Kolonatsverhältnis kamen die Bindungen der persönlichen Unfreiheit.

 
 

Einfluß auf den Beruf: Der Gutsherr hatte Einfluß auf die Berufswahl. Leibeigene Kinder, die nicht in der Landwirtschaft bleiben wollten, mußten bei der Wahl eines Berufes (außer dem geistlichen) die Erlaubnis des Gutsherrn einholen.

 
 

Gesindezwangdienst: Alle Kinder eines Leibeigenen waren dem Herrn zu halbjährigem Dienst ohne Entgelt verpflichtet. An einigen Orten wurde dieser Dienst nach sieben Jahren erneut gefordert. Für nicht geleisteten Dienst konnte der Herr wie bei Hand - und Spanndiensten eine Entschädigung verlangen.

 
 

Heiratserlaubnis und Freikauf: Leibeigene mußten zur Heirat eine Erlaubnis haben. Schieden sie dabei aus der Leibeigenschaft aus, dann mußten sie sich freikaufen oder einen Ersatzmann stellen. Die Freikaufssumme richtete sich nach der Größe des Kolonats und der Kinderzahl. Vollerben zahlten für ihre Söhne 20-50 Taler, für Töchter 15-25 Taler, Kinder zahlten die Hälfte.

 
 

Strafrecht: Der Gutsherr hatte das Recht zur körperlichen Züchtigung. Er konnte den Aufsässigen auf Tage bei Wasser und Brot in das Turmverließ sperren - wo es fehlte, griff man zur Hundehütte. Bei größeren Vergehen rief man das ordentliche Gericht an.

 
 

Sterbegeld: Auf Grund des römischen Rechtes: "Was der Knecht erwirbt, erwirbt er für seinen Herrn" fiel beim Tode des Hofinhabers das erworbene Vermögen an den Gutsherrn zurück. Dieser überließ es in der Regel dem Nachfolger gegen Zahlung des Sterbegeldes. Zum Nachlaß gehörten Vieh, Frucht, Haus- und Wirtschaftsgeräte, die Kleidung und das Sterbebett des Verstorbenen.

 
     
  Anzahl der Betriebe und deren Struktur im Kreise Vechta  
  In der Festschrift: 50 Jahre Kreislandvolkverband Vechta e.V. wird die Zahl der Betriebe in ha LN wie folgt angegeben:
 
bullet1933 - 5.515 Betriebe insgesamt,
bullet1960 - 4.910 Betriebe insgesamt,
bullet1996 - 2.102 Betriebe insgesamt.
 
     
 

Die durchschnittliche Größe der Betriebe beträgt:

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1933 - 8,89 ha,

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1960 - 11,38 ha,

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1996 - 31,90 ha.

 
     
 

Da von Clemens Pagenstert nur die Freien, Hofhörigen und Leibeigenen beschrieben wurden und nicht auch die Kötter, Brinksitzer und Heuerleute, kommt er natürlich nur auf eine Zahl von 1.358 Betrieben.

 
 

Ein Vergleich mit den heute noch existierenden Betrieben wäre sicher sehr aufschlußreich hinsichtlich der Entwicklung der Landwirtschaft im Kreise Vechta gewesen.

 
 

Häufig taucht bei Pagenstert folgendes heute meistens unbekannte Zeichen auf: Taler. Dabei handelt es sich um die Währungseinheit "Taler" oder bei folgendem Zeichen: Pfennig um den späteren "Pfennig".

 
     
 

Bei Vhst. handelt es sich um den Viehbestand. Daraus ist logisch zu folgern, daß

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 Pf. für Pferde,

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 K. für Kühe,

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 R. für Rinder,

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 Sch. für Schweine,

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Gew. für Gewinn,

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Mlt. für Malter = 12 Scheffel,

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gr. für Grote und

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Jück für die Ackergröße steht.

 
     
 

Umrechnung der früheren Oldenburgischen Maße und Gewichte
Der Norddeutsche Bund hat am 17. August 1868 eine Maß- und Gewichtsordnung erlassen, in der die Verhältniszahlen für die Umrechnung von Maßen und Gewichten festgelegt wurden. Das Großherzogtum Oldenburg hat ihre bis dahin gültigen Maße und Gewichte dieser Verordnung angepaßt und in einer Ministerialbekanntmachung vom 2. Juli 1869 veröffentlicht. Im Folgenden sind die Verhältniszahlen aufgeführt, wie sie fortan für die Umrechnung von Maßen und Gewichten im Lande Oldenburg Verwendung finden sollten:

 
     
 

Längenmaße

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Fußmaß - 1 oldenburgischer Fuß = 0,2958790 Meter

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3,3138535 old. Fuß = 1,00 Meter

Es gab, jeweils unterschiedlich, preußische, rheinländische, englische, hannoversche, bremische und hamburgische Fußmaße.

 
     
 

Ellenmaße

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1 Dammer Elle = 7/8 Brabanter Elle = 60,5 cm

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1 Emstecker Elle = 59,26 cm

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1 Vechtaer Elle = 58,29 cm

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1 Oldenburger Elle = 58,09 cm

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1 Cloppenburger Elle = 57,52 cm

 
     
 

Wegemaße

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1 metrische Meile = 7,5 km = 7500 Meter

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1 oldenburgische Meile = 7423,63 Meter

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1 preußische Meile = 7532,48 Meter

 
     
 

Flächenmaße

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1 Quadrat Fuß = 0,09850 Quadratmeter

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 1 oldenburgischer QF = 0,087544 Quadratmeter

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1 hannoverscher QF = 0,08532 Quadratmeter

 
     
 

Das Jück

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Allgemein Katasterjück von 600 Quadratruten von 100 Quadratfuß = 56,03 Ar.

 
     
 

Das Matt

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Matt von 155 Quadratruten von 324 oldenburgischen Quadratfuß = 43, 96 Ar.

 
     
 

Der Scheffelsaat

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 Im Amte Damme:
Osnabrücker Scheffelsaat von 54 Calenberger Quadratruten = 11,82 Ar.

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Amt Vechta und Steinfeld,
Vechtaer Scheffelsaat von 18 Kannen von 620 Quadratfuß = 9,77 Ar.

 
     
 

Flüssigkeitsmaße für Wein und Branntwein in Oldenburg:

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10 Oxhoft = 1 1/2 Ohm = 6 Anker = 156 Kannen = 69,25 Pariser Kubikzoll

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1 Oxhoft = 214,97 Liter,

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1 Ohm = 142,86 Liter,

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1 Anker = 35,716 Liter,

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1 Kanne = 1,3737 Liter.

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1 Kanne = 1,3737 Liter.

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1 Kanne = 1,3737 Liter.

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 in Vechta und Cloppenburg 108 Kannen von 75,08 Pariser Kubikzoll = 160,844 Liter.

 
     
 

Gewichte

In Oldenburg wurde als Landesgewicht eingeführt:

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1 Zollzentner = 100 Zollpfund = 50 Kilogramm

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Das Pfund = 500 Gramm wurde eingeteilt in Oldenburg, Hannover, Bremen und Hamburg in 10 Neulot von je 50 Gramm = 100 Quint von 5 Gramm

 
     
 

Die Bedeutung der Landwirtschaft im Landkreis Vechta
im zu Ende gehenden 20. Jahrhundert

Zu keiner Zeit hat die Landwirtschaft im Kreis Vechta einen so hohen Leistungsstand erreicht wie in unserer Zeit. Fast alle Hof- und Stallgebäude in den Gemeinden des Landkreises sind renoviert bzw. neu gebaut worden. Jeder Besucher kann sich leicht von den schmucken Häusern in den Dörfern bei einem Besuch ein Bild machen. Die Motorisierung und die Mechanisierung ist nicht mehr zu verbessern, auf nicht wenigen Höfen sind gleich mehrere Ackerschlepper im Einsatz. Die Ernteerträge im Getreidebau, vor allem beim Mais steigen noch von Jahr zu Jahr. Die Viehbestände bei Rindvieh, Milchkühen, Schweinen und Hühnern waren nie höher als in den letzten Jahren. Die Bedeutung der Landwirtschaft als Wirtschaftsfaktor ist von eminenter Bedeutung, ist sie doch wesentlich in den Wirtschaftskreislauf des Kreises eingebunden. Ein Drittel unserer Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Landwirtschaft abhängig. So gesehen könnten alle Beteiligten, die primär oder sekundär mit Landwirtschaft zu tun haben, zufrieden sein. Wenn ja, wenn nicht von Brüssel mit der Agenda 2000 für das Jahr 2000 neues Unheil drohen würde. Einen abrupten Übergang zu Weltmarktpreisen darf es nicht geben! Vertrauen wir darauf, daß alle verantwortlichen in Politik und Wirtschaft sich auch in Zukunft dem Erbe der Väter verpflichtet fühlen.

 
     
  Unsere Landwirtschaft - Wir brauchen sie zum Leben  
     
 

Der Heimatverein "Herrlichkeit" Dinklage ist froh, daß er durch die Neuauflage dieses Buches beitragen kann, die Erinnerung an tüchtige, fleißige und sparsame Menschen, an das Wachsen und Werden der Landwirtschaft in unserer Heimat wachzuhalten. Möge das Buch auch bei der jungen Generation wohlwollend Akzeptanz finden.

 
 

Allen Beteiligten, besonders der Familie Pagenstert und Herrn Hellbernd, Vechta, die am Zustandekommen dieser dritten Auflage beteiligt waren, sagen wir ein herzliches Dankeschön.

 
     
  Dinklage, 28. Februar 1998
Heimatverein "Herrlichkeit"
Dinklage e.V.
Bernhard Heimann
(Vorsitzender)
 
  Geleitwort 2. Auflage  
  Inhaltsverzeichnis  

 

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Stand: 06. März 2009