Ahnenforschung im
Oldenburger Münsterland
2. Auflage 1976
Verlag Heimatverein Herrlichkeit Dinklage e. V.
Im Jahre 1975 konnten wir das Buch "Lohner Familien" von Clemens Pagenstert neu drucken lassen. Seitdem will die Nachfrage "wann wird Pagensterts "Die Bauernhöfe im Amte Vechta" neu gedruckt?" nicht verstummen. So sind wir diesem Ruf gefolgt und können jetzt auch hier einen neuen "Pagenstert" vorlegen, und zwar einen unveränderten Abdruck im "photomechanischen Verfahren". Wir haben das umfangreiche Werk durch zwanzig Bilder bekannter schöner Bauernhöfe des "Amtes Vechta" aufgelockert.
Professor Dr. Clemens Pagenstert, der Verfasser des hier in zweiter Auflage vorliegenden Buches "Die Bauernhöfe im Amte Vechta", war ein echter Bauernsohn unseres Oldenburger Münsterlandes und wurde am 15. November 1860 zu Bokern geboren. Er besuchte von 1873 bis 1882 das Gymnasium Antonianum zu Vechta, und zwar legte er den reichlich 6 km langen Weg von seinem elterlichen Bauernhof zur Stadt Vechta täglich zweimal zurück, gewöhnlich zu Fuß, nur wenn zu Winterzeiten der Bokerner Damm bei den Rieselwiesen manchmal wochenlang unter Wasser stand, wohl auch auf Pferdesrücken. Deshalb war Clemens Pagenstert von Jugend auf an weite Fußmärsche gewohnt und blieb bis zu seinem Lebensende ein rüstiger Fußgänger.
Clemens Pagenstert hatte nach glänzend bestandener Reifeprüfung in Insbruck Theologie studiert und war im Jahre 1886 in Brixen zum Priester geweiht worden (wegen des Kulturkampfes war Theologiestudium und Priesterweihe in der Heimat unmöglich), hatte darauf in Münster und Berlin Philologie (hauptsächlich Geschichte) studiert, war 1891 zum Dr. phil. Promoviert und hatte 1892 sein philologisches Staatsexamen abgelegt. Nachdem er sodann am Niederrhein, in Berlin, Münster und Warendorf teils in der Seelsorge, teils im Schuldienst tätig gewesen war, kam er 1896 als Lehrer an das Gymnasium Antonianum in Vechta, wurde 1908 zum Professor ernannt und trat 1925 in den Ruhestand. Am Weihnachtsmorgen 1932 verschied er plötzlich und völlig unerwartet an einer Herzlähmung.
Professor Dr. Clemens Pagenstert kannte und liebte seine Heimat wie kaum ein zweiter. In tagelangen Fußmärschen durchstreifte er das Münsterland in allen Richtungen. Im Kreise Vechta wird es wohl kaum einen Weg von einiger Bedeutung geben, den er nicht wenigstens einmal gegangen ist. Damit wurde er sozusagen von selbst zum Heimatkenner und Heimatforscher. Groß ist die Zahl der heimatkundlichen Aufsätze, die er in der Tagespresse, in den Heimatblättern, in den Oldenburger Jahrbüchern oder sonstwie veröffentlicht hat. Aber auch größere Werke hat er verfaßt, so eine "Heimatkunde von Vechta" 1909, "Die Bauernhöfe im Amte Vechta" 1908, "Die ehemaligen Kammergüter in den Ämtern Cloppenburg und Friesoythe" 1912, "Lohner Familien" 1927, alles Werke, die eine außerordentliche Bereicherung unserer Heimatliteratur darstellen, überall begeisterte Aufnahmen fanden und in kurzer Zeit vergriffen waren.
Dieses Werk ist den alten Bauernhöfen im Amte Vechta gewidmet und soll dazu beitragen, den Hofbesitzern die Liebe zum heimatlichen Bauernhof zu festigen. Ein kräftiger Bauernbestand ist und bleibt die sicherste Stütze für unseren Staat, auch heute noch, und ist das einzige stetige Element im ethnologischen Gewoge unserer Zeit. Bis 1800 war der Bauernbestand gegliedert in: Freie Eigentümer, Hofhörige (freie Meier) und Leibeigene (unfreie Meier). Das entsprach einer Einteilung, wie sie auch schon bei den Germanen bekannt war: Freie, Halbfreie und Unfreie.
Die Freien standen außerhalb des gutsherrlichen Verbandes, waren Eigentümer ihrer Höfe, auf denen nur die staatlichen Abgaben als Reallasten ruhten. Selbst ihrem Landesherrn waren sie nicht dienstpflichtig, unterlagen aber dem Heerbann.
Die Hofhörigen waren persönlich frei, standen aber im Kolonatsverhältnis einer Grundherrschaft (Landesherr, Bischof, Kloster, Kirche, Adel). Ihre Freizügigkeit war durch Gebundenheit an der Scholle und durch Zins- und Dienstpflicht gemindert. Der Erwerb von beweglichem Eigentum war möglich. Sie unterstanden dem Gericht des Herrenhofes und unterlagen nicht der Heeresfolge.
Die Leibeigenen hatten neben den Verpflichtungen aus dem Kolonatsverhältnis noch die Last der persönlichen Unfreiheit zu tragen. In wirtschaftlicher Hinsicht bestand zwischen Hofhörigen und Leibeigenen kaum ein Unterschied. Alle besaßen in irgendeiner Form bäuerliches Gut mit Markenanteil zu Zeitleihe. Auf ihnen, den Wehrfestern der vollen und halben Erben, ruhte im Mittelalter die Kraft des Bauernstandes.
Die Zahl der landesherrlichen Meier (einschließlich Kötter und Brinksitzer) betrug um 1700 im Amte Vechta 227, davon waren 34 leibeigen, im Amte Cloppenburg waren es 115 zu 17, im Amte Wildeshausen 127 zu 24. Hinzu kamen eine große Anzahl von Hofhöriger und Leibeigener, die dem Adel hörig waren.
Folgende Übersicht nach Pagenstert mag die Abhängigkeitsverhältnisse im Jahre 1679 erläutern. Spalte A = Vollerben, Halberben; Spalte B = Pferde- und Brinkkötter (Brinksitzer sind hier nicht aufgeführt, da sie fast ausnahmslos frei waren).
Bakum |
Neuenkirchen |
Steinfeld |
Visbek |
|||||
A |
B |
A |
B |
A |
B |
A |
B |
|
Freie | 22 |
42 |
15 |
35 |
16 |
32 |
16 |
19 |
Hofhörige und Leibeigene der Landesherrschaft | 6 |
0 |
4 |
1 |
5 |
0 |
32 |
0 |
Des Adels | 57 |
7 |
7 |
1 |
52 |
30 |
35 |
2 |
Der Kirche, Klöster, Kommenden, usw. | 9 |
2 |
34 |
20 |
3 |
1 |
28 |
0 |
Insgesamt | 94 |
51 |
60 |
57 |
76 |
63 |
111 |
21 |
Die Bauernstellen selbst zeigten seit der sächsischen Zeit ein ziemlich gleichbleibendes Bild. Inmitten des Hofwaldes aus Eichen lag das Bauernhaus. Die Hofstelle war mit Wall einer Wallhecke umfriedet. Der angrenzende, ebenfalls eingefriedete Hausgarten war für den Anbau von Obst, Gemüse und Flachs bestimmt. Der höhergelegene Esch war der gemeinsame Brotacker der Bauerschaft. Auch er war umwallt. Als die Eschländereien nicht mehr ausreichten, legte man Kämpe an. Der nicht umwallte Grund und Boden gehörte als Mark den Markgenossen und als Gemeinheit dem Landesherrn (die Markgenossen hatten Nutzungsrecht).
Die Größe der Ländereien wurde bei uns nach der Einsaat berechnet: Esch nach Scheffel- oder Maltersaat Roggen-Einsaat, niedriger gelegener Boden nach Hafer-Einsaat, Gartenland nach Scheffel-Lein-(Flachs)saat. Grasland berechnete man nach der Anzahl der Fuder Heu, Holzbestand nach der Zahl der Schweine, die dorthin zur Eichelmast getrieben werden konnten.
Nach Abschluß des Siedlungsausbaues im 13. Jahrhundert entstand nach den Vollbauern die sozial nächst tiefere Schicht der Erbkötter bzw. Pferdekötter. Sie erhielten innerhalb der Siedlungsgruppe eine Hofstelle und etwas Ackerland vom Ausgangshof. In der Mark waren sie später meist vollberechtigt.
Die Markkötter oder Brinkkötter, die im 15. Und 16. Jahrhundert auftauchten, hatten durchweg keine geschlossene Hufe. Sie wurden durch die Genossenschaft mit einem Zuschlag aus der Mark ausgestattet und waren auf gewerblichen Nebenverdienst angewiesen. Ihre Höfe lagen meist abseits der Siedlung in der Mark und waren meistens gutsherrnfrei.
Zu dieser Schicht kamen in der frühen Neuzeit noch die Brinksitzer, die mehr von einzelnen Freien, Hofhörigen oder Eigenhörigen als von Gutsherrn abhängig waren.
Schließlich entstand im 17. Jahrhundert die Klasse der Heuerleute ohne Grundbesitz und ohne Markenanteil.
Wir sind nun der Überzeugung, daß auch diese Neuauflage Leser, auch gerade junge Leser finden wird, die als Ausgleich zur Möglichkeit, auf dem Bildschirm über die ganze Erde wie durch den Weltraum zu schweifen, die Geschichte des eigenen Dorfes kennenlernen und auch dem Bauernstand und den Bauernhöfen in unserer Heimat mehr Beachtung schenken möchten.
Lassen wir nun Pagenstert selbst sprechen durch sein Werk, durch das der Gelehrte sich ein Denkmal setzte, dauernder als Erz. Ich möchte dieser zweiten Auflage den Wunsch wieder mit auf den Weg geben, daß unserer bäuerlichen Bevölkerung, ihrem zähen Festhalten am Hergebrachten, ihrer Anhänglichkeit an den ererbten Hof eine hohe ethische Bedeutung zukommt, die den Zusammenhang mit der Vergangenheit aufrecht erhält und das Gefühl der Zusammengehörigkeit weckt und belebt.
Zu danken haben wir wieder den Erben von Professor Dr. Clemens Pagenstert, die die Drucklegung des Werkes ermöglicht haben; aber auch all denen, die die Neuauflage unterstützten; Dank gebührt auch der Buch- und Offsetdruckerei Dieter Ostermann in Cloppenburg.
JOSEF HÜRKAMP
Bokern-Dinklage, Herbst 1976
Inhaltsverzeichnis des Buches
Seite
Einleitung
1 58I. Das Amt Vechta 2 4
II. Wirtschaftliche Verhältnisse 4 7
III. Die Marken 7 10
IV. Die Namen der Höfe 10 16
V. Erbesqualität 16 17
VI. Eigentumsrecht an den Höfen 17 22
VII. Die rechtliche Stellung der Kolonen 22 40
1. Die Eigenhörigen 23 36
2. Die Erbpächter 36 37
3. Die Hofhörigen 37 39
4. Die Schutzhörigen (Freien) 39 40
VIII. Die Ablösungen 40 45
IX. Die Abfindung der von der Stelle abziehenden Kinder 45 48
X. Die Grundsteuer 48 52
XI. Die Geschlossenheit der Höfe 52 54
XII. Die Leibzucht 54 55
XIII. Das Heuerwesen 55 56
XIV. Quellen 57
Stadtgemeinde Vechta
58 69Gemeinde Oythe
69 90I. Bauerschaft Oythe 69 78
II. Bauerschaft Holzhausen 78 84
III. Bauerschaft Telbrake 84 90
Gemeinde Lutten
91 110I. Bauerschaft Lutten-Nordseite 91 99
II. Bauerschaft Lutten-Südseite 99 107
III. Bauerschaft Westerlutten 107 110
Gemeinde Goldenstedt 110 155
I. Bauerschaft Goldenstedt 112 121
II. Bauerschaft Gastrup mit Feldhaus 121 125
III. Bauerschaft Varenesch 126 131
IV. Bauerschaft Lahr 131 133
V. Bauerschaft Einen 133 138
VI. Bauerschaft Ambergen mit Apeler 139 146
VII. Bauerschaft Ellenstedt 146 155
Gemeinde Visbek 156 226
I. Bauerschaft Visbek 157 169
II. Bauerschaft Erlte 169 176
III. Bauerschaft Halter 176 180
IV. Bauerschaft Hagstedt 180 186
V. Bauerschaft Astrup 186 191
VI. Bauerschaft Norddöllen 192 196
VII. Bauerschaft Wöstendöllen 197 200
VIII. Bauerschaft Bourechtern 200 202
IX. Bauerschaft Rechterfeld 203 207
X. Bauerschaft Hogenbögen 208 214
XI. Bauerschaft Varnhorn-Siedenbögen 214 222
XII. Bauerschaft Endel 222 226
Gemeinde Langförden 227 271
I. Bauerschaft Langförden 227 236
II. Bauerschaft Spreda 236 241
III. Bauerschaft Holtrup 241 246
IV. Bauerschaft Bergstrup 246 248
V. Bauerschaft Stukenborg 249 253
VI. Bauerschaft Calveslage 253 261
VII. Bauerschaft Deindrup 262 271
Gemeinde Bakum 271 315
I. Dorf Bakum 272 273
II. Bauerschaft Westerbakum 274 281
III. Bauerschaft Lohe 281 282
IV: Bauerschaft Büschel 282 286
V. Bauerschaft Harme 286 288
VI. Bauerschaft Märschendorf 288 295
VII. Bauerschaft Carum 295 300
VIII. Bauerschaft Molkenstraße 300 307
IX. Bauerschaft Schledehausen 307 311
X. Bauerschaft Elmelage 311 315
Gemeinde Vestrup 316 336
I. Bauerschaft Vestrup 316 322
II. Bauerschaft Hausstette 323 331
III. Bauerschaft Lüsche 331 336
Stadtgemeinde Lohne 337 361
Landgemeinde Lohne 362 438
I. Bauerschaft Nordlohne 362 374
II. Bauerschaft Brägel 374 379
III. Bauerschaft Südlohne 379 394
IV. Bauerschaft Ehrendorf 394 400
V. Bauerschaft Brockdorf 1 401 408
VI. Bauerschaft Brockdorf 2 408 413
VII. Bauerschaft Bokern 414 434
VIII. Bauerschaft Märschendorf 434 438
Gemeinde Dinklage 439 501
I. Bauerschaft Dinklage 440 444
II. Bauerschaft Langwege 1 444 449
III. Bauerschaft Langwege 2 449 456
IV. Bauerschaft Schwege 456 464
V. Bauerschaft Bünne 464 472
VI. Bauerschaft Wulfenau 472 475
VII. Bauerschaft Höne 475 484
VIII. Bauerschaft Bahlen 485 501
Gemeinde Steinfeld 501 557
I. Bauerschaft Steinfeld 502 506
II. Bauerschaft Düpe 507 513
III. Bauerschaft Harpendorf 513 522
IV. Bauerschaft Mühlen 522 533
V. Bauerschaft Ondrup 533 539
VI. Bauerschaft Holthausen 539 546
VII. Bauerschaft Schemde 546 554
VIII. Bauerschaft Lehmden 554 557
Gemeinde Damme 557 641
I. Bauerschaft Damme 561 569
II. Bauerschaft Osterdamme 569 578
III. Bauerschaft Borringhausen 578 585
IV. Bauerschaft Rüschendorf 585 597
V. Bauerschaft Dümmerlohausen 597 606
VI. Bauerschaft Osterfeine 606 620
VII. Bauerschaft Haverbeck 620 623
VIII. Bauerschaft Holte 624 629
IX. Bauerschaft Reselage 629 634
X. Bauerschaft Rottinghausen 634 641
Gemeinde Holdorf 641 674
I. Bauerschaft Holdorf 643 652
II. Bauerschaft Handorf 652 656
III. Bauerschaft Ihorst 657 661
IV. Bauerschaft Fladderlohausen 1 661 664
V. Bauerschaft Fladderlohausen 2 664 667
VI: Bauerschaft Grandorf 667 674
Gemeinde Neuenkirchen 674 710
I. Bauerschaft Neuenkirchen 675 684
II. Bauerschaft Bieste 684 692
III. Bauerschaft Nellinghof 692 705
IV: Bauerschaft Grapperhausen 705 710
Nachtrag 710 716
Anhang 1 Münstersche Kornpreise 717 718
Anhang 2 Die Namen der Höfe 719 736
Einleitung
Die ältesten Kulturstätten unserer Heimat, älter als unsere Dörfer, Städte oder adeligen Burgen, sind die Bauernhöfe. Die vielen Stürme der Jahrhunderte sind zwar nicht spurlos an ihnen vorübergegangen, haben aber an ihrem Bestande wenig geändert. Zähes Festhalten am Hergebrachten, Anhänglichkeit an den ererbten Hof bildete bislang den Grundzug des münsterländischen Bauern. Während der Marschbauer leicht seinen Platz wechselt, wenn er anderswo eine einträchtigere Stelle zu finden glaubt, bleibt der Münsterländer bis an sein Lebensende auf der ererbten Stelle, wo er Bäume gepflanzt und die Heide gebrochen und alles, was sie jetzt an Kulturen und äußerer Behäbigkeit bietet nur um den Preis eines arbeitssamen Lebens zu erreichen vermochte. So war es früher und ist es im allgemeinen auch jetzt noch. Indes fehlt es in neuerer Zeit nicht an Beispielen, die auf eine Abnahme des konservativen Sinnes schließen lassen. Es mehren sich die Fälle, wo Bauern die Bewirtschaftung ihres Hofes Pächtern überlassen, während andere sogar ihren von den Vorfahren oft unter den größten Schwierigkeiten erhaltenen Hof unter den Hammer bringen. Es wäre zu bedauern, wenn diese Erscheinung weitere Kreise zöge. Ein kräftiger mittlerer Bauernstand ist und bleibt die sicherste Stütze für Kirche und Staat, führt den anderen Ständen immer neue Kräfte zu, ist das einzige stetige Elementin dem Gewoge des Bevölkerungsstromes.
Verschiedene Umstände tragen dazu bei, daß alte Verhältnisse, Sitten und Gebräuche, die Jahrhunderte hindurch bestanden haben, allmählich verschwinden. Die Ablösung der privatrechtlichen Belastungen des Grundeigentums, das freie Verfügungsrecht über die Stellen, die verbesserten Verkehrsverhältnisse (Chausseen und Eisenbahnen), die Verwendung von Maschinen beim landwirtschaftlichen Betriebe, von künstlichen Düngmitteln bei der Bearbeitung des Ackers, die Aufteilung und Kultivierung der Marken, eine praktischere Ausbildung der Landwirte, das Abströmen der Landbevölkerung in die Städte und in Folge hiervon die sogenannte Leutenot, dieses und noch manches andere hat mit den früheren patriarchalischen Verhältnissen aufgeräumt und ein neue Zeit angebahnt, bei manchen Hofbesitzern aber auch einen Mangel an Verständnis für das, was ihre Vorfahren geleistet haben, zur Folge gehabt. Vielleicht werden diese Blätter, welche den Bauernhöfen des Amtes Vechta gewidmet sind, dazu beitragen, bei den Hofbesitzern die Liebe zur heimatlichen Scholle zu wecken und zu befestigen. Es werden jedoch nur die alten Bauernhöfe, die schon eine Geschichte haben, berücksichtigt werden; von einer Besprechung der Neubauerstellen, die erst in neuerer Zeit entstanden sind, ist Abstand genommen. Bevor wir zu Besprechung der einzelnen Bauernhöfe übergehen, wird es gut sein, zum besseren Verständnis einige Erörterungen allgemeiner Natur vorauszuschicken.
I. Das Amt Vechta
(Seite 2 im Buch)Das 759,74 qkm große oldenburgische Amt Vechta deckt sich in seinem Umfange nicht mit dem ehemaligen münsterschen Amte gleichen Namens. Zu letzterem gehörten auch die seit 1817 hannoversche Gemeinde Twistringen, ferner die zum Amte Cloppenburg gelegten Gemeinden Emstek und Cappeln mit Ausnahme der Bauerschaft Sevelten, die immer nach Cloppenburg gehört hat. Dagegen wurde die früher zum Amte Cloppenburg gehörende Bauerschaft Lüsche (Kirchspiel Vestrup) 1856 dem Amte Vechta überwiesen. In den "gemischten" Kirchspielen Damme (mit Holdorf) und Neuenkirchen, wo münstersche und osnabrücksche Untertanen durcheinander wohnten, kamen 1817 die Ortschaften Hinnenkamp und Ahe (Kirchspiel Damme), ein Teil der Bauerschaften Hörsten und Bieste sowie die Bauerschaft Kleinen Drehle (Kirchspiel Neuenkirchen) an Hannover, der ganze übrige Teil dieser Gemeinden an Oldenburg und gehört jetzt zum Amtsdistrikt Vechta. Vom Kirchspiel Goldenstedt, in welchem lüneburgische Untertanen mit münsterschen zusammen wohnten, wurde 1817 die am rechten Hunteufer liegende Bauershaft Rüssen Hannover, das links der Hunte gelegene Gebiet Oldenburg zugeteilt. Das Amt Vechta umfaßt somit folgende Gemeinden: Stadtgemeinde Vechta, Stadt- und Landgemeinde Lohne, die Landgemeinden Oythe, Lutten, Goldenstedt, Visbek, Langförden, Bakum, Vestrup, Dinklage, Steinfeld, Holdorf, Neuenkirchen und Damme. Geschichtlich gehörte demnach der jetzige Amtsdistrikt Vechta vor 1803 drei verschiedenen Landesherrschaften an, dem Fürstbistum Münster, dem Fürstbistum Osnabrück und dem Herzogtum Lüneburg, von denen das erstere den bei weitem größten Teil stellte. Das münstersche Amt Vechta ist aus der Grafschaft Vechta hervorgegangen und 1252 durch Kauf an Münster gekommen. Der lüneburgische Teil gehörte ursprünglich zur Grafschaft Diepholz und kam 1585 nach dem Tode des letzten Diepholzer Grafen an Lüneburg.
Geographisch zerfällt unser Gebiet in zwei durch den Moorbach (Aue, Lager Hase) getrennte Gebiete, von denen der nördliche kleinere Teil der Garther Heide angehört und die Gemeinden Oythe, Lutten, Goldenstedt, Visbek, Langförden, Bakum, Vestrup und Vechta (zum Teil) umfaßt. Der südliche größere Teil wird von den Dammer Bergen und ihren Abhängen eingenommen und umfaßt die Gemeinden Vechta (zum Teil), Lohne, Dinklage, Steinfeld, Holdorf, Neuenkirchen und Damme. Der Boden ist neben Moor vorwiegend Sandboden, an einzelnen Stellen, wie in den Gemeinden Goldenstedt, Lutten, Langförden, Dinklage und Damme Lehmboden und von größerer Fruchtbarkeit. Ein beträchtlicher Teil des Bodens ist noch in unkultiviertem Zustande. Bei der Bodenaufnahme im Jahre 1900 fielen 28.163 ha auf Äcker und Gartenland, 11.364 ha auf Wiesen und Weiden, 6.795 ha auf Forsten und Holzungen, 29.229 ha auf Öden, Wege und Gewässer, 425 ha auf Haus- und Hofräume. Die vorwiegend von Ackerbau lebende Bevölkerung wohnt zum Teil in dorfartigen Ansiedelungen, zum Teil auf Einzelgehöften, die in echt sächsischer Weise über das Land zerstreut liegen, vielfach noch von einander getrennt durch Ödländereien, die durch Teilung der Marken den einzelnen Stellen zugefallen sind.
II. Wirtschaftliche Verhältnisse
(Seite 4 im Buch)Es wäre gewiß von großem Interesse, wenn wir die Geschichte der einzelnen Bauernhöfe mit ihren wechselvollen Schicksalen von ihrem Entstehen an durch alle Jahrhunderte hindurch verfolgen könnten. Doch das ist nicht möglich. Wo die Bauernhöfe unserer Heimat in die Geschichte eintreten, sind sie fertig da und können schon auf ein Alter von mehreren Jahrhunderten zurückblicken. Die ersten Nachrichten über sie erhalten wir durch die Heberegister des Klosters Werden vom Jahr 890 und des Klosters Korvey aus dem Jahre 1000 und 1195.
) Aber auch aus ihnen können wir über die einzelnen Höfe nichts Bestimmtes entnehmen. Wir können mit den uns seltsam anmutenden Namen, wie Ujo, Hemego, Uvaric, Festgelt usw. wenig anfangen, da wir nicht wissen, welche Höfe damit gemeint sind. Man kannte in der ersten Hälfte des Mittelalters nur Personennamen, keine Familiennamen. Der Sohn wurde mit einem anderen Namen benannt als der Vater, und der Enkel führte wiederum einen anderen Namen, und so blieb es bis ins 13. Jahrhundert. Gleichwohl sind uns die in den Heberegistern hinterlassenen Nachrichten überaus wertvoll, da wir aus den Abgaben, welche die zinspflichtigen Bauern an die Klöster Werden und Korvey zu entrichten hatten, die wirtschaftlichen Verhältnisse der damaligen Zeit kennen lernen. Um 890 stehen die Produkte der Landwirtschaft im Vordergrunde. Von allen Getreidearten ragt der Roggenbau bedeutend hervor. An zweiter Stelle kommt der Hafer. Als weitere Abgabe wird auch Mehl genannt, das mit dem Scheffel gemessen wurde. Doch scheint das Mehl wegen der mühsamen Gewinnung auf Handmühlen (Mörsern) in verhältnismäßig hohem Werte gestanden zu haben und wurde nur in geringem Maße als Abgabe eingefordert. Auch Bienenzucht muß man damals getrieben haben. Denn Honig wird wiederholt als Abgabengegenstand erwähnt. Die Viehzucht tritt hinter der Ackerwirtschaft noch zurück. Von dem Hausvieh werden unter den Abgaben Schweine und Schafe, aber noch keine Rinder erwähnt. 890 wird auch der Heeresschilling als Abgabe genannt. Es war die traurige Zeit der Einfälle der Normannen, welche von Jütland und den umliegenden Inseln aus zu Schiffen ganz Europa beunruhigten und namentlich über Friesland und das Sachsenland unglaubliches Elend brachten. Sie landeten plötzlich und unerwartet, drangen die Flüsse hinauf mit 200-600 Schiffen, raubten und brandschatzten. Daß sie auch unsere Heimat heimgesucht haben, deutet das Werdener Heberegister an, indem es zwei Höfe, einen zu Rechterfeld und einen zu Hanstedt, als verwüstet und verlassen aufführt.)Ein Vergleich des Heberegisters vom Jahre 890 mit denen der Jahre 1000 und 1195 zeigt sodann, wie Ackerbau und Viehzucht unter Anleitung der Benediktinermönche, die auf ihren Höfen Musterwirtschaften hatten, einen bedeutenden Aufschwung genommen haben, und läßt auf eine mindest ebenso hohe Bevölkerungsdichte schließen, wie sie jetzt vorhanden ist. Bedeutend ist die Schaf- und Rinderzucht in Aufschwung gekommen; überhaupt zeigen die landwirtschaftlichen Erträge in mancher Beziehung eine Reichhaltigkeit, wie sie unsere Zeit kaum erreicht hat. Neben Rindern, Schweinen, Schafen, Gänsen, Hühnern, Käse, Eier, Roggen, Hafer, Gerste und Weizen sind eine fast regelmäßige Abgabe aus der Schafwolle gewebte Tuche. In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters bis in die Neuzeit erhielt dann die Viehzucht das Übergewicht über die Ackerwirtschaft. Im 16. Jahrhundert und in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts verfügten die Bauern über eine erstaunliche Anzahl von Vieh, so daß man sich wundern muß, wie dasselbe auf den Höfen hat gehalten werden können. Man muß aber bedenken, daß die ausgedehnten Marken vom Frühjahr bis tief in den Herbst eine, wenn auch kärgliche, so doch hinreichende Nahrung boten, Stallfütterung somit nur für die wenigen Wintermonate notwendig war. In einer Zeit, wo Handel und Verkehr nach Oldenburg, Bremen, Osnabrück und Münster nur durch Fuhrwerke vermittelt wurde, wo die Straßen im Winter kaum zu passieren, der Boden infolge mangelhafter Entwässerung schwer zu bearbeiten war, wo viele und schwere Spanndienstpflichten auf den Höfen lasteten, war die Verwendung von vielen Pferdekräften eine Notwendigkeit. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann man es einigermaßen begreifen, wie auf Höfen, für die jetzt 2-3 Pferde genügen, im 16. Jahrhundert 7-10 Pferde gehalten wurden. Der 30-jährige Krieg bildet dann einen Wendepunkt in wirtschaftlicher Beziehung. Durch den Krieg war der Viehbestand vernichtet, der Acker vielfach zu Heide geworden, und man mußte wieder von vorne anfangen; man begann allmählich den Acker wieder zu bestellen und suchte auch die arbeit- und heimatlosen, auf den Höfen sich herumtreibenden Elemente, eine Erbschaft des langen Krieges, für den Ackerbau zu gewinnen. Dieser behielt von jetzt an das Übergewicht, bis die sogenannte Leutenot in der neuesten Zeit vielfach nötigt, in vorwiegendem Maße zur Viehwirtschaft zurückzukehren.
III. Die Marken
(Seite 7 im Buch)Einen wichtigen Gegenstand bildete früher für die Bauernhöfe die Berechtigung in der Mark, so daß man dieselben nach dem Grade ihrer Berechtigung in ganze, halbe usw. Erben einzuteilen pflegte. Die Mark, das heißt, das durch Merkzeichen wie Hügel, Bäche, Steine, Pfähle eingeschlossene Gebiet, war der gemeinsame Besitz einer größeren oder kleineren Gemeinheit, sei es Stadt, Dorf oder Bauerschaft. Im Mittelalter waren die Marken sehr ausgedehnt, lösten sich aber allmählich in eine Anzahl kleinerer Marken auf. Diejenigen, welche zu einer Mark berechtigt waren, hießen Markgenossen. Über Streitigkeiten in der Mark, über Weidegerechtigkeit, Plaggenmatt und Suddenstich, über Verkauf und Veräußerung von Markengrundstücken und Zulassung neuer Anbauer oder Brinksitzer entschied das Markengericht, das auch Holtgericht, am häufigsten Holtink genannt wurde. Doch konnten die Markgenossen nicht allein entscheiden. Nach altem Rechtsgrundsatz war der König oberste Lehnsherr allen Grundes und Bodens. An des Königs Stelle hatten sich mit der Zeit die Landesherren eingedrängt. Da sie außerdem durch ihre Domäuen und eigenhörigen Stellen in den meisten Marken den größten Grundbesitz hatten, so betrachteten sie sich als Markberechtigte im hervorragenden Maße. So konnte kein Hölting abgehatlen werden ohne den Landesherrn, welcher darin durch seinen Stellvertreter den Vorsitz führte.
So kam es, daß in fast allen Marken der Landesherr, im Amte Vechta der Bischof von Münster für den münsterschen Teil, der Bischof von Osnabrück für den osnabrücker Teil, das Markenrichteramt ausübte. Nur in einigen wenigen Marken war letzteres an andere Herren übertragen. In der Mark Vechta hatte der Stadtmagistrat die markenrichterliche Juristikation, in der Herrlichkeit Dinklage (Gemeinde Dinklage und Bauerschaft Brockdorf) seit 1677 die Familie von Galen. In der großen Deesberger Mark, die sich über die Gemeinden Damme, Holdorf, Neuenkirchen, B. Grönloh (Kirchspiel Badbergen), Dreele (Kirchspiel Gehrde), Hastrup (Kirchspiel Bersenbrück) und Schwege (Kirchspiel Hunteburg) erstreckte, war in früherer Zeit der Kolon Meyer zu Bokern Oberholzgraf. Die Oberholzgrafschaft wurde ihm aber von seinem Gutsherrn, dem Bischofe von Osnabrück, entzogen und den Beamten zu Vörden zugelegt, dafür aber die Unterholzgrafschaft und Wroge mit bestimmten Einkünften ihm belassen. Die Holzgerichtsbarkeit über den Dagersloh, einen großen zwischen den Bauerschaften Südlohne und Ehrendorf gelegenen, jetzt verschwundenen Waldbezirk, in dem 1585 die Bauerschaft Mühlen, der nördliche Teil der Bauerschaft Holthausen (Gemeinde Steinfeld), die Bauerschaft Ehrendorf, der größte Teil der Bauerschaft Südlohne und der Pfarrhof in Lohne mit bestimmten Wahren (Markberechtigung) berechtigt waren, war seit 1424 an andere Herren verpfändet, zuletzt an die Besitzer des Gutes ihorst. In der Goldenstedter und Einer Mark stritten sich der Bischof von Münster und der Graf von Diepholz um die Markengerichtsbarkeit, und wirde diese von beiden Teilen ausgeübt. In der Lutter Mark beanspruchte 1687 die Familien von Lutten die Holzgerichtsbarkeit, wurde aber im Prozesse zurückgewiesen. In allen anderen Marken des Amts ließ der Bischof von Münster durch seine Beamten unbestritten die Markengerichtsbarkeit ausüben. Der Markenrichter zog für seine Dienste ein Drittel der Schüttgleder und Markalbrüche und bei Veräußerungen und Zuschlägen als Entschädigung für den Wegfall dieser Gebühren ein Drittel des Wertes des Grundes. Mit der Zeit ging man dazu über, bei Teilungen ein Drittel vom Grund und Boden selbst zu verlangen. Als die münstersche Regierung im 18. Jahrhundert die wüsten Sanddistrikte im Amte Kloppenburg in Zuschlag bringen und aufforsten wollte, stellte sie es 1771 dem Markenrichter anheim, die Entschädigung in einem Drittel des zu besäenden Grundes zu nehmen. Später kam das Verfahren auch bei anderen Teilungen in Anwendung, konnte aber im Amte Vechta erst in oldenburgischer Zeit seit 1803 nac Auflösung des einflußreichen Vechtaer Burgmannskollegium, das immer gegen eine Ziehung der sogenannten Tertia in natura protestiert hatte, durchgeführt werden. Anweisungen aus der Mark haben schon im Mittelalter stattgefunden. So sind die Ortschaften Dümmerlohausen und Hüde in der Gemeinde Damme, Fladderlohausen in der Gemeinde Holdorf, die Köttereien in Südlohne aus Markenanweisungen hervorgegangen. In der Neuzeit geschahen die ersten Anweisungen größeren Umfangs zur Zeit der Wiedertäuferunruhen (1534/1535), als dem Lande durch die Belagerung der Stadt Münster große Kosten verursacht wurden, zu deren Deckung Grundstücke aus den Gemeinheiten verkauft wurden. Sie wiederholten sich zur Zeit der spanischen Einfälle (um 1600) und nach dem 7-jährigen Kriege. Neubauer, welche auf Markengründen ein Haus bauten, mußten jährlich an die Regierung ein Huhn, das sogenannte Rauchhuhn, prästieren, waren jedoch nach einer Verfügung vom Jahre 1772 für die ersten 6 Jahre frei. Im Jahre 1806 wurden von der oldenburgischen Regierung die Grundsätze festgesetzt, nach welchen die Teilung der Marken zu erfolgen hatte. 1907 waren alle Marken im Amte Vechta bis auf einen kleinen Rest (Holthausen und Wulfenau) geteilt. Die Bauernhöfe haben durch die Aufteilung derselben bedeutend an Umfang gewonnen. Aufgabe der Kolonen ist, die neuen Gründe in geeigneter Weise in Kultur zu bringen. Schwierigkeiten bietet an manchen Stellen der schwarzbraune Urboden, der sich unter der Oberfläche befindet und keine Feuchtigkeit durchläßt. Der Staat hat die ihm zugefallene Tertia zum Teil an Neubauer veräußert, zum Teil aufforsten lassen.
IV. Die Namen der Höfe
(Seite 10 im Buch)Wie schon angedeutet ist, sind die Namen der Höfe erst im Laufe der Jahrhunderte aufgekommen. Als Gattungsnamen findet man in lateinischen Urkunden euria, eurtis und villa für große Höfe, mansus und domus für einen gewöhnlichen Hof, casa oder caseta für einen Kotten. Die Sitte, die Stelle nach dem Hause zu benennen, beweist, daß der Acker ursprünglich noch wenig Wert hatte, die Wohnung mehr galt. In niederdeutschen Urkunden nannte man den Hof wohl Wehre, weil Haus, Hof und Grund mit einem Walle umgeben war, und da der Bauer an seinem Hof und Grund und Boden wie angewurzelt war und sein Besitztum nicht verkaufen konnte, so hieß er Wehrfester, werevester, glebae adscriptus, der auf seiner Wehr fest war. Eine andere Benennung der Bauernstellen war Erve, Erbe, weil die Stellen in der Familie vom Vater auf den Sohn forterbten. Diese Benennung erhielt sich am längsten und war so allgemein in Gebrauch, daß die Größe und Berechtigung der Stellen in der Mark nach derselben zu gehelen, halben u. s. w. Erben bestimmt und benannt wurden. Für den Besitzer des Erbes kam erst in verhältnismäßig später Zeit die von Münster nach dem Niederstift verpflanzte Benennung "Zeller" auf. Dieses Wort ist abzuleiten von dem niederdeutschen telen, das in urspünglichem Sinne erzeugen, fortpflanzen, in weiterem Sinne durch Bewirtschaftung hervorbringen bedeutet. So finden wir in niederdeutschen Urkunden die Bezeichnung: Johann und syn wyf, de dat erve telet und bowet. Teler, woraus das hochdeutsche Zeller entstanden ist, ist somit derjenige, der das Geschlecht fortpflanzt, in weiterem Sinne derjenige, der den Hof bewirtschaftet. Im Diepholzschen und Osnabrückschen kennt man diese Bezeichnung nicht; in letzterem Gebiet hat man den Namen Kolon, in ersterem den Namen Meier.
Die Eigennamen der Höfe (n. proporia) sind nicht so alt, als man wohl früher angenommen hat. Wenn Namen jetziger Höfe in mittelalterlichen Urkunden sich finden, so sind diese nicht Hofnamen, sondern Ortsnamen, Bezeichnungen des Bezirks, in dem der Hof lag, und dessen Namen er später angenommen hat, so die Hofnamen Rüschendorf, Middendorf, Nordlohne, Kalvelage, Zerhusen, Espelage, Nietfeld. Einige Hofnamen haben sich in der Form, wie sie jetzt vorhanden sind, erst in den letzten Jahrhunderten festgesetzt. Es sei hier nur hingewiesen auf den Namen Römann, 1545 Regemann, 1593 Rüggemann, 1618 Rugmann, 1663 Reumann. Aus den mittelalterlichen Kadernap wurde Karrap, jetzt Krapp; aus Akouwe-Eckhof ist Aka geworden. Manche haben im Laufe der Zeit solche Wandlungen durchgemacht, daß sich ihre ursprüngliche Bedeutung mit Sicherheit nicht mehr feststellen läßt. Das meiste Interesse erregen in geschichtlicher Beziehung diejenigen Namen, welche der Örtlichkeit entlehnt sind und uns noch ein Bild von der früheren Beschaffenheit unserer Heimat geben, sowie von der Art und Weise, in welcher unsere Vorfahren nach ihrer Ansiedelung an Sümpfen und Flüssen und in Wäldern den Boden allmählich für die Kultur gewonnen haben. Viele Namen deuten auf Wald hin, wie Wahlde, Kokenwahlde, Höltermann, Holthaus, Buschmann, Büschelmann, Büscherhoff, Rüdebusch, Braegelmann (Braegel = ein von Sumpf umgebenes Gehölz), Hardinghaus (Hard = eine bewaldete Anhöhe), Strunk, Struckhoff (Strunk = Gesträuch), Stuke, Stukenberg (Stuke = Wurzelend des abgehauenen Holzes), Stüve, Stüvemühle (Stühe = aus abgehauenem Holze wieder ausgelaufenes Gestrüpp); in einigen Namen ist auch die Holzgattung angegeben, wie Bokern (Bokhorna), Bockhorst, Bökmann von Buche, Aschern (Aschehorn) von asc = Esche, ferner Barkhoff, Dannemann, Ellerbrock, Hülsmann (von Hülse = Stechpalme), Pöppelmann, Bramlage (Brahm = Ginster), Wichelmann und Wilgen (Wilge = Weidenbaum). Wald zeigen auch die vielen mit Horst zusammengesetzten Namen an. Horst ist "eine von Morast umgebene erhöhte Stelle, gewöhnlich dünn mit Holz besetzt". Auffallend zahlreich finden sich Hofnamen mit Horst in der Gemeinde Dinklage, wie Bornhorst, Bockhorst, Seelhorst, Kohorst, Rakhorst, Burhorst, Hörstmann. Auf quelligen, niedrigen Boden deuten Verbindungen mit Born hin; wie Bornhorn, Purnhagen (Bornhagen), Bornhorst; auf Ansiedelungen an stehenden Wassern und Sümpfen Ollendiek, Diekmann, tom Diek, Dieker, Diekhaus, Pohlmann, Püttmann, Kuhlmann, Kühling, Tangemann, Ihorst; auf Ansiedelungen an fließendem Wasser Aumann, Harpenau (Harpenahe), Beckmann, Bexadde; Hödebeck, Angelbeck, Fortmann, (Furt = Durchfahrt durch das Wasser), Witteriede, Exeriede (Riede = Bach), Rönnebeck (Rönne = Rinne). Einige Namen sind entlehnt von den in sumpfigem Boden wachsenden Pflanzen, wie Pungenhorst, Rethmann (Reet = Schilfgras), Rüschendorf (Rüsche = Binse), Seggewisch, Sextro (Seggestroh) von Segge = Schilfgras. Auf Ansiedelungen am Moor zeigen Namen wie Moormann, Beimoor, Vormoor, Uptmoor, Dusse (Dusse = weißes, leichts Moor); auf Ansiedlungen auf Heidegrund Heidmann, Hedemann, Heidlage, Auf der Heide. Einer späteren Zeit, wo die Kultur schon weiter vorgeschritten war, gehören Verbindungen mit Kamp, Esch, Wörde und Feld an, wie Honkamp, Hanenkamp, Holzenkamp, Haskamp, Escherhaus, Eschhoffmann, Linesch, Wördemann (Wörmann), Feldmann, Feldhaus. Viele dieser von Örtlichkeiten entlehnten Namen waren mannigfachen Veränderungen unterworfen, bis sie sich zu der jetzigen Form entwickelten. So war Rethmann im 16. Jahrhundert tor Rede, Hedemann tor Heide, Buschmann tom Busch, Diekmann tom diek. Bei einigen Namen hat sich das to erhalten, so in torbeck. In Brägel haben alle drei Höfe noch den Namen to Braegel bzw. zum Braegel.
In verhältnismäßig wenigen Namen sidn Tiernamen enthalten, wie Hinxlage, Pagenstert (Page = Pferd), Kohorst, Kohake, Calveslage, Schweinefuß, Gosekuhle, Barhorst, Kreienborg, Nackhorst. Viele Höfe verdanken ihren Namen einer besonders charakteristischen Lage in der Bauerschaft oder nach der Himmelsgegend. Zur ersteren Art gehören Namen wie Heckmann, Hakmann, Stegemann, Brüggemann, Kreutzmann, Kamphake, Rolf by der Hake, Middendorf, Middelbeck, Middelkamp, Averbeck, Landwehr, Wehrmann, Averdam, Dammann, Röthepohl, Vogelpohl, Bergmann, Högemann, Knapke, Timphus, Timpermann, Endemann, Aka (= Eckhof), Brinhoff, Brinkmann, Brinhoffmann, Brinkhünefeld, Wehebrink (Brink = Rand), Ording, Ortmann, Auf dem Orde (Ort = Winkel, Ecke), Hellmann, Hillmann, Hellbusch (helle = abschüssige niedrige Fläche), Auf der Kuhlen, Kuhlmann, Beim Steine, Steinemann, Sundermann (ein von den übrigen abgesonderter Hof). Nach der Himmelsgegend benannte Hofnamen sind Austing (Osting), Ostmann, Osterhoff, Ostendorf, Osterhus, Nordmann, Nordhaus, Nording, Zerhusen (Süderhausen), Suing, Suding, Surmann, Süttmann, Sierhaus, Südkamp, Westerhoff, Westerkamp, Wenstrup, Einigen Höfen gab eine mit ihnen verbundene besondere Eigenschaft den Namen, so der Name Meyer mit den zahlreichen Verbindungen wie Overmeyer, Mählmeyer, Strothmeyer, Westermeyer, Hülsemeyer, Wesselmeyer, Langemeyer, Berndmeyer, Borchertmeyer, Abelmeyer, Bröringmeyer, Küstermeyer, ferner Schulte, Bowing (Bote), These (Tegethusen = Zehnthof)), Holtvogt, vogt, Frye, Frilling (Freibankgut). Den Namen Witte, Schwarte (Schwerter), Grote, Kleene, Lange, Kruse, Rasche, Grimme, Griese, Plump, Scheele, Rohde, Grabber, Ruwe, Schöne, Gier, Grave, Budde, Speckbuk, liegt eine persönliche eigentümlichkeit eines Wehrfesters (Körperliche Eigenschaften, Tugenden und Fehler) zugrunde. Anfangs stand vor diesen Namen der plattdeutsche Artikel "de", sie de Schwarte, de Grote, der mit der Zeit weggelassen ist.
Viele Benennungen sind offenbar durch ganz zufällige Begebenheiten, die wir nicht mehr kennen, veranlaßt worden; so die Namen Sommer, Cardinal (Carnal), König, Herzog, Mönnich, Rabe, Voß, Freese, Wiener, Gudenkauf, Pepersack, Pundjack, Klövekorn, Vogelsang, Wittrock, Klefuß, Schild. Gottbehöde in Bergfeine heißt 1449 Hermann dat dy god behode. Handwerk und Gewerbe haben dann auch einer Anzahl von Höfen den Namen gegeben. Solche Namen sind Hölscher (Holzschuher), Schmedes, Schomaker, Bödeker (Küser), Schroeder, Schroer (Schneider), Scheper, Seeger, Becker, Decker, Strohschnieder, Metzmaker, Krebsfänger, Steinhauer, Baumann, Brauer, Kröger, Koch, Kramer, Koopmann, Weber, Müller, Möhlmann, Muhle, Möhlenhoff. Die meisten Hofnamen sind aus Vornamen eines früheren Wehrfesters hervorgegangen; oft liegt eine Koseform zu grunde. So entstanden aus Albertus Albers, Alberding (Olberding), aus Bernhard Bene, Benning, Benedde, Benke, Berding, Behrens, Brand; aus Nicolaus Klaus und Klausing, aus Matthias Thies, thees du Thesing; aus Buchard Busse, Büssing, Bösken; aus Andreas Drees; aus Ludwig (Lüdeke) Lüken, Lücking und Lückmann; aus Gottfried (Gödeke) Götke, Götting, Göcking (Gäcking); aus Diedrich Dierkes, Dierken, Dierking, Deters, Deterding, Deiters, Drühe, Drüding, Tiedke, Tieke, Tidemann (Themann), Thye; aus Ludger Luhr, Luermann, Luers; aus Reinhard Reiners, Reinke und Reinerding; aus Bartholomäus Barthel, Thole, Thöle, Thölking; aus Tobias Thobe, Tebbe, Tebbert, Tepe, Teping, Tapke, Tabe, und Taubke; aus Hermann Herms und Harms; aus Heinrich Hinners und Henke; aus Meinhard Meinerding und Menke; aus Gerhard Gers, Gerke, Gerdes; aus Rudolf Rolfs, Rohling (Rolfing); aus Suitbert Schwietering und Sieverding; aus Casper Jaspers, aus Joducus Jost; aus Vincentius Zensen; aus Bruno Bruns, Brüning, Brämswick (Brunswik); aus Hubertus Hubbermann, Hoppe; aus Johann Johanning, Joans, Jansen; aus Werner Warns, Wernke, Warnke, Warnking; aus Christian Kersing; aus Simon Siemer; aus Everhard Evers; aus Georg Jürgens; aus Eleutherius Ellert, Eilers; aus Wilhelm Wilms, Wilke, Wilking; aus Helmerich (Wilhelm Heinrich) Helmes; aus Liborius Lübbe, Lübbing, Lübbers, Lübke; aus Friedrich Frerking; Alexander Sander, Sandermann; aus Heribert Harbers, Herbes, Herberding; aus Lorenz Renze; aus Lambert Lammers, Lammerding, Lampe, Lamping; aus Rembert Remmers; aus Cosmas Kossen und Kossing; aus Robert Robke; aus Anna Annen; aus Arnold Arens, Arnke; aus Otto Otten; aus Conrad Cordes, Cors; aus Garlich Garling; aus Wessel Wessels, Wesseling; aus Alarich Ahlers, Ahlerding; aus Anton Tönjes; aus Christine Stiene; aus Jacob Jacobs; aus Abel Abeling; aus Peter Peters, Petermann; aus Daniel Neelke usw.
Früher war es Sitte, daß ein auf eine Stelle heiratender Mann den Namen der Stelle annahm. Dadurch haben alte Hofnamen Jahrhunderte hindurch sich erhalten. In neuerer Zeit ist das anders geworden, indem der aufheiratende Mann in der Regel seinen Namen beibehält. Der Geschichtsfreund muß das bedauern. Viele alte Hofnamen und damit ein gutes Stück Geschichte gehen mit der Zeit verloren. Deshalb ist es jetzt schon manchmal schwer, die Identität von Höfen mit Sicherheit festzustellen.
V. Erbesqualität
(Seite 16 im Buch)Von alters her gab es nach dem Umfange und nach der Berechtigung in der Mark verschiedene Klassen von Bauernhöfen. Es gab gehele (ganze) Erben, halbe Erben, Kotten. Schon Tacitus berichtet, daß man die Äcker unter sich nach der Geltung in der Gesellschaft geteilt habe. Sicher waren schon zur Zeit Karls des Großen geteilte Bauernstellen vorhanden, halbe Erben und Kotten. Im späteren Mittelalter sind viele Stellen geteilt worden. Teilungen fanden auch noch in der Neuzeit statt trotz des Verbotes der Behörden, wie im Amte Cloppenburg, so auch im Amte Vechta, namentlich in den Gemeinden Twistringen und Steinfeld. Man würde aber zu weit gehen, wenn man bei der Bezeichnung "halbe Erbe" immer an eine Teilung denken wollte. Es gibt sehr viele halberbige Einzelgehöfte, andenen nie eine Teilung vollzogen sein kann. Ebenso verfehlt wäre es, bei Halberben einen Umfang anzunehmen, der nur der Hälfte des Umfanges der Ganzerben entspräche. Der Unterschied ist vielfach nur ein sehr geringer. Wahrscheinlich sind die Halberben jüngeren Ursprungs als die Ganzerben, und aus diesem Umstande ist auch wohl die geringere Berechtigung in der Mark herzuleiten. Noch im Jahre 1746 wurden im Kirchspiel Garrel, wo sich die alten Verhältnisse noch am längsten erhalten haben, 2 Halbkötter zu Halberben, 6 Brinksitzer zu 1/3 Erben, 18 Anbauer zu 1/6 Erben angesetzt und dabei bestimmt, wie viel Vieh ein jeder in die Mark zu treiben berechtigt war, und im welchem Maße er zu den Dorflasten herangezogen werden konnte. (Vergleiche Willoh B. V S. 13 ff.)
Mit der Zeit bildeten sich folgende Abstufungen in der Erbesqualität im münsterschen Amte Vechta aus: Ganze einpflügige ("worauf ein Pflug geht") Erbe, halbe einpfügige Erbe, Erbkötter oder Pferdekötter, Gemeine Kötter, Brinksitzer, Häusler oder Gartner (im Amte Cloppenburg Brinkligger). Im Osnabrückschen unterschied man Vollerben, Halberben, Erbkötter und Markkötter, im Diepholzschen Vollmeier, Halbmeier, Kötter und Feuersteller. Häusler und Feuersteller hatten keine Berechtigung in der Mark. Beim Beginn der oldenburgischen Zeit begann man die Erbesqualität lediglich mit Rücksicht auf die Markenberechtigung von neuem festzustellen. Manche Halberben mmünsterscher Zeit rückten in die Klasse der Vollerben, erhielten damit gleichen Anteil an der Mark, verpflichteten sich aber auch zu größeren Spanndienstleistungen. Es kam aber auch vor, wie z. B. in Lüsche, daß Bauern, die sich in eine höhere Erbesqualität hatten aufnehmen lassen, wegen der vermehrten Spanndienstpflichten in die niedrigere Klasse zurücktraten. Nach Teilung der Marken und Aufhebung der Geschlossenheit der Höfe hat die Erbesqualität jegliche Bedeutung verloren.
VI. Eigentumsrecht an den Höfen
(Seite 17 im Buch)In den ersten Jahrhunderten des Mittelalters beruhte alle Macht auf dem Grundbesitz; das bewegliche Kapital hatte bis in die Zeit der Kreuzzüge noch keine Bedeutung. Die Bischöfe und Klöster, die Herzöge und Grafen und ebenso der König waren Großgrundbesitzer. Ihr Bestreben war darauf gerichtet, den Besitz von Grund und Boden zu vermehren und die auf demselben lebenden Leute von sich abhängig zu machen. Die unruhigen Zeiten des späteren Mittelalters trugen dazu bei, daß auch die bis dahin frei gebliebenen Höfe, insofern sie sich nicht an ein Freigericht anlehnten, ihre Unabhängigkeit verloren. Und so finden wir denn vor der im vergangenen Jahrhunderte erfolgten Ablösung die meisten Höfe des Amtes Vechta in irgend einem guts- oder schutzherrlichen Abhängigkeitsverhältnis. Nur wenige Bauern konnten die Stelle, auf der sie saßen, ihr Eigentum nennen. Rücksichtlich des Eigentumsrechts an den Höfen unterschied man:
VII. Die rechtliche Stellung der Kolonen
(Seite 22 im Buch)Über die rechtliche Stellung der auf den Höfen wirtschaftenden Bauern während des Mittelalters sind wir, soweit unsere engere Heimat in Betracht kommt, nur mangelhaft unterrichtet. Der Grundgedanke der mittelalterlichen Eigenhörigkeit bestand darin, daß der Bewohner des Hofes nicht Eigenherr war, sondern nur ein an die Scholle gebundener, glebae adscriptus, und ohne wichtige Gründe vom Hofe nicht entfernt werden konnte. Dafür mußte er dem Grundherrn Abgaben und Dienste leisten. Im übrigen kümmerten sich die Landesherrschaften, solange sie ihre Bedürfnisse aus den Domänen befriedigen konnten, während des Mittelalters und bis in die Neuzeit hinein nur wenig um die Rechtslage der Bauern, es sei denn, daß sie ihnen selbst gutspflichtig waren. Die Gutsherrn selbst vertraten die Interessen ihrer Hintersassen (Eigenhörigen), im Hochstift Münster auf den Landtagen Domkapitel und Ritterschaft, in deren Abhängigkeit ein großer Teil der Bauern stand. Im münsterschen Amte Vechta beanspruchten die Vechtaer Burgmänner für ihre Eigenhörigen besondere Vergünstigungen gegenüber dem Bischofe. Weder dieser noch seine Beamten durften gerichtlichen Zwang ausüben gegen die Hintersassen und Güter der Burgmänner, so lange die Güte noch fruchten konnte, auch nicht bei Klagen von Auswärtigen. Der Bischof oder seine Beamten durften ferner die Hintersassen der Burgmänner nicht vor das Gogericht ziehen, sondern mußten sie bei ihren Gutsherrn anklagen. Erst dann, wenn diese binnen 14 Tagen die Sache nicht abmachten, konnte die Sache beim Gerichte angebracht werden. Die Brüchen oder Strafen der Eigenhörigen der Burgmänner wegen Blutronne (Verwundungen) durften nicht über 2 Osnabrücker Mark betragen. Die Hintersassen der Burgmänner konnten ferner nicht zu den Amtsdiensten (Arbeiten an den Wohngebäuden der Burg, Reinigung der Gräber derselben und dergleichen) herangezogen werden; sie waren nur verpflichtet, dem Glockenschlage oder Aufgebote zur Verteidigung der Herrschaft Vechta zu folgen.
Die bäuerlichen Rechtsverhältnisse wurden erst allgemein gesetzlich geregelt, als man sich staatlicherseits daran gewöhnt hatte, die Bauern nicht mehr bloß als Hintersassen ihrer Gutsherrn, sondern auch als steuerbare Untertanen anzusehen und der Landesherr somit das Interesse für ihre Lage mit dem Gutsherrn teilte. So entstanden in den verschiedenen Ländern die Eigentumsordnungen, im Hochstift Münster die Eigentumsordnung vom 10. Mai 1770 und die Erbpachtordnung vom 21. September 1783, im Hochstift Osnabrück die osnabrücksche Eigentumsordnung vom 25. Mai 1722, in Lüneburg die Kalenbergsche Meierordnung vom 12. Mai 1722. Nach diesen Eigentumsordnungen saßen auf den Höfen des jetzigen Amtsdistriks Vechta Eigenhörige, Erbpächter, Hofhörige und Schutzhörige (Frei).
Die Eigenhörigen oder Leibeigenen waren mit ihrer ganzen Nachkommenschaft einem Leibherrn unterworfen und zu gewissen persönlichen Diensten verpflichtet. Hatten sie außerdem noch einen Hof unter, so hatten sie auch aus diesem Verhältnisse herrührende Leistungen zu prästieren. Man unterschied bestimmte und unbestimmte Leistungen. Letztere hingen zum großen Teil von der Willkür der Gutsherrn ab und waren leicht dem Mißbrauch ausgesetzt. Aus dem persönlichen Leibeigentum ergaben sich folgende Pflichten bzw. Rechte:
Aus dem Kolonatsverhältnis d. h. aus dem Besitze des in Erbnießbrauch gegebenen Gutes ergeben sich folgende Pflichten und Rechte:
Wenn der eine Eheteil zur 2. Ehe schritt, so wurde, wenn aus 1. Ehe ein Anerbe oder eine Anerbin vorhanden war, die aufheiratende Person nur auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, auf Mahljahre, zugelassen, gewöhnlich bis zur Großjährigkeit des Anerben bzw. der Anerbin, dem 24. Lebensjahre, aus besonderen Gründen bis zum 30. Lebensjahre. Die für die Mahljahre zu zahlende Auffahrtsumme wurde nach der vollen Auffahrt berechnet, so daß für 20 Mahljahre 2/3, für 15 Jahre ½, für 10 Jahre und darunter 1/3 der vollen Auffahrt gezahlt wurde. Nach Ablauf der festgesetzten Mahljahre mußten die Alten in die Leibzucht (Altenteil) ziehen und dem Anerben die Stelle überlassen. Zu letzterem konnten die alten Wehrfester nicht gezwungen werden, wenn sie wie in erster Ehe die Stelle auf Lebenszeit gewonnen hatten. Mit dem unbeschränkten Gewinn erhielt der Anerbe das Recht, für die Zeit seines Lebens die Stelle nach seinem Gutdünken zu bewirtschaften, von den Erträgen derselben zu leben und seine Kinder auszusteuern, ferner bei seinem Abgange einem seiner Kinder die Stelle zu überlassen, endlich Anspruch auf die Leibzucht. Er durfte aber vom Hof nichts veräußern, verpfänden oder verheuern, ihn nicht mit Schulden beschweren und keine wesentllichen Veränderungen mit ihm vornehmen. Waren aus der Mark, worin der Hof lag, Grundstücke erworben, so blieben sie beim Hofe. Hatte dagegen der Eigenhörige fremden Grund, worauf der Gutsherr kein Anrecht hatte, hinzuerworben, so konnte dieser zu Lebzeiten des Erwerbers wieder veräußert werden; nach dessen Tode wurde er Pertinenz der Stelle. Das nächste Anerbenrecht hatte im münsterschen Amt Vechta der älteste Sohn erster Ehe, oder, wenn keine Söhne vorhanden waren, die älteste Tochter erster Ehe. Im Osnabrückschen dagegen war bei eigenhörigen Stellen der jüngste Sohn bzw. die jüngste Tochter Anerbe, frei freien Stellen der älteste Sohn bzw. die älteste Tochter. Kinder zweiter Ehe hatten bei eigenhörigen Stellen nur dann Erbrecht, wenn die Eltern unbeschränkt, d. h., nicht bloß auf Mahljahre die Stelle gewonnen hatten.
Die meisten Eigenhörigen waren ihrem Gutsherrn zu Hand- und Spanndiensten verpflichtet, Inhaber kleinerer Stellen, wie Kötter meistens nur zu Handdiensten. Der Spanndienstpflichtige brauchte nicht länger mit dem Gespanne zu dienen, als das er mit Sonnenaufgang vom Hause abfuhr und mit Sonnenuntergang wieder zu Hause war, was in den langen Sommertagen von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, in den Wintermonaten von 8 Uhr morgens bis 4 Uhr nachmittags zu verstehen war. Einige erhielten auch, wenn sie den Spanndienst verrichteten, Beköstigung, andere dafür Geld. Vielfach zahlten die Verpflichteten für die zu leistenden Spanndienste Geld; jedoch behielt sich der Gutsherr gewöhnlich das Recht vor, den Dienst in natura verlangen zu können. Im Laufe der Zeit aber schützte das Dienstgeld nicht mehr vor der Dienstleistung in natura, und die Eigenhörigen mußten neben dem Dienstgelde auch Naturaldienste leisten. Wie sehr die Spanndienstpflichten bei den herrschaftlichen Bauern gesteigert wurden, zeigt ein Vergleich der Amtsumschreibungsprotokolle von 1590 mit denen von 1743 und 1777. Um 1600 hat man auch die Freien zu Dienstleistungen am Amthause Vechta herangezogen. Im letzten Jahrhunderte münsterscher Zeit kam noch der lästige Torfdienst für die Beamten hinzu (je 900 Ringe Torf graben, trocknen und einfahren). Einige Bauern hatten diesen Dienst für den Amtsdrosten, andere für den Amtsrentmeister und Amtsschreiber zu besorgen. Außer den sogenannten kurzen Spanndiensten waren die meisten Eigenhörigen verpflichtet zu jährlich einer oder zu zwei langen Fuhren (nach Osnabrück, Oldenburg, Bremen, Münster). Die Münsterfuhren der herrschaftlichen Bauern datieren vom Jahr 1588, wo die Fuhren mit Fastenwaren zur Hofküche aufkamen. Kleineren und auch größeren Stellen an günstig gelegenen Plätzen klebte die Pflicht an, die Briefe der Beamten zu besorgen.
Die dem Gutsherrn zu leistenden Dienste standen vielfach nicht in Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stellen. Das veranlaßte nicht selten die Bauern, heimlich Haus und Hof zu verlassen, um im freien Holland oder Ostfriesland eine neue Heimat zu suchen oder im Auslande Kriegsdienste zu nehmen. Die Gutsherrn suchten dagegen in ihrem Interesse die Kolonen auf den Stellen zu halten, führten genau Register über die Familien und die Zahl der Kinder und verfolgten die Flüchtlinge selbst im Auslande. Im übrigen war die Lage der Leibeigenen nach den jeweiligen Zeitverhältnissen, nach Gegenden, namentlich nach den Gesinnungen des Gutsherrn eine ganz verschiedenartige, eine bald mehr, bald weniger drückende.
Eine bevorzugte Klasse von Eigenhörigen waren die sogenannten Hausgenossen. Die Entstehung des Hausgenoosenrechtes hängt zusammen mit dem Aufkommen der Hofesverfassung im 12. Jahrhundert. Entfernt liegende Höfe wurden vom Grundherrn einem größeren Hofe unterstellt, an den sie ihre Pacht zu entrichten hatten und mit dem sie im Laufe der Zeit eine eigene Genossenschaft bildeten. Die Mitglieder, die sogenannten Hausgenossen, kamen an einem oder an mehreren bestimmten Tagen des Jahres auf dem Haupthofe zusammen, um die Sterbfälle und Auffahrten neuer Hofbesitzer zu ordnen, Händel der Genossen zu schlichten und durch Frage und Antwort ihr eigenes Privatrecht, besonders in Erbfällen, unter Bestätigung des Hofesherrn zu bestimmen. Ihre Rechte wurden schon früh in Hofrollen aufgezeichnet und an den Versammlungstagen vorgelesen. Wir finden Hausgenossen sowohl im münsterschen als auch im osnabrückschen Teile des Amtsdistrikts Vechta. Die münstersch-vechtaschen Hausgenossen hatten ihren Versammlungsort auf dem Hofe Bröringmeyer in Lohne. Ihre Zahl war 22, von den 20 herrschaftlich eigenhörig waren, 2 an die Pfarre Lohne gehörten. Die herrschaftlichen Hausgenossen waren: Bröringmeyer, Küstermeyer, gr. Sieverding, gr. Brüning (Brokdorf), Strothmann (Schellohne), Gerke, Hinners und Kol_ehof in Nordlohne, Bartels Krimpenfort, Herms zum Brägel, gr. Fortmann, Pölking und Henke in Südlohne, gr. Holthaus und Pille im Kirchspiel Steinfeld, Meyer in Osterfeine, Bowing in Osterdamme, Schulte in Langwege, Ording in Märschendorf, Wichmann in Oythe. Die an die Pfarre Lohne eigenhörigen Hausgenossen waren Ruwe und Bergmann in Schemde (Kirchspiel Steinfeld). Am 2. Pfingsttage kamen diese jährlich auf dem Hofe Bröringmeyer zusammen und hielten daselbst ihre Versammlung. Sie lieferten jeder 1 Schaf. Eins von den gelieferten Schafen erhielt der Hausvogt, der gewöhnlich für den Amtsrentmeister den Vorsitz führte, ein anderes der Zeller Bröringmeyer, der dafür die Hausgenossen mit einem Schinken traktieren mußte.
Die Mitglieder der Genossenschaft genossen die Freiheit, daß beim Sterbfall nur die vierfüßigen Tiere aufgeschrieben und nach dem Anschlage bezahlt wurden. Auch waren noch das beste Pferd, die beste Kuh und ein Stier frei. Die übrigen Mobilien wurden nicht aufgeschrieben und kamen nicht in Anschlag. Beim Überfall durch die oldenburgischen Grafen im Jahre 1538 ging die Rolle, in welcher die besonderen Freiheiten der Hausgenossen aufgezeichnet waren, verloren. Der Drost Johann von Dinklage ließ sie im Jahre 1572 wieder erneuern. Im Jahre 1719 beschwerten sich die Hausgenossen bei der Regierung, daß sie bei dem Sterbfall auch Sterbbettgelder zahlen sollten, ferner, daß, nachdem sie bei dem ersten Sterbfall das halbe Gut an vierfüßigen Tieren gekauft hätten, bei dem zweiten Versterb, wenn die Stelle auf die Kinder vererbt würde, das ganze Gut wiedergekauft werden sollte. In dem ersten Punkte erhielten sie Recht. Inbezug auf den zweiten Punkt wurden sie abgewiesen.
Die osnabrückschen Hausgenossen des Kirchspiels Damme, unter denen die 4 Redemeier Meyer-Holzgräfe, Meyer-Bokern, Meyer-Holte und Grever-Ihlendorf eine bevorzugte Stellung eingenommen zu hben scheinen, hatten das Vorrecht, daß der Sterbfall nur den vierten Teil von allem auf dem Hofe befindlichen Vieh betraf, wovon dann noch wieder gewisse zur Hofgewehr gehörende Stücke und die Hälfte der Schafe abgingen. Die dem Sterbfall verfallenen Stücke konnten nach einem geringen Preise wieder eingelöst werden. Außer den schon genannten 4 Redemeiern gab es 1817 folgende osnabrücksche herrschaftliche Hausgenossen: Meyer-Nordlohne, Albert Broermann (bei der Hake), Sieverding, Mackeliening, Berting, Ronnebaum, Auf der Tange, Wilke-Hinnenkamp, Gramke-Fladderlohausen, Johann zu Amtern, Moormann zu Amtern, Gers zu Wenstrup und Gründing-Rellinghoff. Die Redemeier waren zu gewissen außerordentlichen Diensten verpflichtet, sie mußten den Bischof, so oft er ins Amt kam, fahren, dagegen wollten sie nicht zu ungemessenem Spanndienst verpflichtet sein. Bei den Ablösungsverhandlungen mit der oldenburgischen Kammer drangen sie jedoch nicht damit durch. Wesentlich anderer Art als die osnabrückschen Redemeier waren die lüneburgischen Reitmeier (gr. Feldhaus, Westerhoff und Bredemeyer im Kirchspiel Goldenstedt). Sie waren zur Aufnahme der landesherrlichen Jagd verpflichtet.
Die Erbpächter unterschieden sich von den Eigenhörigen dadurch, daß sie persönlich frei waren, somit auch die aus dem persönlichen Leibeigentum hervorgehenden Verpflichtungen (Gesindezwangsdienst, Sterbfall, Freikauf ec.) nicht hatten, wohl aber die aus dem Kolonatsverhältnis hervorgehenden Verpflichtungen (Gewinn und Auffahrt, Genehmigung zur Heirat, Heimfall, Pächte, ec.). die Rechtsverhältnisse der Erbpächter wurden geregelt durch die münstersche Erbpachtordnung vom 21. September 1783. Die Erbpacht wurde gewöhnlich dem Pächter und seiner Frau gegeben nebst 3 von ihnen beiden oder von einen von ihnen abstammenden "Leibern" d. h. 3 Personen, welche zum Gewinn der Stelle zugelassen wurden, mithin nicht gerade 3 auf einander folgenden Generationen. Nach Absterben oder Abstand des Pächters mußte binnen 6 Monaten eines von den Kindern männlichen oder weiblichen Geschlechts, dessen Wahl dem Willen der Eltern überlassen blieb, zum Gewinn bei der Gutsherrschaft in Vorschlag gebracht werden. Wenn die Nachkommenschaft des Erbpächters auszusterben drohte so stand es dem zuletzt lebenden Erbpächter frei, einen zu benennen, welcher die 3 gesetzten "Leiber" fortsetzen sollte. Die Gewinnsumme wurde bei jedem Eintritt eines neuen Erbpächters auf die Summe einer einjährigen Pacht festgesetzt. Meistens wurde auch in einem besonderen Erbpachtkontrakte das sogenannte Praecipuum festgelegt. Es bestand in einer bestimmten Anzahl von Pferden, Kühen, Möbeln, Geräten und Früchten, die bei der Stelle bleiben mußten und den Anerben in den Stand setzen sollten, die Abgaben und Lasten zu prästieren. Nach dem Tode des letzten Erbpächters fiel die Stelle mit allen Pertinenzien, Rechten und Gerechtigkeiten der Gutsherrschaft anheim.
Die Hofhörigen waren persönlich frei, ihre Stellen aber beanspruchte die Landesherrschaft als ihr Eigentum ("Leib fei, Gut eigen"). Sie mußten Gewinn und Auffahrt bezahlen und waren auch, wie die Eigenhörigen zu Dienstleistungen, Entrichtung von Geld und Naturalien verpflichtet, im übrigen aber von allen aus dem Leibeigentum fließenden Verpflichtungen frei. Über die ursprüngliche Bedeutung der Hofhörigkeit ist sowohl in münsterscher, als auch in oldenburgischer Zeit viel gestritten worden. Während die münstersche und nach ihr die oldenburgische Kammer die hofhörigen Stellen als ihr Eigentum ansah, waren die Gerichte meistens geneigt, das Eigentumsrecht den Inhabern der Stellen zuzuschreiben. Sie sahen in der Hofhörigkeit nichts anderes als ein ius advocatiae (Schutzrecht), wofür der Hofhörige dem Hofherrn jährlich etwas leistete. Nach Nieberdings Ansicht waren die Hofhörigen ursprünglich freie Wehren auf freien Stellen, welche im 11. Jahrhunderte, als alles Schutz suchen mußte, Schützlinge einer damals neuerbauten Grafenburg wurden und an diese ihr Schutzgeld, Schutzdienst, Gerichtsspende liefern mußten. Im Jahre 1574, nach dem Tode des Bischofs Johann von Hoya, machte die münstersche Regierung den Versuch, alle Hofhörigen und Freien im Amte Vechta zu Eigenhörigen herabzudrücken oder sie wenigstens zu zwingen, daß sie ihre Stellen alle 12 Jahre von neuem gwännen; sie hat aber von ihrem Vorhaben infolge des energischen Widerspruchs, der sich dagegen erhob, abstehen müssen; aber den Anspruch auf das Eigenzumsrecht an den hofhörigen Stellen hat sie nie aufgegeben, und vom Jahre 1577 an findet sich in den Amtsrechnungen bei den Hofhörigen der ausdrückliche Zusatz: "Leib frei, Gut eigen". Das Einzige, was erreicht wurde, war, daß höhere Gewinngelder gezahlt wurden.
Die Frage nach dem Eigentumsrecht bekam praktische Bedeutung beim Konkurse hofhöriger Stellen. Waren diese Eigentum der Kammer, konnten die Gläubiger auf die Stelle keinen Anspruch erheben, sondern mußten sich mit dem Erlös aus dem peculium (Vieh, Möbeln, Gerätschaften) begnügen. In oldenburgischer Zeit wurde die Frage zum ersten Male akut bei dem Konkurse der Hoyngs Stelle in Krimpenfort (1804), wo die Kammer ihr Eigentumsrecht zu stützen suchte auf die 1652 vor dem Erbgerichte abgelegten Geständnisse: "Leib frei, Gut eigen". Strittig war auch das Erbfolgerecht. Die münstersche und die oldenburgische Kammer waren geneigt, hofhörige Stellen in bezug auf die Erbfolge gleich zu den eigenhörigen Stellen zu behandeln. Die Gerichte waren aber meistens anderer Ansicht; es lassen sich viele Fälle anführen, wo die Kinder aus zweiter Ehe mit Übergehung der Geblüts-Erben zum Gewinn zugelassen wurden. So sind die drei hofhörigen Stellen auf dem Hagen bei Vechta: Bröring, Harbers und Kröger an fremdes Beblüt gekommen.
Schutzhörige (Seite 39 im Buch)
Nach alter Verfassung mußten alle freien Einwohner im Staate, die weder herrschaftliche Bediente, noch Geistliche oder Adelige oder Bürger einer Stadt waren, in einer Hode (Schutzverhältnis) stehen. Denn wenn sie hodelos starben, keine Frau oder eheliche Kinder hinterließen, glaten sie als "biesterfrei", und ihr ganzer Nachlaß fiel dem landesherrlichen Fiskus anheim. Um letzteres zu verhüten, ließe sich die Freien des Amtes Vechta in das sogenannte Knechtebuch beim Amthause Vechta eintragen. Sie hatten jährlich das sogenannte Knechtegeld zu entrichten, das mit einem schweren münsterschen Schilling oder mit 9 Grote bezahlt wurde. Die Besitzer der 4 Güter Bakum, Dinklage, Hopen und Ihorst behaupteten, auch das Recht zu haben, in die Hode aufzunehmen und Schutzbriefe gegen das Verbiestern erteilen zu können, und führten in früheren Zeiten eigene Hode-Register. Im Osnabrückschen unterschied man Churfreie (Churmedige, Churmündige) und Notfreie, ja nachdem die Freien sich die Hode, in welcher sie stehen wollten, wählen konnten oder in einer Zwangshode stehen mußten. Gewöhnlich waren die Schützlinge auch zu kleineren Diensten verpflichtet; namentlich zur Erntezeit und dem Heuen konnten sie angefordert werden, d. h. sie dienten bei Gras und Stroh. In der Wiek Dinklage gab es die sogenannten Gewinn- und Weinkaufsgüter, die auf den Gründen der Pastorat, der Küsterei und der Kaplanei lagen und auf Kanon ausgegeben waren, von denen sich die Besitzer der Burg Dinklage als Patronatsherrn unter dem Namen "Rekognition" eine jährliche Prästation, in der Regel 2 Handdienste, 2 Hühner und ein bestimmtes Wachtgeld von 30-40 Grote ausbedungen hatten. Eine Anzahl Kötter in der Gemeinde Dinklage gaben an die Burg Dinklage Schutzgeld von 3 Grote und 2 Hühner, andere ein Richtgeld von 9 Grote, andere wieder ein Schutzkorn von1 Malter Korn und 1 Scheffel Roggen oder auch Gerichtshocken in natura. Außer den genannten Schutzhörigen gab es im Amte Vechta noch die Paulsfreien; es waren diejenigen, welche sich in die Paulus-Freiheit am Dom zu Münster hatten aufnehme lassen. Sie bezahlten dem Werkmeister am Dom auf St. Peter und Paul einen müsterschen Pfennig; sie genossen alle Privilegien und Gerechtigkeiten, welche den anderen Wachszinsigen Unserer Lieben Frau in der Kapelle am Dom zugute kamen, hatten auch die Freiheit, unter eigener Hand zu testieren; beim Tode mußten die Erben das beste nachgelassene Kleid dem Werkmeister geben.
VIII. Die Ablösungen
(Seite 40 im Buch)Bis zum Beginne des 19. Jahrhunderts blieben, wie schon erwähnt, die meisten Bauernhöfe im Abhängigkeitsverhältnis von Gutsherrn. Vereinzelt sind Freikäufe oder Ablösungen schon gegen Ende des 14. Jahrhunderts vorgekommen. Da ein gültiger Handel nur mit Freien abgeschlossen werden konnten, gab der Leibeigene den Hof, an den er gebunden war, zunächst dem Herrn zurück, und dieser erklärte ihn mit den Seinen zur Vergeltung oder zum Wiederwechsel für frei. Dann erst konnte der Bauer als Freier den Hof kaufen.
Das Verdienst, im Bistum Münster zuerst auf gesetzlichem Wege eine Erleichterung der drückenden bäuerlichen Verhältnisse herbeigeführt zu haben, gebührt dem Fürstbischofe Maximilian Friedrich, Graf von Königseck-Rothenfels (1762-1784). Nachdem dieser im Jahre 1770 die Eigentumsordnung erlassen hatte, suchte er durch die Erbpachtordnung vom Jahre 1783 den Übergang der Leibeigenschaft in ein Erbpachtverhältnis zu erleichtern und vorzubereiten. Unterstützt wurde er hierin von seinem vortrefflichen Minister, Freiherr von Fürstenberg, und dem eigentlichen Verfasser jener Gesetzte, Geheimrat und Vize-Kanzler Mersmann. Indes so vortrefflich und wohlgemeint auch jene Verordnungen waren, so waren sie doch, als 1803 das Niederstift an Oldenburg kam, noch wenig ins Leben getreten. Darum war es eine vornehmliche Sorge Herzogs Peter Friedrich Ludwig, hier Wandel zu schaffen. Im Jahre 1808 beschloß er, die Leibeigenschaft aufzuheben, vorher aber sollte untersucht werden, für welche von den aus der Leibeigenschaft unmittelbar fließenden gutsherrlichen Rechten eine Etschädigung zu leisten, und auf welche Weise diese zu ermitteln sei. Wegen der kurz darauf eintretenden frnzösischen Fremdherrschaft geriet diese Angelegenheit ins Stocken. Die französische Regierung zerschnitt den Knoten, den man sorgfältig zu lösen gedacht hatte, ohne Schwierigkeit. Durch das kaiserliche Dekret vom 9. Dezember 1811 wurden die lehns- und gutsherrlichen Verhältnisse mit allen darin begründeten Rechten und Pflichten teils aufgehoben, teils als loskäuflich erklärt. Viele gutspflichtigen Bauern benutzten diese Gelegenheit und kauften sich frei, nicht immer zu ihrem Vorteil. Da die Gutsherrn sich die Aufhebung der gutsherrlichen Rechte teuer bezahlen ließen, wurde es für manchen Bauer schwer, die hohe Freikaufsumme abzutragen. Die Folge war, daß das Holz auf dem Hofe abgehauen, Ländereien veräußert wurden, und wenn die gelösten Gelder nicht ausreichten, Kapitalien angeliehen wurden oder ein Teil der Freikaufsummeals Schuld in der Stelle stehen blieb. Mancher Bauer geriet in eine solche Schuldenlast, daß erschließlich Haus und Hof verkaufen mußte. Nach dem Sturze der französischen Herrschaftwurde das Dekret vom 9. Dezember 1811, das ohne alle Kenntnis der besonderen Verhältnisse gegeben war und in vielen Bestimmungen den Grundsätzen der Gerechtigkeit widersprach, durch die Verordnung vom 10. März 1814 wieder aufgehoben. Es wurden die lehns- und gutsherrlichen Verhältnisse, soweit sie nicht im einzelnen in der französischen Zeit durch Freikauf abgelöst waren, im allgemeinen provisorisch wiederhergestellt, indes blieben einige aufgehoben, nämlich die Eigenhörigkeit mit allen unmittelbar daraus fließenden Rechten und Verbindlichkeiten (Gesindezwangsdienst, Sterbfall, Bindikationsrecht, ec.). Die Gutsherrn sollten jedoch für den Verlust, den sie durch Aufhebung dieser Rechte erlitten, entschädigt werden. Im übrigen blieb das Kolonatverhältnis mit allen daraus fließenden Folgen, Gefällen und Diensten bestehen und sollte nach der münsterschen Erbpachtordnung vom 21. September 1783 beurteilt werden. Diejenigen Ablösungskontrakte, welche während der französischen Zeit mit der rechtmäßigen Gutsherrschaft abgeschlossen waren, wurden als gültig anerkannt. Dagegen wurden die Freikäufe, welche herrschaftliche Bauern mit der französischen Regierung geschlossen hatten, für ungültig erklärt, da die französische Regierung nicht als rechtmäßige Gutsherrin angesehen werden konnte. Diese Bestimmung betraf fünf stark verschuldete herrschaftliche Kolonen im Kirchspiel Lohne: Hoyng-Krimpenfort, Hövemann, Rießelmann, Kayser und Rösener, die außerdem nach dem Freikauf auch Ländereien verkauft hatten. Da der Freikauf ungültig war, konnte auch der Verkauf der Ländereien nicht als gültig anerkannt werden. Da sich aber eine Rückgabe der Ankäufe ohne große Härte für die Ankäufer nicht durchführen ließ, gestattete man einen zweiten Freikauf mit der oldenburgischen Regierung als der rechtmäßigen Gutsherrschaft.
Um die den Gutsherrn zugesicherte Entschädigung für die Aufhebung ihrer Rechte zu ermitteln, wurde durch eine Verfügung vom 26. September 1820 eine Kommission eingesetzt, welche in Vechta ihren Sitz hatte. Nachdem diese ihre vorbereitenden Geschäfte beendet hatte, wurde unter dem 25. August 1830 verfügt, daß außer den schon 1814 aufgehobenen Rechten auch der im der Verordnung vom 26. Mai 1814 provisorisch noch beibehaltene unbestimmte Erbgewinn und die unbestimmten Auffahrtgelder als solche aufgehoben seien und dafür ein für immer festgesetzter Gewinn fixiert werden sollte. Provisorisch beibehalten blieben alle ungemessenen Dienste und die gemeinschaftliche Benutzung des Holzes nach Maßgabe der Erbpachtordnung. Ohne Entschädigung wurden bzw. blieben aufgehoben die Hörigkeit, das Bindikationsrecht, das Strafrecht, das Recht, den Leibeigenen in der Verfügung über das Allodium unter Lebenden oder von Todes Wegen zu beschränken, das Pfändungs- und Exekutionsrecht, die gutsherrliche Einwilligung zur Heirat, die Verpflichtung, Jäger zu bewirten und Jagdhunde zu füttern. Entschädigung erhielten die Gutsherrn wegen des Freibriefes, des Gesindezwangsdienstes, des Sterbfalls und des unbestimmten Erbgewinns. Die Feststellung der Entschädigung geschah entweder durch freie Vereinbarung des Gutsherrn mit dem Pflichtigen oder, wenn die Verhandlungen keinen Erfolg hatten, durch die in Vechta eingesetzte Kommission. Letztere hatte auch alle Ablösungskontrakte zu revidieren und zu genehmigen. Bei den herrschaftlichen Höfen wurde für den Zwangsdienst eine gesetzliche Rente von 36 Grote angenommen; zur Bestimmung der jährlich zu zahlenden Rente für den Freibrief wurde ermittelt, wie viel durchschnittlich in den 90 Jahren vor der französischen Fremdherrschaft gezahlt worden war. Die durchschnittliche Zahl wurde 3 mal genommen und durch 90 geteilt. In gleicher Weise ermittelte man die Rente für den Sterbfall, Gewinn und Auffahrt. Für den Heimfall betrug die jährliche Rente ein Prozent vom Reinertrage der Stelle, zu dessen Berechnung meistens die vom Gemeinheits-Kommissair Nieberding angeschlagenen Jahrerträge dienten, von welchen die Lasten und Abgaben abgezogen wurden. Da viele herrschaftliche Hofhörige ein Heimfallsrecht nicht anerkennen, somit eine Rente hierfür nicht übernehmen wollten, wurden deren Stellen erst 1849, wo Artikel 59 des Staatsgrundgesetzes den Heimfall und die Holzberechtigung ohne Entschädigung aufhob, vom gutsherrlichen Verbande befreit. Das Gesetzt vom 11. Februar 1851 und die Nachfuge vom 12. März desselben Jahres bestimmte, daß die Entschädigung nach dem reinen Ertrage zu bemessen sei, welchen der Berechtigte von der Berechtigung bezogen hat, und durch eine der Regel nach binnen sechs Monaten fällige Zahlung einer Kapitalsumme zu erfolgen habe. Dieses Kapital besteht in dem schszehnfachen Betrage des Geldwertes, den der jährliche Reinertrag ausmacht: bei allen Diensten und Zehnten, bei Renten und Leistungen , welche in der Zeit vor 1814 bis 1830 durch Vertrag oder Entscheidung an die Stelle der durch das Staatsgrundgesetz aufgehobenen Berechtigung getreten sind, ebenso bei jenen, welche der Zeit vor 1814 angehören, wenn die übernommene Rente aus der Vertragsurkunde zu ersehen ist, ferner bei den aus einnem zur Zeit der Erlassung des Staatsgrundgesetzes noch vorhandenen guts- oder schutzrechtlichen Verbande fließenden Abgaben und Leistungen; in dem zwanzigfachen Betrage bei allen anderen Abgaben und Leistungen, welche nicht in Geld bestehen; endlich im fünfundzwanzigfachen Betrage: bei allen Geldabgaben, welche nicht zu den bereits genannten gehörten. Durch das Gesetz vom 18. Mai 1855 wurden auch die an den Staat zu entrichtenden Pflichten und Lasten (Herbst- und Maischatz, Dienstgeld, Knechtgeld, Herbst- und Mairinder, Gerichtsroggen usw.) aufgehoben
IX. Die Abfindung der von der Stelle abziehenden Kinder
(Seite 45 im Buch)Eine mißliche Sache war in den münsterschen Landesteilen früher die Abfindung der von der Stelle abgehenden Kinder, da in der münsterschen Eigentumsordnung hierüber feste Bestimmungen fehlten. Nach der Erbpachtordnung sollte blo von dem Pekulium, d. h. dem auf der Stelle vorhandenen Vermögen (Vieh, Geräte, Geld), eine Abfindung gegeben werden. Diese Bestimmung war hart, da bei einem verschuldeten Pekulium die Abfindlinge leer ausgehen mußten. Da nun nach der Eigentumsordnung die Aussteuerungssumme innerhalb 5 Jahren abgetragen werden sollte, so nahm man an, daß der Gesetzgeber den abgehenden Kindern den fünfjährigen Ertrag des Hofes habe zuwenden wollen. Es wurde deshalb gewöhnlich der fünfjährige Ertrag und der Wert des Pekuliums zugrunde gelegt, von welch letzterem jedoch das Precipuum (eine bestimmte Anzahl von Vieh, Geräten und Früchten) ausgeschlossen war, das für den Anerben nach der Erbpachtordnung abgesondert wurde. Diese Grundsätze gelten nur für die Eigenhörigen und die Erbpächter, wurden aber meistens auch für die Hofhörigen in Anwendung gebracht. Die Gutsherrschaft sah vornehmlich darauf, daß die Abfindungsgelder mit den Kräften des Pekuliums und dem Ertrage der Stelle im Verhältnis standen. Schlimm stand es aber mit der Abfindung der Kinder der gutsherrnfreien Stellen. Bei diesen herrschte wegen der Ungewißheit des Rechts die größte Willkür. Die Folge war nur zu oft Überschuldung infolge zu hoher Aussteuerung abgehender Kinder und weiterhin Verlust der Stelle. In der Grafschaft Diepholz bestimmte man den Brautschatz von freien Meierhöfen, indem sämtliche Gebäude auf dem Kolonate mit Inbegriff der Heuerhäuser taxiert wurden und der taxierte Wert unter sämtliche Kinder, der Grunderbe mitgerechnet, verteilt wurde. Der Grunderbe behielt die zum Kolonate gehörigen Ländereien ganz für sich, aber auch alle Schulden, welche auf der Stelle hafteten. Hiernach erhielten die Abfindlinge, wenn die Eltern zwei Stellen besaßen, von denen die eine unbehaust war, von dieser gar keinen Brautschatz. Im Fürstentum Osnabrück gab es über die Aaussteuerung der abgehenden Kinder bestimmte Verordnungen, mit denen es jedoch in der Regel nicht so streng genommen wurde, und die nur dann zur Anwendung kamen, wenn die Beteiligten sich auf andere Weise nicht verständigen konnten. Wenn die Parteien sich selbst über die Abfindung vereinbarten, dabei der Anerbe das Interesse der Stelle zu wahren wußte, pflegte die Gutsherrschaft derartige Vergleiche zu genehmigen. Nach einer Verordnung vom 5. Dezember 1768 erhielt der Anerbe das Erbwohnhaus nebst Hof, Garten und Markengerechtigkeit, ferner die nicht bewohnten Gebäude und das Leibzuchtshaus vorab, im übrigen wurde die Stelle taxiert, und von dem abgeschätzten Ertrage wurden zunächst alle auf der Stelle haftenden Abgaben und Lasten (mit Ausnahme der ungewissen Kirchspiels- und Bauerschaftsbeschwerden) und dann auch die Zinsen aller Schulden zu 5 % abgezogen, worauf der reine Überschuß des Ertrages zu 5 % kapitalisiert wurde und die eine Hälfte dieses Kapitals dem Anerben verblieb, die andere aber unter die abgehenden Kinder verteilt wurde. Außerdem erhielten die abgehenden Kinder statt der Aussteuer oder des Brautwagens auch noch eine Zugabe an Geld, welche dem zehten Teile ihrer Abfindung gleichkam. Nach einer Verfügung vom 27. Juli 1779 wurde eine Abänderung dahin getroffen, daß, wenn der Überschuß des Ertrages von einer eigenhörigen Stelle ausfindig gemacht und zu einem Kapital, zu 5 % gerechnet, angeschlagen war, der Anerbe von diesem Kapital die Hälfte für sich behalten, die andere Hälfte aber unter demselben und den abgehenden Kindern so vderteilt werden sollte, daß von dieser 2. Hälfte, wenn neben dem Anerben noch 1 abgehendes Kind vorhanden war, jener 2/3 und diese 1/3, wenn aber 2 Kinder abzufinden waren, der Anerbe 2/4 und ein jedes der abgehenden Kinder ¼ erhalten; wenn 3 abgehende Kinder da waren, dem Anerben 2/5 und einem jeden abgehenden Kinde 1/5; wenn aber 4 Kinder auszusteuern waren, dem Anerben nicht mehr als 1/5 zugelegt wurden; dahingegen, wenn die Zahl der auszulobenden Kinder auf 5 oder mehrere sich erstreckte, der Anerbe aus der 2. Hälfte nichts bekommen, sondern diese ganz unter die übrigen Kinder verteilt werden sollte. Außerdem erhielten die abgehenden Kinder wegen der Aussteuer oder des Brautwagens noch noch eine gewisse Zulage an Geld und zwar, wenn 3 oder weniger vorhanden waren, noch 1/6 desjenigen, was ihnen an Brautschatz zugelegt war; wenn aber 4 oder mehrere Kinder vorhanden waren, jeder noch den 10. Teil des Brautschatzquantums als Zulage für die Aussteuer. Den abgehenden Kindern der Hausgenossen sollten die unter dem gutsherrlichen Sterbfalle nicht begriffenen elterlichen baren oder ausstehenden Gelder, ebenso die zur Hofgewehr nicht gehörenden Mobilien nach einem billigen und mäßigen Anschlage zu nutze kommen und hiervon dem Anerben nicht mehr als die ihm zugelegte doppelte Portion zuteil werden.
Nach dem oldenburgischen Gesetze vom 24. April 1873 ist der Grunderbe, der das Alleineigentum der Stelle erwirbt, verpflichtet, den vollen Wert derselben zur Erbteilungsmasse einzuschließen und erhält aus der Erbteilung als Voraus 40 % des schuldenfreien Wertes der Grunderbenstelle. Der Schuldenfreie Wert wird dadurch ermittelt, daß von dem abgeschätzten Wert der Betrag sämtlicher nachgelassener Schulden insoweit, als diese aus dem außer der Stelle vorhandenen Vermögen nicht gedeckt werden können, zum Abzug gebracht werden.
X. Die Grundsteuer
(Seite 48 im Buch)Den Boden zu besteuern, kannte man im Mittelalter nicht. Die gewöhnlichen Bedürfnisse bestritten die Landesherrn von den Domänen; zu den außerordentlichen Ausgaben wurden Anleihen gemacht oder Beden
) bewilligt. So wurde im Bistum Münster in den Jahren 1473, 1498, 1505, 1511, 1513, 1517, 1525, 1526, 1529 Kopfsteuer erhoben. Als diese nicht genügte, kam man 1534 auf den Gedanken, den Boden zu besteuern. Jedes Vollerbe auf dem Klei sollte 3 Goldgulden, jede andere Stelle auf dem Klei und jedes Vollerbe auf dem Sand 2 Goldgulden, jeder Kötter ½ Goldgulden bezahlen. Aber diese Grundsteuer war noch keine feste und wurde nicht von dem Kolon, sondern von dem Gutsherrn gezahlt. Es galt der Grundsatz, daß jeder Staatsbürger (nicht der Hintersasse) dem Vaterlande mit seiner Person oder mit seinem Beutel diene. Von Steuern war nur der frei, der dem Lande mit seinem Leibe dienste. Bald aber geriet dieser Grundsatz in Vergessenheit. Der Adel, welcher sich infolge des Aufkommens der Söldnerheere vom Kriegshandwerke zurückgezogen hatte, legte die Steuern den Kolonen auf, und so wurde er nicht bloß vom Kriegsdienst frei, sondern blieb auch mit Abgaben verschont. Zur Bestimmung einer festen Grundsteuer im Bistum Münster kam es nach längeren Verhandlungen im Jahre 1579. Im Amte Vechta setzten die Burgmänner alle Bauernstellen zu einer bestimmten Quote zur Grundsteuer an und bestimmten dann die von den einzelnen Kirchspielen zu zahlende Summe. Jedes einzelne Kirchspiel mußte für die festgesetzte Quote aufkommen. Wurde einem Kontribuenten eine Ermäßigung bewilligt, so mußte das Kirchspiel den Ausfall tragen, und die anderen Kontribuenten mußten um so mehr beitragen, solange die Moderation dauerte. Der höchste Betrag der monatlichen Schatzung von einem Vollerben betrug 3 Reichstaler 36 Grote, von einem Halberben 2 ¾ Reichstaler, von einem Häusler 3 Grote. Schatzungsfrei waren die aldeligen Güter und im Kirchspiel Twistringen die sogenannten Junkerstellen und das Erbe Hohenholt.Auch im Fürstentum Osnabrück half man sich anfangs mit Kopf- und Viehsteuer. Im Jahre 1667 wurde das Steuerrecht dahin geregelt, daß jede der 4 Erbesklassen in 8 Abteilungen zerlegt wurde und darnach die einzelnen Stellen in diese Klassen eingeschätzt wurden. Dabei wurde zuletzt der ganze Bedarf auf die Ämter verteilt. Daraus bildete sich dann der Monatsschatz, der bis 1826 den Bauernstand genug gedrückt hatte.
)Im Laufe der Zeit zeigten sich im Amte Vechta große Ungleichheiten sowohl in der Steuerquote der einzelnen Kontribuenten, als auch bei den Kirchspielen im Vergleich zu einander, da man den mit der Zeit eingetretenen Veränderungen nicht genügend Rechnung trug. Infolge der Entwässerung und Entwaldung wurden höher gelegene Gegenden, die früher die besseren waren, die schlechteren umgekehrt niedrige Stellen die Besseren. Bei der Ansetzung der Steuer war die Gemeinde Steinfeld kornreich, Dinklage und auch Lohne zum Teil zu morastig. Im 17. Jahrhundert mußten die Bauern in Brockdorf einen Teil ihres Brotkorns kaufen, wähend sie im Anfang des 19. Jahrhunderts Roggen verkaufen konnten. Ebenso hoben sich die Stellen in Bokern und Märschendorf, während der Boden in Schemde im Kirchspiel Steinfeld immer mehr austrocknete. Wohl führte die münstersche Regierung eine sogenannte stabile Moderation (dauernde Ermäßigung) ein, diese ist aber nicht allen Kirchspielen gleichmäßig zugute gekommen. Emstek und Kappeln erfuhren gar keine Herabsetzung, Bakum, Vestrup und Goldenstedt nur eine geringe von wenigen Talern. Sie genügte überhaupt nicht, um die Ungleichheit zu heben. Steinfeld blieb gegen Lohne und Dinklage zu stark belastet. Ungleichheiten rissen mit der Zeit auch ein in der von den einzelnen Bauern zu zahlenden Quote im Vergleich zu einander, da trotz landesherrlichen Verbots von den Stellen einzelne Gründe veräußert wurden, ohne daß eine Umschreibung stattfand und eine Übertragung der Lasten auf die Grundstücke vorgenommen wurde. Zudem wurde in besseren Gegenden Stellen durch Neubruch und Zuschläge vergrößert, während sie in mageren Gegenden sich gleich blieben. So kam es, daß nicht selten ein Halberbe, ja ein Kötter mehr Land hatte, als ein Vollerbe; aber am meisten belastet blieb das Vollerbe.
Eine zeitweilige Ermäßigung der Steuerquote bei den einzelnen Kontribuenten trat, abgesehen von besonderen Unglücksfällen, ein für den, der sieben Söhne hatte, sowie beim Neubau eines Erbhauses oder bei der Reparatur desselben. Ebenso sollte nach § 21 der osnabrückschen Vogteiordnung vom Jahre 1753 wegen Erbauung eines Erbhauses von vollen und halben Erben, Erb- und Markköttern der Schatz von 6 Monaten nebst dem Rauchschatz wegfallen. Im Jahre 1824 wurde diese Vergünstigung von der oldenburgischen Regierung aufgehoben.
Als 1803 das Münsterland an Oldenburg kam, wurde an dem Zustande der Abgabenverhältnisse vor der Hand nichts geändert. Nur in der Art der Erhebung trat eine Änderung ein, indem statt der Kirchsielsreceptoren die Amtseinnehmer die Hebung besorgten. Im Jahre 1814 kam die additionelle Schatzung hinzu, und zwar wurde für die Kreise Vechta und Cloppenburg 4 1/2 Monate, für die alten Teile des Herzogtums 6 Monate additionelle Schatzung festgesetzt. Diese additionelle Schatzung bedeutet jedoch keine Erhöhung, da schon in münsterscher Zeit die gewöhnliche Schatzung nicht auf 12 Monate beschränkt blieb, sondern nach dem Gutdünken der Landstände auf 14, 16, 18 Monate jährlich bestimmt wurde. Erst durch das Gesetzt vom 18. Mai 1855 wurde anstelle der alten Abgaben eine neue Grund- und Gebäudesteuer angeordnet. Die zu diesem Zwecke erforderliche Abschatzung war 1865 gleichzeitig mit der Aufstellung eines Katasters vollendet, so daß von 1866 an die Steuer zum ersten Male umgelegt werden konnte. "Für Grundstücke gibt es im Ganzen 69 Klassen, deren unterste einem Reinertrag von 50 Pfennig, deren höchste einem solchen von 100 Mark vom Hektar entspricht. Die unterste Klasse bei Gebäuden beginnt mit einem Mietwert von 3 Mark und steigt nach Bedürfnis. Die Grundflächen der Gebäude und die zur Wirtschaft erforderlichen Räume werden mit dem besten Ackerlande ihrer Art in der Gemeinde in seinem Steuerkapital in der Mutterrolle gesondert aufgeführten Grundstücke oder Gebäude. Befreit von den Abgaben sind die großherzoglichen Schlösser nebst Zubehör sowie die zum Krongute gehörigen Grundstücke und Gebäude, welche nicht erblich oder auf bestimmte Leiber zur Nutzung ausgegeben sind oder als Gemeinheiten der Nutzung anderer unterliegen, ferner die für den Gottes-, Schul- und Kommunaldienst, für Begräbnisse und die zu Deichen und Sielen nebst Zubehör bestimmen Grundstücke bzw. Gebäude, die landwirtschaftlichen Gebäude, endlich die zum Anbau ausgegebenen Ländereien auf 10, die zur Kultur gegebenen auf 3 Jahre."
XI. Die Geschlossenheit der Höfe
(Seite 52 im Buch)Die Bauernhöfe im nordwestlichen Deutschland, sowohl freie als auch eingenhörige, hatten von alters her den Charakter von geschlossenen Höfen, d. h. sie konnten nicht geteilt werden. Klima und Bodenverhältnisse erforderten eine größere Fläche, um verhältnismäßig wenigen Menschen Lebensunterhalt zu bieten. Eine Zerstücklung des Grundbesitzes würde den Volkswohlstand rasch vernichtet haben. Die Landesherrschaft nicht minder wie die Gutsherrschaft war darauf bedacht, daß kein schatzungs- und lastenpflichtiges Grundstück von der Stelle gerissen und exemt gemacht wurde. Jede Stelle mit allen dazu gehörenden Grundstücken bildete ein unzertrennliches Ganzes, und jeder einzelne Teil trug seinen Anteil an den Lasten. Für die herrschaftlichen Höfe fand alle 25-30 Jahre eine Umschreibung statt, indem jeder Besitzer über den Zustand und Umfang seiner Stelle, Pflichten, Dienste, Schulden usw. befragt und darüber ein Protokoll aufgenommen wurde. Da aber doch hin und wieder Veräußerungen von Grundstücken vorkamen, so veranlaßte dies den Bischof Ferdinand zu dem edictum de non dismembrandis praediis vom 6. Februar 1680, das Bischof Friedrich Christian am 23. Mai 1691 von neuem einschärfte. Indes zur Ausführung kamen diese Bestimmungen nicht. Aus Mangel an Aufsicht von seiten der Behörden wurden Teile von den Stellen veräußert, ohne daß eine Umschreibung regelmäßig stattfand, so daß nach wie vor alle Lasten von dem Rumpfe der Stelle geleistet wurden. Während der französischen Zeit wurde es allgemein erlaubt, Stellen zu zerstückeln und Teile derselben zu veräußern. Diese Willkür wurde durch Verfügung vom 7. Dezember 1814 wieder aufgehoben, nachdem schon durch Verfügung vom 9. November 1810 bestimmt worden war, daß ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer eine Zerstücklung der Stellen nicht gestattet sei, und daß für den Fall, wenn eine Zerstücklung gestattet werde, alle Lasten dem Lande folgen. Auf diejenigen Löndereien, welche in münsterscher Zeit lasten- und kostenfrei auf andere übertragen waren, wurden noch nachträglich in oldenburgischer Zeit die teilbaren Lasten pro rata verteilt. Die unteilbaren Lasten mit dem Spanndienste blieben bei dem Rumpfe der Stelle, wofür die Parzellenbesitzer einen Beitrag an den Besitzer des Rumpfes zu entrichten hatten. Bei ferneren Veräußerungen wurde besonders darauf Bedacht genommen, daß der Rumpf der Stelle so groß blieb, daß die Spanndienste geleistet werden konnten. Auch die Markengerechtigkeit blieb für gewöhnlich bei dem Rumpfe als Äquivalent für gewisse unteilbare Lasten, die auf der Stelle haften blieben, ohne daß von den Ankäufern ein Beitrag geleistet wurde. Nachdem die Nationalversammlung in Frankfurt 1848 sich für die unbeschränkte Teilbarkeit des Grundbesitzes erklärt hatte, nahm Oldenburg in das Staatsgrundgesetz vom Jahre 1852 (Abschnitt II. Art. 61) folgendes auf: "Jeder Grundeigentümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und auf den Todesfall ganz oder teilweise veräußern, insoweit nicht die künftige Gesetzgebung aus Rücksichten des gemeinen Wohls und staatswirtschaftlichen Gründen in einzelnen Teilen des Herzogtums oder Fürstentums Lübeck Beschränkungen bestimmen wird." Mit der Aufstellung dieses Grundsatzes beabsichtigte die odenburgische Regierung nicht eine gezwungene (obligatorische) Teilbarkeit, sondern eine freie oder erlaubte (fakultative). Hatte man bisher für die Veräußerung von Grundstücken die Erlaubnis der Regierung einholen müssen, so wurden unter dem 24. April 1873 alle auf der Geschlossenheit des Grundbesitzes beruhenden Beschränkungen hinsichtlich der Zerstückelung desselben oder der Abtrennung einzelner Teile von demselben für aufgehoben erklärt. Ausgenommen waren die aus unkultivierten Staatsgründen eingewiesenen Anbauerstellen, die in den ersten 30 Jahren nach der Einweisung nicht zerstückelt werden konnten. Als Gegengewicht gegen die Gefahr einer zu großen Zerstücklung der Bauernhöfe sollte das Grunderbenrecht dienen, dessen Anwendung dem jedesmaligen Besitzer vorbehalten ist. Auf seine Erklärung hin kann er nämlich aus seiner Besitzung, sofern sie behaust d. h. mit einem Wohngebäude versehen ist jedoch bei mehreren Besitzungen nur aus einer von ihnen eine "Grunderbenstelle" bilden. Von dieser erbt der Grunderbe das Alleineigentum gegen die Verpflichtung, den vollen Wert derselben zur Erbteilungsmasse einzuschließen und erhält aus der Erbteilung als "voraus" 40 % des schuldenfreien Wertes der Stelle. Einer besonderen Vorliebe erfreut sich das Grunderbenrecht von seiten der münsterländischen Bauern bis jetzt noch nicht. Im Jahre 1897 machten die Grunderbenstellen erst 19,8 Prozent aller behausten Besitzungen auf der münsterschen Geest aus.
XII. Die Leibzucht
(Seite 54 im Buch)Bei den größeren Stellen gab es von alters her eine Leibzucht oder einen Altenteil, auf welchen sich die alen Wehrfester, wenn sie die Stelle wegen Alters oder Krankheit nicht mehr bewirtschaften konnten und sie an den Anerben abtraten, zurückzogen. Nach der osnabrückschen Eigentumsordnung vom 25. April 1722 sollte den alten Wehrfestern mit dem Leibzuchtshause und Garten etwa der sechste Teil der Ländereien der Stelle eingeräumt werden. Der Leibzüchter mußte das Leibzuchtshaus, so lange er darin wohnte, in Dach und Fach unterhalten, brauchte keine Pacht zu zahlen, wurde aber zu den landesherrlichen Schatzungen herangezogen. Starb einer der alten Wehrfester, so fiel die Hälfte der Leibzucht an das Erbe zurück. Ähnlich lauteten auch die Bestimmungen über die Leibzucht in der münsterschen Eigentumsordnung und in der Kalenbergschen Meierordnung; nur war nicht ausdrücklich bestimmt, daß die Leibzucht den sechsten Teil des Erbes ausmachen sollte. Kinder, welche in der Leibzucht geboren wurden, hatten wder an die Leibzuchtnoch an das Erbe das mindeste Recht, sondern wurden als Freigelassene angesehen. Dagegen hatte die auf das Erbe geheiratete fremde Person Anspruch auf die Leibzucht, da sie das in das Erbe gebrachte Vermögen nicht wieder erlangen konnte. Seit einem Jahrhundert sind die Leibzuchtshäuser verschwunden oder zu Heuerhäusern geworden.
XIII. Das Heuerwesen
(Seite 55 im Buch)Jüngeren Ursprungs ist das Heuerwesen. Flüchtlinge, welche die unaufhörlichen Kriegswirren des 17. Jahrhunderts in die Fremde getrieben hatten, entlassene Söldner, entlaufene Knechte und Hörige, die sich vor den Herren in den vielen Schlupfwinkeln des Landes verborgen hielten, Bauern, welche unter dem Steuerdrucke und den fortwährenden Einquartierungen ihre Höfe verlassen hatten, nisteten sich zuerst mit ihren Familien in Scheunen, Böden, Backhäusern, Lehmhäusern, Schweinstellen ein und halfen als Taglöhner dem Kolonen in der Bewirtschaftung der Stelle. Als man gegen Ende des 18. Jahrhunderts immer mehr von der Viehwirtschaft zur Ackerwirtschaft überging, begann man den neuen Ansiedlern Häuser zu bauen und ihnen etwas Ackerland zu überweisen, wofür sie sich zu gewissen persönlichen Diensten verpflichten mußten. So kam der Stand der Heuerleute auf, der noch jetzt den ehemals münsterschen und osnabrückschen Gebietsteilen ihr eigentümliches Gepräge gibt. Gemeinsam ist dem Heuerwesen, daß es auf einem Zeitpachtvertrage beruht, demzufolge der Grundeigentümer dem Heuermann Haus, Garten und Land zur eigenen Bewirtschaftung überläßt, sich auch zu gewissen Gegenleistungen verpflichtet, dagegen vom pachtenden Heuermann neben einer Pachtzahlung in Geld dessen Arbeitskraft für seinen Wirtschaftsbetrieb in Anspruch nimmt. Im übrigen bestehen von Ort zu Ort Verschiedenheiten. An einigen Orten ist der Heuermann zur unentgeltlichen Arbeit verpflichtet, an anderen erhält er Tagelohn; an einigen Orten sind die Arbeitsleistungen bestimmt, an anderen unbestimmt. Alle Errungenschaften der Neuzeit haben an dieser Institution wenig geändert, ein Beweis für ihre Zweckmäßigkeit. Sie liefert den verhältnismäßig umfangreichen Einzelgehöften in einer schwach bevölkerten, wenig ergiebigen Gegend, wo kleinere selbstständige Besitzungen nicht existenzfähig sind, die nötigen Arbeitskräfte, andererseits bietet sie manchen jungen Leuten, namentlich den nur schlecht bedachten Abfindungen der Höfe, gelegenheit, sich einen eigenen Familienstand zu gründen. Die Abhängigkeit vom Grundeigentümer wurde und wird auch jetzt noch wenig empfunden, weil Bauer und Heuermann bei der Arbeit an einem Strange ziehen, an demselben Tische speisen, die Freuden und Leiden des Lebens mit einander teilen. Nur in einem Punkte äußert sich der Standesunterschied: Heiraten zwischen Heuerleuten und Bauern gehören zu den Seltenheiten.
XIV. Qellregister
(Seite 57 im Buch)Als Quellen für die vorliegende Arbeit sind benutzt worden:
Akten des Haus- und Central-Archivs in Oldenburg:
Oldenburgisches Münsterland, I. und II. Abteilung;
Abteilung H. Archivalische Privatsammlungen, Titel IV. und VIII.;
Ferner Archiv der Vechtaer Burgmänner (im Besitze des Pastors Meistermann in Langförden),
Akten des Großherzoglichen Amtes Vechta,
die Grundbuchakten des Amtes Vechta,
Akten aus dem Archiv des adeligen Gutes Füchtel,
Manusskripte verschiedener privater Hofbesitzer.
An gedrucktem Material:
Osnabrücksches Urkundenbuch, Band I. Osnabrück 1892,
Mitteilungen des historischen Vereins zu Osnabrück, Band III. (1853), Band V. (1858),
Band XX (1895);
Sudendorf, Beiträge zur Geschichte des Landes Osnabrück, 1840;
Sandhoff, Antistun Osnabrück ecclesiae, 2 Band 1785;
Von Hodenberg, Diepholzer Urkundenbuch, 1842;
Driver, Beschreibung und Geschichte des Amtes Vechta, Münster 1803;
Nieberding, Geschichte des ehemaligen Niederstifts Münster, Vechta 1840;
Böcker, Geschichte der Pfarre Damme, Köln 1887;
Becker, Geschichte der Pfarre Goldenstedt, 1897;
Willoh, Geschichte der katholischen Pfarreien im Herzogtum Oldenburg, 1898;
Schwieters, Die Bauernhöfe des östlichen Teiles des Kreises Lüdinghausen, Münster 1888;
Kollmann, Statistische Beschreibung der Gemeinden des Herzogtums Oldenburg, 1897;
Kollmann, Das Herzogtum Oldenbur in seiner wirtschaftlichen Entwicklung
während der letzten 40 Jahre, 1893;
Ortsverzeichnis der Großherzogtums Oldenburg nach der Volkszählung
vom 1. Dezember 1905, Oldenburg 1906;
Kollmann, Die Heuerleute im oldenburgischen Münsterland, Jena 1898;
Jahrbuch für die Geschichte des Herzogtums Oldenburg, Band VIII (1899) und Band IV (1901);
Die Bau- und Kunstdenkmäler des Herzogtums Oldenburg, II. heft, Amt Vechta, 1900;
Runde, Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altenteile, Oldenburg 1805;
Buchholz, Aus dem Oldenburger Lande, 1890;
Oldenburgische Blätter, 1820, 1823, 1842;
Sammlung der im Herzogtum Oldenburg geltenden Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen, Oldenburg 1868;
Sello, Zur Geschichte der Vereinigung der Ämter Vechta und Cloppenburg mit dem Großherzogtum Oldenburg, Oldenburg 1903.
In dem Buch
die in diesem Dokument nicht enthalten sind.
Nachtrag
(Seite 711 im Buch)
Anhang I.
Münstersche Kornpreise von 1560 1819
)Für 1 Malter Weizen |
Für 1 Malter Roggen |
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Jahrzehnt |
Mittelpreis |
Höchster Preis |
Niedrigster Preis |
Mittelpreis |
Höchster Preis |
Niedrigster Preis |
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Von |
1560 - 1569 | 3 |
18 |
7 |
6 |
- |
2 |
22 |
3 |
1 |
6 |
4 |
20 |
2 |
4 |
Von |
1570 1579 | 5 |
|||||||||||||
Von |
1580 1589 | 5 |
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Von |
1590 1599 | 6 |
|||||||||||||
Von |
1600 1609 | 6 |
|||||||||||||
Von |
1610 1619 | 5 |
|||||||||||||
Von |
1620 1629 | 7 |
|||||||||||||
Von |
1630 1639 | 7 |
|||||||||||||
Von |
1640 1649 | 7 |
|||||||||||||
Von |
1650 1659 | 6 |
|||||||||||||
Von |
1660 1669 | 6 |
|||||||||||||
Von |
1670 1679 | 5 |
|||||||||||||
Von |
1680 1689 | 5 |
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Von |
1690 1699 | 8 |
|||||||||||||
Von |
1700 1709 | 6 |
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Von |
1710 1719 | 7 |
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Von |
1720 1729 | 7 |
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Von |
1730 1739 | 6 |
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Von |
1740 1749 | 8 |
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Von |
1750 1759 | 8 |
|||||||||||||
Von |
1760 1769 | 13 |
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Von |
1770 1779 | 8 |
|||||||||||||
Von |
1780 1789 | 8 |
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Von |
1790 1799 | 11 |
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Von |
1800 1809 | 15 |
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Von |
1810 1819 | 15 |
Für 1 Malter Gerste |
Für 1 Malter Hafer |
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Jahrzehnt |
Mittelpreis |
Höchster Preis |
Niedrigster Preis |
Mittelpreis |
Höchster Preis |
Niedrigster Preis |
|||||||||
Von |
1560 - 1569 | 2 |
18 |
9 |
3 |
12 |
2 |
- |
1 |
14 |
10 |
1 |
20 |
1 |
8 |
Von |
1570 1579 | 3 |
|||||||||||||
Von |
1580 1589 | 3 |
|||||||||||||
Von |
1590 1599 | 4 |
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Von |
1600 1609 | 4 |
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Von |
1610 1619 | 4 |
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Von |
1620 1629 | 5 |
|||||||||||||
Von |
1630 1639 | 5 |
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Von |
1640 1649 | 4 |
Von |
1650 1659 | 4 |
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Von |
1660 1669 | 4 |
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Von |
1670 1679 | 3 |
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Von |
1680 1689 | 3 |
|||||||||||||
Von |
1690 1699 ) | 5 |
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Von |
1700 1709 ) | 4 |
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Von |
1710 1719 | 5 |
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Von |
1720 1729 | 4 |
|||||||||||||
Von |
1730 1739 | 3 |
|||||||||||||
Von |
1740 1749 | 4 |
|||||||||||||
Von |
1750 1759 ) | 5 |
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Von |
1760 1769 | 7 |
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Von |
1770 1779 | 5 |
|||||||||||||
Von |
1780 1789 ) | 5 |
|||||||||||||
Von |
1790 1799 | 7 |
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Von |
1800 1809 | 8 |
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Von |
1810 1819 | 7 |
Anhang II.
Die Namen der Höfe
Seite
Abeling 145
Abelmeyer 112
Abraham 120
Adelmeyer 615
Ahlerding 297
Ahlers (Gastrup) 124
Ahlers (Varnhorn) 221
Ahlers (Varnhusen) 209
Aka 82
Albers (Ellenstedt) 152
Albers (Hogenbögen) 212
Albers (Westerbakum) 281
Albers (Südlohne) 388
Almes 134
Angelbeck 702
Annen 653
Apeler 139
Arens (Kroge) 398
Arens (Handorf) 653
Arkenberg 608
Arkenstette 313
Arling 604
Arlinghaus Bosche 476
Arlinghaus Wille 476
kl. Arlinghaus 484
Asbrede 448
Aschern 416
Ashorn 584
Aßmann 576
Athmann 533
Anmann 482
gr. Austing (Osterfeine) 608
kl. Austing (Osterfeine) 617
gr. Austing (Oldorf) 598
Averbeck (Visbek) 164
Averbeck (Westerbakum) 275
Averdam 310
Averwater 358
Backhaus 270
Bagge 556
Bahlmann (Märschendorf) 437
Bahlmann (Langwege) 454
Bardelmann 102
Bargeloh 128
Barhorst 659
Barkhoff 412
Barlage 488
Barnefeld 107
Bartels Krimpenfort 369
Batke 219
Baukamp 305
Baumann 309
Beckmann (Nellinghof) 696
Beckmann (Bünne) 469
Beckmann (Brockdorf) 408
Beckmann (Lohne) 358
Seite
Behne 534
Bendiek 109
Benedde 130
Beneke (Holtrup) 246
Beneke (Spreda) 239
Bening 115
Berding 293
Berend auf der Heide 475
Berens 123
Bergmacke 584
Bergmann (Grapperhausen) 710
Bergmann (Oythe) 77
Bergmann (Schemde) 574
Berkemeyer 691
Berndmeyer 177
Berte (Langwege) 455
Berte (Holdorf) 649
Bertelt 631
Berting 570
kl. Berting 577
Beverborg 404
Bexadde 564
Bidenharn 682
Biestmann 688
Blöcker (Mühlen) 529
Blöcker (Harpendorf) 519
Blome 322
Blomendahl 707
Blömer (Astrup) 192
Blömer (Langwege) 456
Blömer Höne) 479
Blömker 667
Böckerstette 622
Bockhorst (Bieste) 690
Bockhorst (Fladderlohausen) 663
Bockhorst (Dinklage) 440
Bocklage 454
Böckmann (Osterdamme) 577
Böckmann (Dinklage) 441
Böckmann (Schemde) 547
Bödeker (Greven) 641
Bödeker (Bieste) 688
Böging 109
Böhmer 603
Bohne 688
Bojert 520
Bökermann 594
Bolhues 544
gr. Bolke 621
kl. Bolke 622
gr. Bölling 651
Boltenberg 522
Boning 115
Borchers (Hogenbögen) 210
Borchers (Lutten) 98
Borcherskamp 500
Borchertmeyer 176
Börger 591
gr. Börgerding 613
Borgerding Arns 513
Borgerding Johann 659
Borgmann 655
gr. Bornhorst 492
kl. Bornhorst 501
Bosche (Osterfeine) 619
Bosche (Lehmden) 555
Böschen 135
Bowing 572
Boye 666
gr. Bramlage 402
kl. Bramlage 407
Brämswig 411
Brand (Goldenstedt) 118
Brand (Barenesch) 126
Brauer 531
Bredemeyer 116
Brickwede 608
Brinkhof 576
Brinkhoffmann 663
Brinkhünefeld 665
Brinkmann (Langwege) 448
Brinkmann (Holdorf) 650
Brinkmann (Kemphausen) 597
Brinkmann (Mühlen) 528
Brockhaus 482
kl. Brockhaus 471
Brockmann 686
Brokamp (Düpe) 508
Brokamp (Dümmerlohausen) 605
Bröring (Märschendorf) 435
Bröring (Hagen) 64
Bröringmeyer 337
gr. Brörmann 563
kl. Brörmann 566
kl. Brörmann Albert 566
Brüggemann 293
gr. Brüning 409
Bruns (Holzausen) 84
Bruns (Hogenbögen) 212
Bueske 335
Bulgen 153
Bultermann 192
Bulthaupt 578
Bulthop 254
Bultmann 704
Buning 611
Bünnemeyer Arns 466
Bünnemeyer Dirs 466
Burdiek 611
Burhorst 443
Burwinkel (Dinklage) 443
Burwinkel (Langwege) 445
Büschelmann 395
Büscherhoff 395
Buschmann 393
Busse (Halter) 178
Busse (Bergstrup) 247
Busse (Deindrup) 266
Busse (Elmelage) 315
Busse (Lohne) 350
Busse (Rießel) 358
Bußmann (Hausstette) 330
Bußmann (Grapperhausen) 710
Bye 692
Carnal 484
Cordes 232
Dalinghaus, Hinners 627
Dalinghaus, Lüdeke 628
Dalinghaus, Wilke 628
Dammann 101
Dannemann 482
Deberding 299
Decker 520
Deeke (Erlte) 169
Deeke (Calveslage) 255
Deterding 435
Deters (Harpendorf) 520
Deters (Haverbeck) 622
Deters (Harme) 287
Detert Kruse 665
Deye 273
Dieker 231
Diekmann (Nellinghof) 704
Diekmann (Holthausen) 540
Diekmann, Jacob 447
Diekmann, Többe 447
Diekmann (Westerbakum) 274
Diekmann (Langförden) 230
Im Dieke 649
Dieling 76
Dierken 113
Dierkes (Gastrup) 122
Dierkes (Harpendorf) 521
Diestelberg 131
Dillmann 335
von Döllen 198
Döller 199
Dorting 529
Drahmann 614
Drees 666
Drühe (Deindrup) 268
Drühe (Holdorf) 650
Dullweber 394
Dultmeyer 518
Dünhöst (Bakum) 272
Dünhöst (Vestrup) 321
Dusse 707
Dwerlkotte 462
Dyckhues 669
Echtermann 649
Eggermann 138
Ehrenborg 394, 711
Eilers 556
kl. Elking 585
Ellemann 332
Ellerbrock 699
Ellers 267
Ellert zum Bahlen 490
Ellert (Lutten) 108
Elsemann 257
von der Emse 530
Endemann 278
Engelmann (Erlte) 174
Engelmann (Endel) 225
Enneking, Jost 604
Enneking, Elsche 606
Erdbrügge 694
Escherhaus 654
Eschhake 584
Eschhoffmann 662
Espelage, Bosche 446
Espelage, Droste 446
Evers (Büschel) 285
Evers (Lohne) 253
Eveslage 459
gr. Exeriede 664
kl. Exeriede 667
Fangmann (Spreda) 241
Fangmann (Brockdorf) 406
Fangmann (Harpendorf) 518
Fangmann (Hüde) 596
Fangmann (Haverbeck) 622
Faste (Halter) 178
Faskenluers 213
Fehrmann 594
gr. Feldhaus (Gastrup) 125
kl. Feldhaus (Gastrup) 125
Feldhaus (Erlte) 170
gr. Flege 116
kl. Flege 118
Flockmann (Grandorf) 673
Flockmann (Osterdamme) 577
Flögel 161
Flöttel 592
Flottenmescher 704
Franzliening 633
Fredelake 130
Freese (Hagstedt) 182
Freese (Astrup) 188
Frese (Holtrup) 243
Frese (Lutten) 108
Freudenberg 148
Frerking 573
Frieling (Westerbakum) 275
Frieling (Lutten) 100
Friemerding 609
Frilling (Gastrup) 121
Frilling (Norddöllen) 196
Frilling (Rechterfeld) 207
Frochtmann 414
Fröhle 408
Frye (Holzhausen) 80
Frye (Langförden) 235
Frye (Vestrup 317
Frye (Fladderlohausen) 663
Foder 512
Fortmann (Lutten) 106
gr. Fortmann (Südlohne) 382, 712
kl. Fortmann (Südlohne) 391
Fortmann (Harpendorf) 522
Funke (Visbek) 157
Funke (Erlte) 169
Fürschütte 166
Gäking 514
Garling 105
Gausepohl 666
Geese 602
Gehrmann 336
Gelhaus (Ellenstedt) 153
Gellhaus (Visbek) 162
Gellhaus (Calveslage) 254
Gerberding 535
Gerdes (Einen) 138
Gerdes (Wöstendöllen) 197
Gerding (Ambergen) 140
Gerding (Zerhusen) 382
Gerdmuhle 192
Gerke Nordlohne 366
Gers (Höne) 477
Gers Grapperhaus 707
Gerwin (Märschendorf) 290
Gerwin (Molkenstraße) 303
Gese 521
Gier 455
Gieske 470
Gieske auf dem Felde 703
Gosekuhl 692
Gößling 654
Goßmann (Bünne) 472
Goßmann (Holdorf) 651
Götke (Schellohne) 364
Götke Haskamp 546
Gottbehöde 610
Götting 325
Gottke (Kroge) 396
Grabber 515
Gramann (Vechta) 68
Gramann (Harpendorf) 522
Gramke 670
Grapperhaus 706
Grave (Rechterfeld) 207
Grave (Erlte) 173
Gravemeyer 616
Grevenkamp 623
Grevenstette (Ihorst) 661
Grevenstette (Harpendorf) 522
Grever 590
Griese (Lutten) 106
Griese (Norddöllen) 195
Griesehop 491
gr. Grimme 674
kl. Grimme 674
Grote (Erlte) 174
Grote (Carum) 299
Grote (Elmelage) 313
Grote (Rüschendorf) 599
Grote (Fladderlohausen) 665
Grote (Nellinghoff) 696
Grubbenblöcker 530
Gründing 699
Gudenkauf 66
Gudegerd 269
Habe 257
Hachmöller 277
gr. Hackmann (Rüschendorf) 588
kl. Hackmann (Rüschendorf) 593
Hackmann (Calveslage) 261
Hackstedt (Varnhorn) 218
Hackstedt (Bokern) 420
Hake 172
Hakmann 129
Haneberg 400
gr. Hanenkamp 663
kl. Hanenkamp 664
Hannöver 185
Hanstedt 126
Harbers 61
Hardinghaus 709
Harm Wilgen 144
Harmann 455
Harms Zerhusen 381
Harpenau (Schemde) 454
Harpenau (Handorf) 656
Harrenberg 648
Hartin(Norddöllen) 195
Hartin (Bonrechtern) 201
Hartke 399
Haverbeck 620
kl. Haverbeck 623
Haferkamp (Telbrake) 90
Haferkamp (Holdorf) 646
Haferkamp (Mühlen) 528
Haferkamp (Osterfeine) 614
Heckmann (Hagstedt) 184
Heckmann (Märschendorf) 293
Heckmann (Elmelage) 314
Hedemann 436
Auf der Heide 648
Heidhaus 567
Heidkotten 501
Heidlage 582
Heinrich auf dem Felde 703
Heitlage 660
gr. Heitmann 515
kl. Heitmann 521
Hellbusch 655
Hellmann 71
Hellmich 704
Heles (Einen) 135
Helmes (Wöstendöllen) 200
Hempelmann 365
Henke (Südlohne) 384
Henke (Deindrup) 269
Henke (Harpendorf) 519
Henkeberens 674
Henning 141
gr. Hentemann 612
kl. Hentemann 616
Herberding 436
Herbes (Spreda) 237
Herbes (Stukenborg) 249
Hermes 179
Hermesch 583
Herms zum Brägel 375
Herzog (Bünne) 470
Herzog (Greven) 636
Heseding 406
Heye Enneking 601
Heye bei der Hake 684
Heyng 93
Hilgefort 468
Hille (Vestrup) 321
Hille (Harpendorf) 521
Hillenhinrichs 603
gr. Hillmann 617
Hinners (Hogenbögen) 211
Hinners (Lehmden) 555
Hinners Nordlohne 367
Hinners zum Brägel 376
Hinners Zerhusen 381
Hinrichs 474
Hinxlage 444
Hhödebeck 702
Hoffmann (Goldenstedt) 118
Hoffmann (Bonrechtern) 201
Höffmann 307
Hoftooythe 78
Högemann (Höne) 484
Högemann (Fladderlohausen) 666
Hollebrock 454
Hollinden 145
Hölscher 315
Hölterhinrichs 582
Höltermann (Damme) 563
Höltermann (Wulfenau) 474
gr. Holthaus 539
kl. Holthaus 543
Hölting 95
Holtvogt 99
Holzenkamp 107
Honhörst 481
Honkamp 509
Hoping 435
Hoppe (Büschel) 284
Hörstmann (Schwege) 460
Horstmann (Langwege) 453
Horstmann (Holdorf) 651
Hövel 690
Hövemann 345
Hoyer 320
Hoyng Krimpenfort 371
Hubbermann 215
Huesmann 676
Hugevach 149
Hugenberg 680
Huirkamp 395
Hülsemeyer 128
Hülsmann (Wahlde) 673
Hülsmann (Wulfenau) 472
Hülsmann (Bahlen) 498
Hülsmann (Borringhausen) 582
Hülsmann (Grandorf) 668
Hüninghake 616
Huntemann (Einen) 136, 711
Huntemann (Barenesch) 129
Huntemann (Telbrake) 87
Hurdelberg (Holzhausen) 83
Hürkamp 669
Hurrelberg (Endel) 226
Hüttemann 667
Ihlendorf, Lüdeke 591
Ihorst 658
Jacobs 534
Jaspers 596
Jedeler 393
Jedding 244
Johannbrand 206
Johanning 644
Johannluers 210
Johanns (Wahlde) 709
Johanns (Hogenbögen) 210
Johanns (Stukenborg) 250
Johanns (Westerbakum) 281
Johann zu Amtern 672
Johann auf dem Felde 702
Johann beim Moore 704
Jost 304
Junker Schlarmann 650
Jürgens (Wahlde) 709
Jürgens (Dümmerlohausen) 606
Kakenberg 438
Kalkhof 276
Kallage (Oythe) 76
Kallage (Lutten) 92
gr. Kallage 410
kl. Kallage 410
Auf dem Kampe 575
gr. Kamphake (Holdorf) 650
kl. Kamphake (Holdorf) 650
Kamphake (Bieste) 690
Kamphaus (Langwege) 452
Kamphaus (Bünne) 469
Kathe (Ellenstedt) 149
Kathe (Rechterfeld) 204
Kathmann (Bahlen) 496
Kathmann (Carum) 296
Kathmann (Hausstette) 327
Kavemann 697
Kayser 351
Kemphues 589
Kenkel, Brun 441
Kenkel, Johann 441
gr. Kenkel (Düpe) 511
Kenkel (Ondrup) 538
Kersting (Bokern) 418
Kersting (Dümmerlohausen) 604
Kessing 619
Kethmann 358
Kläne (Stukenborg) 252
Kläne (Schledehausen) 308
Klapphake 358
Klatte (Hüde) 595
gr. Klatte (Bieste) 689
kl. Klatte (Bieste) 691
Klaus (Büschel) 285
Klaus (Visbek) 165
gr. Klausing 557
kl. Klausung 576
Klefuß 683
Klöker (Langege) 447
Klöker (Harpendorf) 519
gr. Klönne (Rüschendorf) 589
kl. Klönne (Rüschendorf) 594
gr. Klönne (Fladderlohausen) 662
kl. Klönne (Fladderlohausen) 666
Kloppenburg 90
Klostermann (Osterfeine) 619
Klostermann (Lüsche) 335
Klostermann (Harpendorf) 517
Klövekorn 346
Klünenberg 618
Klusmann 392
Knälmann 515
Knap 682
Knapke 705
Knese 314
Knipper 513
Knollenberg 677
Kock (Varnhorn) 273
Kock (Bakum) 273
Kohake 615
Kohl (Lutten) 92
Kohl (Ellenstedt) 151
Kohls 82
gr. Kohorst 461
kl. Kohorst 463
Kohrs 640
Koke 225
Kokenge 396
Kolbeck 538
Koldehof (Höne) 480
Koldehof (Nordlohne) 368
Kollhof 166
König 132
Koopmann 532
Koops 158
Kophanke 590
Koppelmann 329
Kossing 99
Kotmann 532
Kraimer 567
Kramer 618
Krapp 548
Krebeck 528
Krebsfänger 683
Kreienborg 334
Kreutzmann (Westerbakum) 279
Kreutzmann (Hausstette) 327
Kreutzmann (Mühlen) 531
Kreye 544
gr. Kreymborg 405
kl. Kreymborg 407
Kröger (Hagen) 60
Kröger (Goldenstedt) 118
Kröger (Langförden) 236
Kröger (Langwege) 455
Kröger (Bünne) 471
Kröger (Bahlen) 499
Kröger (Hausstette) 331
gr. Krogmann 397
Lütke Krogmann 398
Krone 102
Kronlage 694
Krümpelbeck 531
Krümpelmann (Osterdamme) 577
Krümpelmann (Neuenkirchen) 682
Kruse (Lehmden) 555
Kruse (Rottinghausen) 640
Kruthaup (Borringhausen) 580
Kruthaup (Sierhausen) 633
Kübbing 685
Auf der Kuhlen 603
Kühling (Astrup) 188
Kühling (Wöstendöllen) 199
Kühling (Holtrup) 245
Kühling (Bergstrup) 247
Kuhlmann (Borringhausen) 585
Kuhlmann (Oythe) 77
Kuhlmann (Goldenstedt) 119
Kuhlmann (Ellenstedt) 154
Kuhlmann (Büschel) 285
Kuhlmann (Vestrup) 322
Kuhlmann (Reselage) 633
Kuhlmann (Dümmerlohausen) 605
Kuhlmann (Osterfeine) 616
Künning 303
Kurre (Molkenstraße) 305
Kurre (Holdorf) 648
Kurwinkel 351
Küstermeyer 340
Lagemann (Reselage) 630
Lagemann (Nellinghof) 702
Lahring 132
Lammerding 298
Lammer (Telbrake) 86
Lammers (Lutten) 109
Lampe (Einen) 137
Lampe (Lahr) 132
Lampe (Erlte) 171
Lampe (Sierhausen) 632
Lampe (Neuenkirchen) 677
gr. Lamping 599
kl. Lamping 602
Landwehr (Hagen) 68
Landwehr (Carum) 299
Landwehr (Brägel) 379
Lange 146
Langeland 86
Langemeyer 179
Langenkamp 679
Langfermann 679
Langhorst 453
Läsche 517
Lehmkuhl 616
Leibzucht 648
Leuchtenburg 641
Liening (Holdorf) 651
Liening (Fladderlohausen) 663
Lienland (Osterdamme) 577
Lienland (Borringhausen) 584
Lindemann (Borringhausen) 585
Lindemann (Neuenkirchen) 683
Linesch 698
Linnemann (Holtrup) 244
Linnemann (Lohne) 359
Lockenberg 681
Loer 683
Lohmann (Westerbakum) 278
Lohmann (Molkenstraße) 306
Lohmann (Lüsche) 335
Lonnemann 640
Lübbe (Bokern) 419
Lübbe (Westerbakum) 281
Lübbe (Elmelage) 313
Lübberding 188
Lübbing 550
Lübke (Mühlen) 530
Lübke (Lehmden) 557
Lücke 557
Lücken 355
Lücking 80
Luckmann 84
Lüdeke Lange 604
Lüdeke 683
Luers 246
Luesse (Holzhausen) 83
Luesse (Visbek) 164
Luesse (Astrup) 187
Luesse (Bonrechtern) 202
Luhr 550
Luhrmann 565
Lüning (Hüde) 595
Lüning (Reselage) 633
Lüninghake 442
Lünne 682
Lüschen 143
Luthmers 520
Lütmerding 587
Luttmann 78
Macke (Bünne) 469
Macke (Düpe) 513
Macke Ahrens 518
Macke auf dem Kampe 571
Macke (Borringhausen) 580
Macke (Hüde) 596
Macke (Fladderlohausen) 664
Mackeliening 570
Mackentepe 665
Macke Kruse 666
Mählmann 216
Mählmeyer 507
Marischen (Goldenstedt) 119
Marischen (Ambergen) 144
Markerding 325
Mecklenburg 196
Meerpohl 257
Mehrmann 320
Meinerding 301
Menke (Visbek) 159
Menke (Bergstrup) 247
Menke (Harme) 288
Menke (Schledehausen) 307
Menke (Brägel) 377
Menke (Ondrup) 536
Menke (Greven) 639
Auf dem Mersche 617
Mersmann 617
Mescher 682
Merschlüdeke 583
Meßmaker 683
Meßmann 704
Metken 373
Mettentepe 651
Meyer (Lutten) 101
Meyer (Lahr) 131
Meyer (Einen) 137
Meyer (Ellenstedt) 146
Meyer (Norddöllen) 193
Meyer (Varnhusen) 208
Meyer (Langförden) 228
Meyer (Oythe) 70
Meyer (Holtrup) 242
Meyer (Schledehausen) 308
Meyer (Vestrup) 316
Meyer (Höne) 477
Meyer (Mühlen) 523
Meyer (Schemde) 549
Meyer (Nellinghoff) 693
Meyer (Nordhofe) 562
Meyer (Borringhausen) 578
Meyer (Rüschendorf) 586
Meyer (Osterfeine) 607
Meyer (Bergfeine) 609
Meyer (Holte) 624
Meyer (Bokern) 627
Meyer-Holzgraefe 625
Meyer (Sierhausen) 630
Meyer (Holdorf) 644
Meyer-Selinghof 679
Meyer Wessel 601
Michelbrand 206
Micke 475
Middelbeck 440
Middelkamp 581
Middendorf (Oythe) 73
Middendorf, Jans 464
Middendorf, Kersten 465
Middendorf (Bieste) 686
Minkenberg 527
Möcke 620
Möhlenhoff 701
Möhlmann (Wöstendöllen) 197
Möhlmann (Deindrup) 265
Möhlmann (Ondrup) 535
Möhlmann (Varnhorn) 221
Mollenstede 392
Mönning 298
Moorkamp 357
Moormann (Deindrup) 262
Moormann (Harme) 287
Moormann (Bünne) 468
gr. Moormann (Harpendorf) 516
kl. Moormann (Harpendorf) 518
Moormann (Fladderlohausen) 665
Moormann (Kemphausen) 596
Moormann (Amtern) 672
gr. Moormann (Dümmerlohausen) 601
kl. Moormann (Dümmerlohausen) 602
Morthorst 491
Mucker 205
Muesmann 676
Muhle (Wöstendöllen) 198
Muhle (Bonrechtern) 202
Muhle (Rechterfeld) 204
Muhle (Siedenbögen) 217
Muhle (Neuenkirchen) 682
Mühlen-Haskamp 544
Müting 239
Nagel (Elmelage) 312
Nageler (Goldenstedt) 116
Nageler (Lahr) 131
Narberhaus, Taubke 679
Narberhaus, Lübke 680
Neelke 309
Neerkamp 241
Nemeding 470
Nemesmann 404
Netteler 651
Nieberding 503
Niehaus (Erlte) 170
Niehaus (Holte) 628
Niemann (Telbrake) 85
Niemann (Goldenstedt) 119
Niemann (Astrup) 186
Niemann (Holtrup) 244
Niemann (Deindrup) 266
Niemann (Carum) 295
Niemann (Höne) 483
Niemann (Vestrup) 319
Niemöller 223
Nienaber (Fladderlohausen) 664
Nienaber (Rottinghausen) 641
Nienaber (Lutten) 96
Nienaber (Westerlutten) 110
Nienaber (Südholz) 305
Nienkröger 654
Nieske (Hagstedt) 181
Nieske (Vestrup) 319
Nietfeld 451
Nobbe 407
Nordhus 509
Nording 194
Nordmann (Hogenbögen) 213
Nordmann (Holtrup) 243
Nurre 682
Nuxoll 497
Oehmbring 552
Oeker 649
Ohnewehr 687
Auf dem Ohrde 651
Olberding 524
Olies 595
Ollendiek 431
Ording 289
Ortmann 651
Ortmann, Tepe 647
Ortmann, Herm 647
Ossenbeck, Lübke 636
Ossenbeck, Gers 637
Ossenbeck, Niebur 637
Osterhoff 579
gr. Osterhues 540
kl. Osterhues 541
Osterloh 177
Östing (Goldenstedt) 114
Östing (Ambergen) 143
Ostmann (Visbek) 162
Ostmann (Norddöllen) 195
Ostmann (Siedenbögen) 216
Ostmann (Calveslage
) 260Otten 352
Ottenberens 552
Otting 619
Ottohinrichs 308
Övermann 456
Overmeyer 507, 712
Pagenstert 432
Pellenwessel 635
Pepersack (Dinklage) 442
Pepersack (Ondrup) 538
Petermann 270
Peters 330
gr. Piening 635
kl. Piening 641
Pieper 683
Pille (Mühlen) 529
Pille (Schemde) 550
Plagge 691
Plump (Carum) 298
Plump (Weihe) 305
Pohlmann (Nellinghoff) 704
Pohlmann (Büschel) 284
Pohlmann (Brockdorf) 408
Pohlschneider 584
Pöppelmann 669
Possenriede 683
Prenger 482
Pröppermann (Fladderlohausen) 665
Pröppermann (Grapperhausen) 707
gr. Prues 689
kl. Prues 692
Prüllage 471
Prunsche 510
gr. Pubke 172
kl. Pubke 175
Pulsfort 297
Pund 407
Pundsack 200
Punghorst 292
Punte 257
Purnhagen 431
Putthof 610
kl. Putthof 619
Püttmann 349
Raape 334
Rabbe 129
Rabe 537
Rackhorst 452
Rasche 581
Redeker 641
Rehling 694
Reinerding 613
Reiners 129
Reinke (Hagstedt) 182
Reinke (Rechterfeld) 203
Reinke (Deindrup) 268
Renze
(Schledehausen) 310Renze (Vahlen) 493
Repking 85
Reselage 630
Rethmann 433
Rethwisch 133
Ricking 571
Riemann 329
Rießelmann 344
Ripke (Hagstedt) 183
Ripke (Endel) 226
Robke 605
Röbke (Höne) 483
Röbke (Oldorf) 600
Röchte 424
Rohde 226
Rohe (Holdorf) 651
Rohe (Erlte) 175
Rohe (Büschel) 283
Rohe (Mühlen) 532
Rohenkohl 79
Rohling 580
gr. Röke 137
kl. Röke 138
Rolf bei der Hake 677
Rolf-Meyer 459
Rolfes (Südlohne) 390
Rolfes (Ondrup) 534
Rolfs 240
Rollers 604
Römann 348
Rönbeck 542
Rosenbaum 274
Rösener (Lohne) 348
Rösener (Bokern) 428
Rösner (Ondrup) 538
Rötemann 616
Rötgers 364
Rötepohl 77
Rotert 565
Rottinghaus, Albers 640
Ruhe 716, 335
Ruholl 450
Rump 685
Runnebaum (Oldorf) 599
gr. Runnebaum (Osterfeine) 617
kl. Runnebaum (Osterfeine) 616
Rusche (Osterfeine) 618
Rusche (Hüde) 594
Rüschendorf 587
Rüter (Sierhausen) 633
Rüter (Grapperhausen) 707
Ruthop 119
Ruwe (Rohe in Schemde) 553
Ruwe (Mühlen) 530
Rüwe (Vestrup) 321
Rüwe (Lüsche) 335
Saalfeld 716, 549
Sahlfeld 548
Salker 574
Sander (Telbrake) 89
Sander (Vahrenesch) 129
Sander (Einen) 134
Sander (Büschel) 285
Sander (Vestrup) 322
Sander (Hausstette) 325
gr. Sandermann 592
kl. Sandermann 593
Sandmann (Ehrendorf) 329
Sandmann (Dinklage) 442
Schagemann 683
Schäper (Osterdamme) 574
Schäper (Osterfeine) 620
Scheele (Lutten) 103
Scheele (Goldenstedt) 117
Scheper (Astrup) 192
Scheper (Bünne) 470
Scheper (Südlohne) 393
Scherbring (Mühlen) 526
Scherbring (Lehmden) 546
Schewe 336
Schierberg 704
Schierholt (Astrup) 187
Schierholt (Vestrup) 320
Schild 286
Schildgen 641
Schillmöller 159
Schiplage 494
Schlaphorst 441
Schlarmann (Lehmden) 557
gr. Schlarmann (Holdorf) 646
kl. Schlarmann (Holdorf) 651
Schlörmann 261
Schlotmann 327
Schmedes (Lutten) 107
Schmedes (Goldenstedt) 120
Schmidt 413
Schmidt Wilke 681
Schmiesing (Hüde) 596
Schmiesing, Wernke 594
Schmiesing (Neuenkirchen) 683
Schneidecker 681
Schneider 132
Schneidhorst 679
Schokemöhle 535
Schomaker 393
Schönfeld 702
Schönhöft 670
gr. Schröder (Harpendorf) 518
kl. Schröder (Harpendorf) 522
Schröder (Borringhausen) 584
Schröder (Büschel) 285
Schröder (Holdorf) 648
Schuling 329
Schulte (Märschendorf) 436
Schulte (Schwege) 458
Schulte (Langwege) 449
Schulte (Bergstrup) 248
Schulte (Holdorf) 650
Schulte (Fladderlohausen) 665
Schulte Hünefeld 666
Schulzemeyer 242
Schumacher (Neuenkirchen) 683
Schumacher (Osterdamme) 578
Schumacher (Carum) 300
Schumacher (Deindrup) 270
Schürmann (Nellinghof) 696
Schürmann (Carum) 296
gr. Schürmann (Düpe) 508
kl. Schürmann (Düpe) 512
Schütte (Bieste) 692
Schütte (Dinklage) 443
Schwager 591
Schwarte (Wulfenau) 473
Schwarte (Neuenkirchen) 683
Schwegmann, Jasper 460
Schwegmann, Többe 461
Schweinefuß 279
Schwer 530
Schwerter 280
Schwietering 687
Seeger 413
Seelhorst 478
gr. Seepe 667
kl. Seepe 666
Seggewisch 429
gr. Sextro(Langwege) 452
kl. Sextro (Langwege) 456
Sextro (Borringhausen) 579
Sieske bei der Beke 656
Sieske (Wahlde) 673
Siemer (Halter) 179
Siemer (Hagstedt) 181
Siemer (Spreda) 240
Siemer (Büschel) 286
gr. Siemer (Harme) 287
kl. Siemer (Harme) 287
Sieve 660
Sieveke 93
Sieverding (Osterdamme) 569
gr. Sieverding (Lohne) 342
kl. Sieverding (Lohne) 357
Sommer 238
Speckbuck 691
Sperveslage 473
Staggenborg 405
Stallmann (Molkenstraße) 302
Stallmann (Weihe) 305
Stallmann (Spreda) 337
Steffens 671
gr. Stegemann 536
kl. Stegemann 538
Steinemann (Osterdamme) 576
Steinemann (Dümmerlohausen) 602
Beim Steine 602
Steinkamp 699
kl. Steinkamp 704
Steinriede 603
gr. Steltenpohl (Fladderlohausen) 666
kl. Steltenpohl) (Fladderlohausen) 666
Steltenpohl (Harpendorf) 521
Steltenpohl (Mühlen) 526
Stiene (Molkenstraße) 302
Stiene (Südlohne) 390
Stockhöfer 683
Stolle 220
Strategier 453
gr. Strathmann 644
kl. Strathmann 650
Stricker (Büschel) 283
Strieker (Reselage) 633
Strieker (Borringhausen) 581
Strohschnieder 284
Strotmann 363
Strotmeyer 523
Struckhoff 645
Strüsing 648
Strunck 652
Stuke (Südlohne) 393
Stuke (Brockdorf) 407
Stuke (Dinklage) 443
Stukenborg 302
Stuntebeck 556
Stürenberg 636
Stüve (endel) 223
Stüve (Spreda) 240
gr. Stüve (Düpe) 510
kl. Stüve (Düpe) 519
Stüve (Vestrup) 321
Südbeck 392
Suding 649
Südkamp 437
Suing (Astrup) 190
Suing (Oldorf) 598
Suing (Bergfeine) 611
Sündermann 319
Sünnenberg 623
Surenbrock 698
Surmann (Lutten) 100
Surmann (Bergstrup) 247
Süttmann 154
Tabeling (Oythe) 76
Tabeling (Hagstedt) 182
Tabeling (Wöstendöllen) 200
Tabeling (Hausstette) 326
Tangmann (Varenesch) 128
Tangemann (Dümmerlohausen) 603
Tanger 118
Tanglage 512
Tapke 303
Tapke Haskamp 545
Tappehorn 467
Tebbe (Rechterfeld) 206
Tebbe (Holtrup) 244
Tebbe (Deindrup) 268
Tebbemeyer 636
Tebben-Hinrichs 600
Tebbert 109
Tegenkamp 299
Tepe (Langförden) 236
Tepe bei dem Bache 567
Teping 107
Thale 640
Thamann 694
Thees 163
Theese 204
Themann (Telbrake) 90
Themann (Hausstette) 324
Themann (Ondrup) 537
gr. These (Fladderlohausen) 663
kl. These (Fladderlohausen) 663
Thesen 185
Thesing (Holzhausen) 80
Thesing (Spreda) 238
Thie 234
Thobe 323
Thole (Hagstedt) 182
Thole (Hogenbögen) 211
Thole (Bergstrup) 248
Thole (Vestrup) 317
Thöle (Astrup) 192
Thöle (Norddöllen) 196
Thöle (Calveslage) 253
Thöling (Varenesch) 128
Thölke 339
Thölking 231
Thomann 466
Tieke 399
Tiemerding 324
Timphus 532
Timpermann 649
Tinnemann 356
Tönjes 175
Torbeck 695
Trenkamp 411
gr. Trimpe 631
kl. Trimpe 632
Uchtmann 474
Uphaus (Hinnenkamp) 638
Uphaus (Holdorf) 650
Uppemoor 288
Uptmoor 68
Urlage 403, 712
Vahlending 422
Värmann 448
Varnhorn 205
Varrelmann 88
Vaske (Wulfenau) 475
Vaske (Calveslage) 257
Vehorn 277
Vennemann 664
Vinhage 527
Vodde (Schwege) 464
Vodde (Höne) 484
Vodde (Bahlen) 501
Voet 485
Vogelpohl 89
Vogelsang (Norddöllen) 193
Vogelsang (Damme) 566
Voges 132
Vogthinrichs 528
Völkerding (Holdorf) 651
Völkerding (Holdorf) 647
Vörmann 518
Vormoor 68
Vornbrock 109
Voß auf dem Felde 703
Vossing 423
Vulhop 343
Wahls Bulgen 135
Wanstrath 701
gr. Wanstroth 662
kl. Wanstroth 663
Warnken (Wöstendöllen) 200
Warnken (Bergfeine) 610
Warnking 90
Warns 81
Wasserberg 398
Wedeke 190
Wefenstette 516
Wefer 448
Wehage (Hausstette) 328
Wehage (Schwege) 461
Wehbring (Borringhausen) 584
Wehebrink (Dümmerlohausen) 603
Wehebrink (Ihorst) 660
Wehlage 682
Wehmeyer 236
Wehmhoff 641
Wehming 579
gr. Wehrmann 469
kl. Wehrmann 471
Wellerding (Ondrup) 716, 525
Wellerding (Osterdamme) 572
Wellmann (Lohne) 356
Wellmann (Lehmdem) 556
Wempe (Spreda) 238
Wempe (Westerbakum) 280
gr. Wempe (Damme) 565
Wempe (Dümmerlohausen) 605
Wenneker 263
Wenstrup, Gers 700
Wenstrup, Jans 700
Wente (Hagstedt) 180
Wente (Calveslage) 256
Werner 322
Wernke (Handorf) 654
Wernke zum Bahlen 489
Wessel (Kokenwahlde) 708
Wessel Kramer 683
Wesseling 278
Wessels 130
Westendorf, Herms 465
Westendorf, Hugo 465
Westerhaus 678
Westerhoff 117
Westerkamp 241
Westermann (Varenesch) 129
Westermann (Hausstette) 330
Westermann (Harpendorf) 516
Westermeyer 117
Wichartz 138
Wichelmann 378
Wichmann (Büschel) 283
Wichmann (Oythe) 75
Wichmann (Carum) 300
Wichmann (Osterfeine) 619
Wiechhaus 697
Wieferich 511
Wielenberg Borringhausen) 583
Wielenberg (Haverbeck) 623
Wieners 564
Wiete 689
Wigger 160
Wikenbusch 505
Wilberding 504
Wilgen 144
Wilke (Einen) 136
Wilke (Hogenbögen) 213
Wilke (Lohne) 354
Wilke (Runnebaum) 619
Wilke (Hinnenkamp) 638
Wilke Macke 595
Wilke Flöttel 595
Wilke (Kokenwahlde) 708
Wilking (Telbrake) 86
Wilking (Steinfeld) 505
Wilmerding 294
gr. Willenborg 403
kl. Willenborg 403
Willenbring 537
Windhaus 83
Winner 677
Wintermann 617
Wischmann 531
Witte (Lüsche) 336
Witte (Wulfenau) 473
Witteriede 674
gr. Wittkorn 632
kl. Wittkorn 633
Wittrock 413
Wöbbeler 665
Wöbkenberg 631
Wohlers 519
Wolke (Molkenstraße) 306
Wolke (Hausstette) 328
Wolke (Sierhaus) 633
Wolke (Hanenkamp) 664
Wolke auf dem Orde 666
Wolkemeyer 640
gr. Wolking 598
kl. Wolking 605
Wolking (Mühlen) 527
Wolting 615
Wördemann 701
Wörmann 127
Wübbeler 137
Wübbelt 336
Wulf (Gastrup) 124
Wulf (Lahr) 131
Wulfekuhle 510
Wulfing 426
Zeuse 359
Zurborg 91
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