Ahnenforschung im
O
ldenburger Münsterland

 

Prof. Dr. Clemens Pagenstert
Die Bauernhöfe im Amte Vechta

 

X.

Die Grundsteuer

 

  (Seite 48 im Buch)  
 

Den Boden zu besteuern, kannte man im Mittelalter nicht. Die gewöhnlichen Bedürfnisse bestritten die Landesherrn von den Domänen; zu den außerordentlichen Ausgaben wurden Anleihen gemacht oder Beden*1) bewilligt. So wurde im Bistum Münster in den Jahren 1473, 1498, 1505, 1511, 1513, 1517, 1525, 1526, 1529 Kopfsteuer erhoben. Als diese nicht genügte, kam man 1534 auf den Gedanken, den Boden zu besteuern. Jedes Vollerbe auf dem Klei sollte 3 Goldgulden, jede andere Stelle auf dem Klei und jedes Vollerbe auf dem Sand 2 Goldgulden, jeder Kötter ½ Goldgulden bezahlen. Aber diese Grundsteuer war noch keine feste und wurde nicht von dem Kolon, sondern von dem Gutsherrn gezahlt. Es galt der Grundsatz, daß jeder Staatsbürger (nicht der Hintersasse) dem Vaterlande mit seiner Person oder mit seinem Beutel diene. Von Steuern war nur der frei, der dem Lande mit seinem Leibe dienste. Bald aber geriet dieser Grundsatz in Vergessenheit. Der Adel, welcher sich infolge des Aufkommens der Söldnerheere vom Kriegshandwerke zurückgezogen hatte, legte die Steuern den Kolonen auf, und so wurde er nicht bloß vom Kriegsdienst frei, sondern blieb auch mit Abgaben verschont. Zur Bestimmung einer festen Grundsteuer im Bistum Münster kam es nach längeren Verhandlungen im Jahre 1579. Im Amte Vechta setzten die Burgmänner alle Bauernstellen zu einer bestimmten Quote zur Grundsteuer an und bestimmten dann die von den einzelnen Kirchspielen zu zahlende Summe. Jedes einzelne Kirchspiel mußte für die festgesetzte Quote aufkommen. Wurde einem Kontribuenten eine Ermäßigung bewilligt, so mußte das Kirchspiel den Ausfall tragen, und die anderen Kontribuenten mußten um so mehr beitragen, solange die Moderation dauerte. Der höchste Betrag der monatlichen Schatzung von einem Vollerben betrug 3 Reichstaler 36 Grote, von einem Halberben 2 ¾ Reichstaler, von einem Häusler 3 Grote. Schatzungsfrei waren die adeligen Güter und im Kirchspiel Twistringen die so genannten Junkerstellen und das Erbe Hohenholt.

 
 

Auch im Fürstentum Osnabrück half man sich anfangs mit Kopf- und Viehsteuer. Im Jahre 1667 wurde das Steuerrecht dahin geregelt, daß jede der 4 Erbesklassen in 8 Abteilungen zerlegt wurde und darnach die einzelnen Stellen in diese Klassen eingeschätzt wurden. Dabei wurde zuletzt der ganze Bedarf auf die Ämter verteilt. Daraus bildete sich dann der Monatsschatz, der bis 1826 den Bauernstand genug gedrückt hatte.*2)

 
 

Im Laufe der Zeit zeigten sich im Amte Vechta große Ungleichheiten sowohl in der Steuerquote der einzelnen Kontribuenten, als auch bei den Kirchspielen im Vergleich zu einander, da man den mit der Zeit eingetretenen Veränderungen nicht genügend Rechnung trug. Infolge der Entwässerung und Entwaldung wurden höher gelegene Gegenden, die früher die besseren waren, die schlechteren umgekehrt niedrige Stellen die Besseren. Bei der Ansetzung der Steuer war die Gemeinde Steinfeld kornreich, Dinklage und auch Lohne zum Teil zu morastig. Im 17. Jahrhundert mußten die Bauern in Brockdorf einen Teil ihres Brotkorns kaufen, während sie im Anfang des 19. Jahrhunderts Roggen verkaufen konnten. Ebenso hoben sich die Stellen in Bokern und Märschendorf, während der Boden in Schemde im Kirchspiel Steinfeld immer mehr austrocknete. Wohl führte die münstersche Regierung eine so genannte stabile Moderation (dauernde Ermäßigung) ein, diese ist aber nicht allen Kirchspielen gleichmäßig zugute gekommen. Emstek und Kappeln erfuhren gar keine Herabsetzung, Bakum, Vestrup und Goldenstedt nur eine geringe von wenigen Talern. Sie genügte überhaupt nicht, um die Ungleichheit zu heben. Steinfeld blieb gegen Lohne und Dinklage zu stark belastet. Ungleichheiten rissen mit der Zeit auch ein in der von den einzelnen Bauern zu zahlenden Quote im Vergleich zu einander, da trotz landesherrlichen Verbots von den Stellen einzelne Gründe veräußert wurden, ohne daß eine Umschreibung stattfand und eine Übertragung der Lasten auf die Grundstücke vorgenommen wurde. Zudem wurde in besseren Gegenden Stellen durch Neubruch und Zuschläge vergrößert, während sie in mageren Gegenden sich gleich blieben. So kam es, daß nicht selten ein Halberbe, ja ein Kötter mehr Land hatte, als ein Vollerbe; aber am meisten belastet blieb das Vollerbe.

 
 

Eine zeitweilige Ermäßigung der Steuerquote bei den einzelnen Kontribuenten trat, abgesehen von besonderen Unglücksfällen, ein für den, der sieben Söhne hatte, sowie beim Neubau eines Erbhauses oder bei der Reparatur desselben. Ebenso sollte nach § 21 der osnabrückschen Vogteiordnung vom Jahre 1753 wegen Erbauung eines Erbhauses von vollen und halben Erben, Erb- und Markköttern der Schatz von 6 Monaten nebst dem Rauchschatz wegfallen. Im Jahre 1824 wurde diese Vergünstigung von der oldenburgischen Regierung aufgehoben.

 
 

Als 1803 das Münsterland an Oldenburg kam, wurde an dem Zustande der Abgabenverhältnisse vor der Hand nichts geändert. Nur in der Art der Erhebung trat eine Änderung ein, indem statt der Kirchspielsreceptoren die Amtseinnehmer die Hebung besorgten. Im Jahre 1814 kam die additionelle Schatzung hinzu, und zwar wurde für die Kreise Vechta und Cloppenburg 4 1/2 Monate, für die alten Teile des Herzogtums 6 Monate additionelle Schatzung festgesetzt. Diese additionelle Schatzung bedeutet jedoch keine Erhöhung, da schon in münsterscher Zeit die gewöhnliche Schatzung nicht auf 12 Monate beschränkt blieb, sondern nach dem Gutdünken der Landstände auf 14, 16, 18 Monate jährlich bestimmt wurde. Erst durch das Gesetzt vom 18. Mai 1855 wurde anstelle der alten Abgaben eine neue Grund- und Gebäudesteuer angeordnet. Die zu diesem Zwecke erforderliche Abschatzung war 1865 gleichzeitig mit der Aufstellung eines Katasters vollendet, so daß von 1866 an die Steuer zum ersten Male umgelegt werden konnte. "Für Grundstücke gibt es im Ganzen 69 Klassen, deren unterste einem Reinertrag von 50 Pfennig, deren höchste einem solchen von 100 Mark vom Hektar entspricht. Die unterste Klasse bei Gebäuden beginnt mit einem Mietwert von 3 Mark und steigt nach Bedürfnis. Die Grundflächen der Gebäude und die zur Wirtschaft erforderlichen Räume werden mit dem besten Ackerlande ihrer Art in der Gemeinde in seinem Steuerkapital in der Mutterrolle gesondert aufgeführten Grundstücke oder Gebäude. Befreit von den Abgaben sind die großherzoglichen Schlösser nebst Zubehör sowie die zum Krongute gehörigen Grundstücke und Gebäude, welche nicht erblich oder auf bestimmte Leiber zur Nutzung ausgegeben sind oder als Gemeinheiten der Nutzung anderer unterliegen, ferner die für den Gottes-, Schul- und Kommunaldienst, für Begräbnisse und die zu Deichen und Sielen nebst Zubehör bestimmen Grundstücke bzw. Gebäude, die landwirtschaftlichen Gebäude, endlich die zum Anbau ausgegebenen Ländereien auf 10, die zur Kultur gegebenen auf 3 Jahre."

 
 

*1) Anmerkung:
Beden (precariae, bete = Bitte, dann auch Gebot, Auflage) waren ursprünglich Steuern, die als Unterstützung erbeten wurden dann auch in Naturalien oder Geld bestehende Abgaben, die der Landesherr dafür, daß er den Reichsdienst und die Landesverteidigung mit seiner Dienstmannschaft leistete, von sämtlichen Landsassen forderte. Ritterschaft und Geistlichkeit waren jedoch frei von Beden.

 
 

*2) Anmerkung:
Neben dem Monatsschatz gab es im Fürstentum Osnabrück einen Rauchschatz. Nach einem Verzeichnis aus dem Jahre 1785 wurde halbjährlich gezahlt für das Wohnhaus eines Vollerben 2 Reichtaler, für das Wohnhaus eines Halberben 1 Reichstaler 10 Schilling 6 Pfennig, für das Wohnhaus eines Erbkotten 1 Reichstaler 5 Schilling 3 Pfennig, für das Wohnhaus eines Markkotten 1 Reichstaler, für die Leibzucht 15 Schilling 9 Pfennig, für ein Rebenhaus (Heuerhäuser, Scheunen, etc.) 10 Schilling 6 Pfennig. Im Fürstbistum Münster gab es einen Rauchschatz nicht, wohl aber ein Rauchhuhn, das zum größten Teil von den fürstlich eigen- und hofhörigen Stellen prästiert wurde. Seit dem Jahre 1763 wurde auch von den auf schatzbaren Gründen neuerbauten Häusern wegen der Markennutzung und zwar von dem Bewohner des Hauses, nicht von dem Eigentümer des Hauses, ein Rauchhuhn gefordert. Diese Forderung wurde auch ausgedehnt auf die in Dörfern erbauten Häuser wegen der Austrift und Markennutzung, wenn auch dem Grunde, worauf die Häuser gebaut waren, die Markengerechtigkeit nicht anklebte.

 

 

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Stand: 06. März 2009