Jahrbücher
Oldenburger Münsterland

 

Kommentar von: Bernd Ulrich Hucker Interne Nr.: 9443-10

 

 
Das mittelalterliche Kirchspiel Bakum
 
  Nicht nur die Vorfahren, sondern Prof. Dr. Clemens Arkenstette selbst stammt vom Hof Arkenstette in Elmelage. Der Autor, mehrjähriger Vorsitzender des Wiehengebirgsvereins, hat seinen Weg zur mittelalterlichen Geschichte über die Familiengeschichte gefunden. Der untersuchte Zeitraum erstreckt sich z. T. bis in das 17. Jahrhundert, was schon aufgrund der dürftigen Quellenlage geboten scheint. Den Adelssitzen Bakum, Daren, Harme, Lohe, Norberding und Sutholte sind eigene Kapitel gewidmet, wobei auch die heimischen Adelsfamilien, wie die von Schagen, Berücksichtigung finden. Ein sorgfältig ausgestattetes Buch, für das auch zahlreiche Archivalien des 16. und 17. Jahrhunderts aus dem Staatsarchiv Oldenburg herangezogen wurden, das aber unter der Unkenntnis neuerer Forschungsliteratur leidet. Die Verdienste des Lohner Vogtes Nieberding in Ehren - aber seine Erklärung des Ortsnamens Bakum (von bake, Lärmzeichen) ist nach anderthalb Jahrhunderten Ortsnamenforschung nicht mehr ausreichend. Bei den Ausführungen über die Werdener Grundherrschaft hat der Verfasser offensichtlich von des Rez. Studie darüber im Jahrbuch Oldenburger Münsterland (1990) profitiert - erwähnt wird das jedoch weder im Text noch im Literaturverzeichnis. Die Quellenangabe "Samthoff, antist. Osnabr. eccl." weckt den Verdacht, daß sie nicht aus Sandhoffs zwar selten gewordenen aber dennoch nicht unerreichbarem Quellenwerk, sondern nur aus Willoh übernommen ist. Wieso die Burg Vechta "980 errichtet" worden sein soll (Seite 24), wird wohl ein Geheimnis des Autors bleiben. Erhoffte man in dem Kapitel über die Lohburg (Seite 199-207) Aufschluß über deren Lage, so wird man enttäuscht. Wir erfahren gerade, daß der Drebberswall in etwa 100 Meter Entfernung - in welcher Richtung, wird nicht gesagt -, vom Haus Lohe zu finden sei. In welchen topographischen und verkehrsmäßigen Beziehungen die Lohburg und Haus Lohe zueinander und zum Kirchspielsort standen, bleibt gänzlich ungeklärt. Auch die Begriffserklärungen am Schluß des Buches sollten besser nicht zu Rate gezogen werden, z. B. wird dort ein Gogericht als "altes Landgericht" und der Domscholaster als Domküster (!) identifiziert. Auch der Dapifer ist zwar in der Fortentwicklung seiner Bedeutung der Drost, aber in den Zeugenlisten mittelalterlicher Urkunden gewöhnlich der Truchseß. Villikus ist als "Verwalter, Dienstmann" zu unscharf bezeichnet, denn es handelt sich in erster Linie um den Verwalter eines Haupthofes, der seiner ständischen Qualität nach ein Dienstmann war. Und ob bei einem wüstgefallenen Dorf die Wohnhäuser noch bewohnt blieben, ist doch eher zweifelhaft (Seite 235). Dem Leser des ungeachtet dieser Einwendungen nützlichen Buches hätte man ein Orts- und Personenregister gegönnt, mit dessen Hilfe das reiche und nicht gerade fesselnd dargebotene Material leichter erschließbar wäre.  

 

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Stand: 06. März 2009