Ahnenforschung im
O
ldenburger Münsterland

 

Prof. Dr. Clemens Pagenstert
Die Bauernhöfe im Amte Vechta

2. Auflage 1976

Verlag Heimatverein Herrlichkeit Dinklage e. V.

Geleitwort

Im Jahre 1975 konnten wir das Buch "Lohner Familien" von Clemens Pagenstert neu drucken lassen. Seitdem will die Nachfrage "wann wird Pagenstert’s "Die Bauernhöfe im Amte Vechta" neu gedruckt?" nicht verstummen. So sind wir diesem Ruf gefolgt und können jetzt auch hier einen neuen "Pagenstert" vorlegen, und zwar einen unveränderten Abdruck im "photomechanischen Verfahren". Wir haben das umfangreiche Werk durch zwanzig Bilder bekannter schöner Bauernhöfe des "Amtes Vechta" aufgelockert.

Professor Dr. Clemens Pagenstert, der Verfasser des hier in zweiter Auflage vorliegenden Buches "Die Bauernhöfe im Amte Vechta", war ein echter Bauernsohn unseres Oldenburger Münsterlandes und wurde am 15. November 1860 zu Bokern geboren. Er besuchte von 1873 bis 1882 das Gymnasium Antonianum zu Vechta, und zwar legte er den reichlich 6 km langen Weg von seinem elterlichen Bauernhof zur Stadt Vechta täglich zweimal zurück, gewöhnlich zu Fuß, nur wenn zu Winterzeiten der Bokerner Damm bei den Rieselwiesen manchmal wochenlang unter Wasser stand, wohl auch auf Pferdesrücken. Deshalb war Clemens Pagenstert von Jugend auf an weite Fußmärsche gewohnt und blieb bis zu seinem Lebensende ein rüstiger Fußgänger.

Clemens Pagenstert hatte nach glänzend bestandener Reifeprüfung in Insbruck Theologie studiert und war im Jahre 1886 in Brixen zum Priester geweiht worden (wegen des Kulturkampfes war Theologiestudium und Priesterweihe in der Heimat unmöglich), hatte darauf in Münster und Berlin Philologie (hauptsächlich Geschichte) studiert, war 1891 zum Dr. phil. Promoviert und hatte 1892 sein philologisches Staatsexamen abgelegt. Nachdem er sodann am Niederrhein, in Berlin, Münster und Warendorf teils in der Seelsorge, teils im Schuldienst tätig gewesen war, kam er 1896 als Lehrer an das Gymnasium Antonianum in Vechta, wurde 1908 zum Professor ernannt und trat 1925 in den Ruhestand. Am Weihnachtsmorgen 1932 verschied er plötzlich und völlig unerwartet an einer Herzlähmung.

Professor Dr. Clemens Pagenstert kannte und liebte seine Heimat wie kaum ein zweiter. In tagelangen Fußmärschen durchstreifte er das Münsterland in allen Richtungen. Im Kreise Vechta wird es wohl kaum einen Weg von einiger Bedeutung geben, den er nicht wenigstens einmal gegangen ist. Damit wurde er sozusagen von selbst zum Heimatkenner und Heimatforscher. Groß ist die Zahl der heimatkundlichen Aufsätze, die er in der Tagespresse, in den Heimatblättern, in den Oldenburger Jahrbüchern oder sonstwie veröffentlicht hat. Aber auch größere Werke hat er verfaßt, so eine "Heimatkunde von Vechta" 1909, "Die Bauernhöfe im Amte Vechta" 1908, "Die ehemaligen Kammergüter in den Ämtern Cloppenburg und Friesoythe" 1912, "Lohner Familien" 1927, alles Werke, die eine außerordentliche Bereicherung unserer Heimatliteratur darstellen, überall begeisterte Aufnahmen fanden und in kurzer Zeit vergriffen waren.

Dieses Werk ist den alten Bauernhöfen im Amte Vechta gewidmet und soll dazu beitragen, den Hofbesitzern die Liebe zum heimatlichen Bauernhof zu festigen. Ein kräftiger Bauernbestand ist und bleibt die sicherste Stütze für unseren Staat, auch heute noch, und ist das einzige stetige Element im ethnologischen Gewoge unserer Zeit. Bis 1800 war der Bauernbestand gegliedert in: Freie Eigentümer, Hofhörige (freie Meier) und Leibeigene (unfreie Meier). Das entsprach einer Einteilung, wie sie auch schon bei den Germanen bekannt war: Freie, Halbfreie und Unfreie.

Die Freien standen außerhalb des gutsherrlichen Verbandes, waren Eigentümer ihrer Höfe, auf denen nur die staatlichen Abgaben als Reallasten ruhten. Selbst ihrem Landesherrn waren sie nicht dienstpflichtig, unterlagen aber dem Heerbann.

Die Hofhörigen waren persönlich frei, standen aber im Kolonatsverhältnis einer Grundherrschaft (Landesherr, Bischof, Kloster, Kirche, Adel). Ihre Freizügigkeit war durch Gebundenheit an der Scholle und durch Zins- und Dienstpflicht gemindert. Der Erwerb von beweglichem Eigentum war möglich. Sie unterstanden dem Gericht des Herrenhofes und unterlagen nicht der Heeresfolge.

Die Leibeigenen hatten neben den Verpflichtungen aus dem Kolonatsverhältnis noch die Last der persönlichen Unfreiheit zu tragen. In wirtschaftlicher Hinsicht bestand zwischen Hofhörigen und Leibeigenen kaum ein Unterschied. Alle besaßen in irgendeiner Form bäuerliches Gut mit Markenanteil zu Zeitleihe. Auf ihnen, den Wehrfestern der vollen und halben Erben, ruhte im Mittelalter die Kraft des Bauernstandes.

Die Zahl der landesherrlichen Meier (einschließlich Kötter und Brinksitzer) betrug um 1700 im Amte Vechta 227, davon waren 34 leibeigen, im Amte Cloppenburg waren es 115 zu 17, im Amte Wildeshausen 127 zu 24. Hinzu kamen eine große Anzahl von Hofhöriger und Leibeigener, die dem Adel hörig waren.

Folgende Übersicht nach Pagenstert mag die Abhängigkeitsverhältnisse im Jahre 1679 erläutern. Spalte A = Vollerben, Halberben; Spalte B = Pferde- und Brinkkötter (Brinksitzer sind hier nicht aufgeführt, da sie fast ausnahmslos frei waren).

 

Bakum

Neuenkirchen

Steinfeld

Visbek

 

A

B

A

B

A

B

A

B

Freie

22

42

15

35

16

32

16

19

Hofhörige und Leibeigene der Landesherrschaft

6

0

4

1

5

0

32

0

Des Adels

57

7

7

1

52

30

35

2

Der Kirche, Klöster, Kommenden, usw.

9

2

34

20

3

1

28

0

Insgesamt

94

51

60

57

76

63

111

21

Die Bauernstellen selbst zeigten seit der sächsischen Zeit ein ziemlich gleichbleibendes Bild. Inmitten des Hofwaldes aus Eichen lag das Bauernhaus. Die Hofstelle war mit Wall einer Wallhecke umfriedet. Der angrenzende, ebenfalls eingefriedete Hausgarten war für den Anbau von Obst, Gemüse und Flachs bestimmt. Der höhergelegene Esch war der gemeinsame Brotacker der Bauerschaft. Auch er war umwallt. Als die Eschländereien nicht mehr ausreichten, legte man Kämpe an. Der nicht umwallte Grund und Boden gehörte als Mark den Markgenossen und als Gemeinheit dem Landesherrn (die Markgenossen hatten Nutzungsrecht).

Die Größe der Ländereien wurde bei uns nach der Einsaat berechnet: Esch nach Scheffel- oder Maltersaat Roggen-Einsaat, niedriger gelegener Boden nach Hafer-Einsaat, Gartenland nach Scheffel-Lein-(Flachs)saat. Grasland berechnete man nach der Anzahl der Fuder Heu, Holzbestand nach der Zahl der Schweine, die dorthin zur Eichelmast getrieben werden konnten.

Nach Abschluß des Siedlungsausbaues im 13. Jahrhundert entstand nach den Vollbauern die sozial nächst tiefere Schicht der Erbkötter bzw. Pferdekötter. Sie erhielten innerhalb der Siedlungsgruppe eine Hofstelle und etwas Ackerland vom Ausgangshof. In der Mark waren sie später meist vollberechtigt.

Die Markkötter oder Brinkkötter, die im 15. Und 16. Jahrhundert auftauchten, hatten durchweg keine geschlossene Hufe. Sie wurden durch die Genossenschaft mit einem Zuschlag aus der Mark ausgestattet und waren auf gewerblichen Nebenverdienst angewiesen. Ihre Höfe lagen meist abseits der Siedlung in der Mark und waren meistens gutsherrnfrei.

Zu dieser Schicht kamen in der frühen Neuzeit noch die Brinksitzer, die mehr von einzelnen Freien, Hofhörigen oder Eigenhörigen als von Gutsherrn abhängig waren.

Schließlich entstand im 17. Jahrhundert die Klasse der Heuerleute ohne Grundbesitz und ohne Markenanteil.

Wir sind nun der Überzeugung, daß auch diese Neuauflage Leser, auch gerade junge Leser finden wird, die als Ausgleich zur Möglichkeit, auf dem Bildschirm über die ganze Erde wie durch den Weltraum zu schweifen, die Geschichte des eigenen Dorfes kennenlernen und auch dem Bauernstand und den Bauernhöfen in unserer Heimat mehr Beachtung schenken möchten.

Lassen wir nun Pagenstert selbst sprechen durch sein Werk, durch das der Gelehrte sich ein Denkmal setzte, dauernder als Erz. Ich möchte dieser zweiten Auflage den Wunsch wieder mit auf den Weg geben, daß unserer bäuerlichen Bevölkerung, ihrem zähen Festhalten am Hergebrachten, ihrer Anhänglichkeit an den ererbten Hof eine hohe ethische Bedeutung zukommt, die den Zusammenhang mit der Vergangenheit aufrecht erhält und das Gefühl der Zusammengehörigkeit weckt und belebt.

Zu danken haben wir wieder den Erben von Professor Dr. Clemens Pagenstert, die die Drucklegung des Werkes ermöglicht haben; aber auch all denen, die die Neuauflage unterstützten; Dank gebührt auch der Buch- und Offsetdruckerei Dieter Ostermann in Cloppenburg.

JOSEF HÜRKAMP

Bokern-Dinklage, Herbst 1976

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis des Buches

Seite

Einleitung 1 – 58

Stadtgemeinde Vechta 58 – 69

Gemeinde Oythe 69 – 90

Gemeinde Lutten 91 – 110

Gemeinde Goldenstedt 110 – 155

Gemeinde Visbek 156 – 226

Gemeinde Langförden 227 – 271

Gemeinde Bakum 271 – 315

Gemeinde Vestrup 316 – 336

Stadtgemeinde Lohne 337 – 361

Landgemeinde Lohne 362 – 438

Gemeinde Dinklage 439 – 501

Gemeinde Steinfeld 501 – 557

Gemeinde Damme 557 – 641

Gemeinde Holdorf 641 – 674

Gemeinde Neuenkirchen 674 – 710

Nachtrag 710 – 716

Anhang 1 Münstersche Kornpreise 717 – 718

Anhang 2 Die Namen der Höfe 719 – 736

 

 

 

 

Einleitung

Die ältesten Kulturstätten unserer Heimat, älter als unsere Dörfer, Städte oder adeligen Burgen, sind die Bauernhöfe. Die vielen Stürme der Jahrhunderte sind zwar nicht spurlos an ihnen vorübergegangen, haben aber an ihrem Bestande wenig geändert. Zähes Festhalten am Hergebrachten, Anhänglichkeit an den ererbten Hof bildete bislang den Grundzug des münsterländischen Bauern. Während der Marschbauer leicht seinen Platz wechselt, wenn er anderswo eine einträchtigere Stelle zu finden glaubt, bleibt der Münsterländer bis an sein Lebensende auf der ererbten Stelle, wo er Bäume gepflanzt und die Heide gebrochen und alles, was sie jetzt an Kulturen und äußerer Behäbigkeit bietet nur um den Preis eines arbeitssamen Lebens zu erreichen vermochte. So war es früher und ist es im allgemeinen auch jetzt noch. Indes fehlt es in neuerer Zeit nicht an Beispielen, die auf eine Abnahme des konservativen Sinnes schließen lassen. Es mehren sich die Fälle, wo Bauern die Bewirtschaftung ihres Hofes Pächtern überlassen, während andere sogar ihren von den Vorfahren oft unter den größten Schwierigkeiten erhaltenen Hof unter den Hammer bringen. Es wäre zu bedauern, wenn diese Erscheinung weitere Kreise zöge. Ein kräftiger mittlerer Bauernstand ist und bleibt die sicherste Stütze für Kirche und Staat, führt den anderen Ständen immer neue Kräfte zu, ist das einzige stetige Elementin dem Gewoge des Bevölkerungsstromes.

Verschiedene Umstände tragen dazu bei, daß alte Verhältnisse, Sitten und Gebräuche, die Jahrhunderte hindurch bestanden haben, allmählich verschwinden. Die Ablösung der privatrechtlichen Belastungen des Grundeigentums, das freie Verfügungsrecht über die Stellen, die verbesserten Verkehrsverhältnisse (Chausseen und Eisenbahnen), die Verwendung von Maschinen beim landwirtschaftlichen Betriebe, von künstlichen Düngmitteln bei der Bearbeitung des Ackers, die Aufteilung und Kultivierung der Marken, eine praktischere Ausbildung der Landwirte, das Abströmen der Landbevölkerung in die Städte und in Folge hiervon die sogenannte Leutenot, dieses und noch manches andere hat mit den früheren patriarchalischen Verhältnissen aufgeräumt und ein neue Zeit angebahnt, bei manchen Hofbesitzern aber auch einen Mangel an Verständnis für das, was ihre Vorfahren geleistet haben, zur Folge gehabt. Vielleicht werden diese Blätter, welche den Bauernhöfen des Amtes Vechta gewidmet sind, dazu beitragen, bei den Hofbesitzern die Liebe zur heimatlichen Scholle zu wecken und zu befestigen. Es werden jedoch nur die alten Bauernhöfe, die schon eine Geschichte haben, berücksichtigt werden; von einer Besprechung der Neubauerstellen, die erst in neuerer Zeit entstanden sind, ist Abstand genommen. Bevor wir zu Besprechung der einzelnen Bauernhöfe übergehen, wird es gut sein, zum besseren Verständnis einige Erörterungen allgemeiner Natur vorauszuschicken.

I. Das Amt Vechta (Seite 2 im Buch)

Das 759,74 qkm große oldenburgische Amt Vechta deckt sich in seinem Umfange nicht mit dem ehemaligen münsterschen Amte gleichen Namens. Zu letzterem gehörten auch die seit 1817 hannoversche Gemeinde Twistringen, ferner die zum Amte Cloppenburg gelegten Gemeinden Emstek und Cappeln mit Ausnahme der Bauerschaft Sevelten, die immer nach Cloppenburg gehört hat. Dagegen wurde die früher zum Amte Cloppenburg gehörende Bauerschaft Lüsche (Kirchspiel Vestrup) 1856 dem Amte Vechta überwiesen. In den "gemischten" Kirchspielen Damme (mit Holdorf) und Neuenkirchen, wo münstersche und osnabrücksche Untertanen durcheinander wohnten, kamen 1817 die Ortschaften Hinnenkamp und Ahe (Kirchspiel Damme), ein Teil der Bauerschaften Hörsten und Bieste sowie die Bauerschaft Kleinen Drehle (Kirchspiel Neuenkirchen) an Hannover, der ganze übrige Teil dieser Gemeinden an Oldenburg und gehört jetzt zum Amtsdistrikt Vechta. Vom Kirchspiel Goldenstedt, in welchem lüneburgische Untertanen mit münsterschen zusammen wohnten, wurde 1817 die am rechten Hunteufer liegende Bauershaft Rüssen Hannover, das links der Hunte gelegene Gebiet Oldenburg zugeteilt. Das Amt Vechta umfaßt somit folgende Gemeinden: Stadtgemeinde Vechta, Stadt- und Landgemeinde Lohne, die Landgemeinden Oythe, Lutten, Goldenstedt, Visbek, Langförden, Bakum, Vestrup, Dinklage, Steinfeld, Holdorf, Neuenkirchen und Damme. Geschichtlich gehörte demnach der jetzige Amtsdistrikt Vechta vor 1803 drei verschiedenen Landesherrschaften an, dem Fürstbistum Münster, dem Fürstbistum Osnabrück und dem Herzogtum Lüneburg, von denen das erstere den bei weitem größten Teil stellte. Das münstersche Amt Vechta ist aus der Grafschaft Vechta hervorgegangen und 1252 durch Kauf an Münster gekommen. Der lüneburgische Teil gehörte ursprünglich zur Grafschaft Diepholz und kam 1585 nach dem Tode des letzten Diepholzer Grafen an Lüneburg.

Geographisch zerfällt unser Gebiet in zwei durch den Moorbach (Aue, Lager Hase) getrennte Gebiete, von denen der nördliche kleinere Teil der Garther Heide angehört und die Gemeinden Oythe, Lutten, Goldenstedt, Visbek, Langförden, Bakum, Vestrup und Vechta (zum Teil) umfaßt. Der südliche größere Teil wird von den Dammer Bergen und ihren Abhängen eingenommen und umfaßt die Gemeinden Vechta (zum Teil), Lohne, Dinklage, Steinfeld, Holdorf, Neuenkirchen und Damme. Der Boden ist neben Moor vorwiegend Sandboden, an einzelnen Stellen, wie in den Gemeinden Goldenstedt, Lutten, Langförden, Dinklage und Damme Lehmboden und von größerer Fruchtbarkeit. Ein beträchtlicher Teil des Bodens ist noch in unkultiviertem Zustande. Bei der Bodenaufnahme im Jahre 1900 fielen 28.163 ha auf Äcker und Gartenland, 11.364 ha auf Wiesen und Weiden, 6.795 ha auf Forsten und Holzungen, 29.229 ha auf Öden, Wege und Gewässer, 425 ha auf Haus- und Hofräume. Die vorwiegend von Ackerbau lebende Bevölkerung wohnt zum Teil in dorfartigen Ansiedelungen, zum Teil auf Einzelgehöften, die in echt sächsischer Weise über das Land zerstreut liegen, vielfach noch von einander getrennt durch Ödländereien, die durch Teilung der Marken den einzelnen Stellen zugefallen sind.

II. Wirtschaftliche Verhältnisse (Seite 4 im Buch)

Es wäre gewiß von großem Interesse, wenn wir die Geschichte der einzelnen Bauernhöfe mit ihren wechselvollen Schicksalen von ihrem Entstehen an durch alle Jahrhunderte hindurch verfolgen könnten. Doch das ist nicht möglich. Wo die Bauernhöfe unserer Heimat in die Geschichte eintreten, sind sie fertig da und können schon auf ein Alter von mehreren Jahrhunderten zurückblicken. Die ersten Nachrichten über sie erhalten wir durch die Heberegister des Klosters Werden vom Jahr 890 und des Klosters Korvey aus dem Jahre 1000 und 1195.) Aber auch aus ihnen können wir über die einzelnen Höfe nichts Bestimmtes entnehmen. Wir können mit den uns seltsam anmutenden Namen, wie Ujo, Hemego, Uvaric, Festgelt usw. wenig anfangen, da wir nicht wissen, welche Höfe damit gemeint sind. Man kannte in der ersten Hälfte des Mittelalters nur Personennamen, keine Familiennamen. Der Sohn wurde mit einem anderen Namen benannt als der Vater, und der Enkel führte wiederum einen anderen Namen, und so blieb es bis ins 13. Jahrhundert. Gleichwohl sind uns die in den Heberegistern hinterlassenen Nachrichten überaus wertvoll, da wir aus den Abgaben, welche die zinspflichtigen Bauern an die Klöster Werden und Korvey zu entrichten hatten, die wirtschaftlichen Verhältnisse der damaligen Zeit kennen lernen. Um 890 stehen die Produkte der Landwirtschaft im Vordergrunde. Von allen Getreidearten ragt der Roggenbau bedeutend hervor. An zweiter Stelle kommt der Hafer. Als weitere Abgabe wird auch Mehl genannt, das mit dem Scheffel gemessen wurde. Doch scheint das Mehl wegen der mühsamen Gewinnung auf Handmühlen (Mörsern) in verhältnismäßig hohem Werte gestanden zu haben und wurde nur in geringem Maße als Abgabe eingefordert. Auch Bienenzucht muß man damals getrieben haben. Denn Honig wird wiederholt als Abgabengegenstand erwähnt. Die Viehzucht tritt hinter der Ackerwirtschaft noch zurück. Von dem Hausvieh werden unter den Abgaben Schweine und Schafe, aber noch keine Rinder erwähnt. 890 wird auch der Heeresschilling als Abgabe genannt. Es war die traurige Zeit der Einfälle der Normannen, welche von Jütland und den umliegenden Inseln aus zu Schiffen ganz Europa beunruhigten und namentlich über Friesland und das Sachsenland unglaubliches Elend brachten. Sie landeten plötzlich und unerwartet, drangen die Flüsse hinauf mit 200-600 Schiffen, raubten und brandschatzten. Daß sie auch unsere Heimat heimgesucht haben, deutet das Werdener Heberegister an, indem es zwei Höfe, einen zu Rechterfeld und einen zu Hanstedt, als verwüstet und verlassen aufführt.)

Ein Vergleich des Heberegisters vom Jahre 890 mit denen der Jahre 1000 und 1195 zeigt sodann, wie Ackerbau und Viehzucht unter Anleitung der Benediktinermönche, die auf ihren Höfen Musterwirtschaften hatten, einen bedeutenden Aufschwung genommen haben, und läßt auf eine mindest ebenso hohe Bevölkerungsdichte schließen, wie sie jetzt vorhanden ist. Bedeutend ist die Schaf- und Rinderzucht in Aufschwung gekommen; überhaupt zeigen die landwirtschaftlichen Erträge in mancher Beziehung eine Reichhaltigkeit, wie sie unsere Zeit kaum erreicht hat. Neben Rindern, Schweinen, Schafen, Gänsen, Hühnern, Käse, Eier, Roggen, Hafer, Gerste und Weizen sind eine fast regelmäßige Abgabe aus der Schafwolle gewebte Tuche. In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters bis in die Neuzeit erhielt dann die Viehzucht das Übergewicht über die Ackerwirtschaft. Im 16. Jahrhundert und in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts verfügten die Bauern über eine erstaunliche Anzahl von Vieh, so daß man sich wundern muß, wie dasselbe auf den Höfen hat gehalten werden können. Man muß aber bedenken, daß die ausgedehnten Marken vom Frühjahr bis tief in den Herbst eine, wenn auch kärgliche, so doch hinreichende Nahrung boten, Stallfütterung somit nur für die wenigen Wintermonate notwendig war. In einer Zeit, wo Handel und Verkehr nach Oldenburg, Bremen, Osnabrück und Münster nur durch Fuhrwerke vermittelt wurde, wo die Straßen im Winter kaum zu passieren, der Boden infolge mangelhafter Entwässerung schwer zu bearbeiten war, wo viele und schwere Spanndienstpflichten auf den Höfen lasteten, war die Verwendung von vielen Pferdekräften eine Notwendigkeit. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann man es einigermaßen begreifen, wie auf Höfen, für die jetzt 2-3 Pferde genügen, im 16. Jahrhundert 7-10 Pferde gehalten wurden. Der 30-jährige Krieg bildet dann einen Wendepunkt in wirtschaftlicher Beziehung. Durch den Krieg war der Viehbestand vernichtet, der Acker vielfach zu Heide geworden, und man mußte wieder von vorne anfangen; man begann allmählich den Acker wieder zu bestellen und suchte auch die arbeit- und heimatlosen, auf den Höfen sich herumtreibenden Elemente, eine Erbschaft des langen Krieges, für den Ackerbau zu gewinnen. Dieser behielt von jetzt an das Übergewicht, bis die sogenannte Leutenot in der neuesten Zeit vielfach nötigt, in vorwiegendem Maße zur Viehwirtschaft zurückzukehren.

III. Die Marken (Seite 7 im Buch)

Einen wichtigen Gegenstand bildete früher für die Bauernhöfe die Berechtigung in der Mark, so daß man dieselben nach dem Grade ihrer Berechtigung in ganze, halbe usw. Erben einzuteilen pflegte. Die Mark, das heißt, das durch Merkzeichen wie Hügel, Bäche, Steine, Pfähle eingeschlossene Gebiet, war der gemeinsame Besitz einer größeren oder kleineren Gemeinheit, sei es Stadt, Dorf oder Bauerschaft. Im Mittelalter waren die Marken sehr ausgedehnt, lösten sich aber allmählich in eine Anzahl kleinerer Marken auf. Diejenigen, welche zu einer Mark berechtigt waren, hießen Markgenossen. Über Streitigkeiten in der Mark, über Weidegerechtigkeit, Plaggenmatt und Suddenstich, über Verkauf und Veräußerung von Markengrundstücken und Zulassung neuer Anbauer oder Brinksitzer entschied das Markengericht, das auch Holtgericht, am häufigsten Holtink genannt wurde. Doch konnten die Markgenossen nicht allein entscheiden. Nach altem Rechtsgrundsatz war der König oberste Lehnsherr allen Grundes und Bodens. An des Königs Stelle hatten sich mit der Zeit die Landesherren eingedrängt. Da sie außerdem durch ihre Domäuen und eigenhörigen Stellen in den meisten Marken den größten Grundbesitz hatten, so betrachteten sie sich als Markberechtigte im hervorragenden Maße. So konnte kein Hölting abgehatlen werden ohne den Landesherrn, welcher darin durch seinen Stellvertreter den Vorsitz führte.

So kam es, daß in fast allen Marken der Landesherr, im Amte Vechta der Bischof von Münster für den münsterschen Teil, der Bischof von Osnabrück für den osnabrücker Teil, das Markenrichteramt ausübte. Nur in einigen wenigen Marken war letzteres an andere Herren übertragen. In der Mark Vechta hatte der Stadtmagistrat die markenrichterliche Juristikation, in der Herrlichkeit Dinklage (Gemeinde Dinklage und Bauerschaft Brockdorf) seit 1677 die Familie von Galen. In der großen Deesberger Mark, die sich über die Gemeinden Damme, Holdorf, Neuenkirchen, B. Grönloh (Kirchspiel Badbergen), Dreele (Kirchspiel Gehrde), Hastrup (Kirchspiel Bersenbrück) und Schwege (Kirchspiel Hunteburg) erstreckte, war in früherer Zeit der Kolon Meyer zu Bokern Oberholzgraf. Die Oberholzgrafschaft wurde ihm aber von seinem Gutsherrn, dem Bischofe von Osnabrück, entzogen und den Beamten zu Vörden zugelegt, dafür aber die Unterholzgrafschaft und Wroge mit bestimmten Einkünften ihm belassen. Die Holzgerichtsbarkeit über den Dagersloh, einen großen zwischen den Bauerschaften Südlohne und Ehrendorf gelegenen, jetzt verschwundenen Waldbezirk, in dem 1585 die Bauerschaft Mühlen, der nördliche Teil der Bauerschaft Holthausen (Gemeinde Steinfeld), die Bauerschaft Ehrendorf, der größte Teil der Bauerschaft Südlohne und der Pfarrhof in Lohne mit bestimmten Wahren (Markberechtigung) berechtigt waren, war seit 1424 an andere Herren verpfändet, zuletzt an die Besitzer des Gutes ihorst. In der Goldenstedter und Einer Mark stritten sich der Bischof von Münster und der Graf von Diepholz um die Markengerichtsbarkeit, und wirde diese von beiden Teilen ausgeübt. In der Lutter Mark beanspruchte 1687 die Familien von Lutten die Holzgerichtsbarkeit, wurde aber im Prozesse zurückgewiesen. In allen anderen Marken des Amts ließ der Bischof von Münster durch seine Beamten unbestritten die Markengerichtsbarkeit ausüben. Der Markenrichter zog für seine Dienste ein Drittel der Schüttgleder und Markalbrüche und bei Veräußerungen und Zuschlägen als Entschädigung für den Wegfall dieser Gebühren ein Drittel des Wertes des Grundes. Mit der Zeit ging man dazu über, bei Teilungen ein Drittel vom Grund und Boden selbst zu verlangen. Als die münstersche Regierung im 18. Jahrhundert die wüsten Sanddistrikte im Amte Kloppenburg in Zuschlag bringen und aufforsten wollte, stellte sie es 1771 dem Markenrichter anheim, die Entschädigung in einem Drittel des zu besäenden Grundes zu nehmen. Später kam das Verfahren auch bei anderen Teilungen in Anwendung, konnte aber im Amte Vechta erst in oldenburgischer Zeit seit 1803 nac Auflösung des einflußreichen Vechtaer Burgmannskollegium, das immer gegen eine Ziehung der sogenannten Tertia in natura protestiert hatte, durchgeführt werden. Anweisungen aus der Mark haben schon im Mittelalter stattgefunden. So sind die Ortschaften Dümmerlohausen und Hüde in der Gemeinde Damme, Fladderlohausen in der Gemeinde Holdorf, die Köttereien in Südlohne aus Markenanweisungen hervorgegangen. In der Neuzeit geschahen die ersten Anweisungen größeren Umfangs zur Zeit der Wiedertäuferunruhen (1534/1535), als dem Lande durch die Belagerung der Stadt Münster große Kosten verursacht wurden, zu deren Deckung Grundstücke aus den Gemeinheiten verkauft wurden. Sie wiederholten sich zur Zeit der spanischen Einfälle (um 1600) und nach dem 7-jährigen Kriege. Neubauer, welche auf Markengründen ein Haus bauten, mußten jährlich an die Regierung ein Huhn, das sogenannte Rauchhuhn, prästieren, waren jedoch nach einer Verfügung vom Jahre 1772 für die ersten 6 Jahre frei. Im Jahre 1806 wurden von der oldenburgischen Regierung die Grundsätze festgesetzt, nach welchen die Teilung der Marken zu erfolgen hatte. 1907 waren alle Marken im Amte Vechta bis auf einen kleinen Rest (Holthausen und Wulfenau) geteilt. Die Bauernhöfe haben durch die Aufteilung derselben bedeutend an Umfang gewonnen. Aufgabe der Kolonen ist, die neuen Gründe in geeigneter Weise in Kultur zu bringen. Schwierigkeiten bietet an manchen Stellen der schwarzbraune Urboden, der sich unter der Oberfläche befindet und keine Feuchtigkeit durchläßt. Der Staat hat die ihm zugefallene Tertia zum Teil an Neubauer veräußert, zum Teil aufforsten lassen.

IV. Die Namen der Höfe (Seite 10 im Buch)

Wie schon angedeutet ist, sind die Namen der Höfe erst im Laufe der Jahrhunderte aufgekommen. Als Gattungsnamen findet man in lateinischen Urkunden euria, eurtis und villa für große Höfe, mansus und domus für einen gewöhnlichen Hof, casa oder caseta für einen Kotten. Die Sitte, die Stelle nach dem Hause zu benennen, beweist, daß der Acker ursprünglich noch wenig Wert hatte, die Wohnung mehr galt. In niederdeutschen Urkunden nannte man den Hof wohl Wehre, weil Haus, Hof und Grund mit einem Walle umgeben war, und da der Bauer an seinem Hof und Grund und Boden wie angewurzelt war und sein Besitztum nicht verkaufen konnte, so hieß er Wehrfester, werevester, glebae adscriptus, der auf seiner Wehr fest war. Eine andere Benennung der Bauernstellen war Erve, Erbe, weil die Stellen in der Familie vom Vater auf den Sohn forterbten. Diese Benennung erhielt sich am längsten und war so allgemein in Gebrauch, daß die Größe und Berechtigung der Stellen in der Mark nach derselben zu gehelen, halben u. s. w. Erben bestimmt und benannt wurden. Für den Besitzer des Erbes kam erst in verhältnismäßig später Zeit die von Münster nach dem Niederstift verpflanzte Benennung "Zeller" auf. Dieses Wort ist abzuleiten von dem niederdeutschen telen, das in urspünglichem Sinne erzeugen, fortpflanzen, in weiterem Sinne durch Bewirtschaftung hervorbringen bedeutet. So finden wir in niederdeutschen Urkunden die Bezeichnung: Johann und syn wyf, de dat erve telet und bowet. Teler, woraus das hochdeutsche Zeller entstanden ist, ist somit derjenige, der das Geschlecht fortpflanzt, in weiterem Sinne derjenige, der den Hof bewirtschaftet. Im Diepholzschen und Osnabrückschen kennt man diese Bezeichnung nicht; in letzterem Gebiet hat man den Namen Kolon, in ersterem den Namen Meier.

Die Eigennamen der Höfe (n. proporia) sind nicht so alt, als man wohl früher angenommen hat. Wenn Namen jetziger Höfe in mittelalterlichen Urkunden sich finden, so sind diese nicht Hofnamen, sondern Ortsnamen, Bezeichnungen des Bezirks, in dem der Hof lag, und dessen Namen er später angenommen hat, so die Hofnamen Rüschendorf, Middendorf, Nordlohne, Kalvelage, Zerhusen, Espelage, Nietfeld. Einige Hofnamen haben sich in der Form, wie sie jetzt vorhanden sind, erst in den letzten Jahrhunderten festgesetzt. Es sei hier nur hingewiesen auf den Namen Römann, 1545 Regemann, 1593 Rüggemann, 1618 Rugmann, 1663 Reumann. Aus den mittelalterlichen Kadernap wurde Karrap, jetzt Krapp; aus Akouwe-Eckhof ist Aka geworden. Manche haben im Laufe der Zeit solche Wandlungen durchgemacht, daß sich ihre ursprüngliche Bedeutung mit Sicherheit nicht mehr feststellen läßt. Das meiste Interesse erregen in geschichtlicher Beziehung diejenigen Namen, welche der Örtlichkeit entlehnt sind und uns noch ein Bild von der früheren Beschaffenheit unserer Heimat geben, sowie von der Art und Weise, in welcher unsere Vorfahren nach ihrer Ansiedelung an Sümpfen und Flüssen und in Wäldern den Boden allmählich für die Kultur gewonnen haben. Viele Namen deuten auf Wald hin, wie Wahlde, Kokenwahlde, Höltermann, Holthaus, Buschmann, Büschelmann, Büscherhoff, Rüdebusch, Braegelmann (Braegel = ein von Sumpf umgebenes Gehölz), Hardinghaus (Hard = eine bewaldete Anhöhe), Strunk, Struckhoff (Strunk = Gesträuch), Stuke, Stukenberg (Stuke = Wurzelend des abgehauenen Holzes), Stüve, Stüvemühle (Stühe = aus abgehauenem Holze wieder ausgelaufenes Gestrüpp); in einigen Namen ist auch die Holzgattung angegeben, wie Bokern (Bokhorna), Bockhorst, Bökmann von Buche, Aschern (Aschehorn) von asc = Esche, ferner Barkhoff, Dannemann, Ellerbrock, Hülsmann (von Hülse = Stechpalme), Pöppelmann, Bramlage (Brahm = Ginster), Wichelmann und Wilgen (Wilge = Weidenbaum). Wald zeigen auch die vielen mit Horst zusammengesetzten Namen an. Horst ist "eine von Morast umgebene erhöhte Stelle, gewöhnlich dünn mit Holz besetzt". Auffallend zahlreich finden sich Hofnamen mit Horst in der Gemeinde Dinklage, wie Bornhorst, Bockhorst, Seelhorst, Kohorst, Rakhorst, Burhorst, Hörstmann. Auf quelligen, niedrigen Boden deuten Verbindungen mit Born hin; wie Bornhorn, Purnhagen (Bornhagen), Bornhorst; auf Ansiedelungen an stehenden Wassern und Sümpfen Ollendiek, Diekmann, tom Diek, Dieker, Diekhaus, Pohlmann, Püttmann, Kuhlmann, Kühling, Tangemann, Ihorst; auf Ansiedelungen an fließendem Wasser Aumann, Harpenau (Harpenahe), Beckmann, Bexadde; Hödebeck, Angelbeck, Fortmann, (Furt = Durchfahrt durch das Wasser), Witteriede, Exeriede (Riede = Bach), Rönnebeck (Rönne = Rinne). Einige Namen sind entlehnt von den in sumpfigem Boden wachsenden Pflanzen, wie Pungenhorst, Rethmann (Reet = Schilfgras), Rüschendorf (Rüsche = Binse), Seggewisch, Sextro (Seggestroh) von Segge = Schilfgras. Auf Ansiedelungen am Moor zeigen Namen wie Moormann, Beimoor, Vormoor, Uptmoor, Dusse (Dusse = weißes, leichts Moor); auf Ansiedlungen auf Heidegrund Heidmann, Hedemann, Heidlage, Auf der Heide. Einer späteren Zeit, wo die Kultur schon weiter vorgeschritten war, gehören Verbindungen mit Kamp, Esch, Wörde und Feld an, wie Honkamp, Hanenkamp, Holzenkamp, Haskamp, Escherhaus, Eschhoffmann, Linesch, Wördemann (Wörmann), Feldmann, Feldhaus. Viele dieser von Örtlichkeiten entlehnten Namen waren mannigfachen Veränderungen unterworfen, bis sie sich zu der jetzigen Form entwickelten. So war Rethmann im 16. Jahrhundert tor Rede, Hedemann tor Heide, Buschmann tom Busch, Diekmann tom diek. Bei einigen Namen hat sich das to erhalten, so in torbeck. In Brägel haben alle drei Höfe noch den Namen to Braegel bzw. zum Braegel.

In verhältnismäßig wenigen Namen sidn Tiernamen enthalten, wie Hinxlage, Pagenstert (Page = Pferd), Kohorst, Kohake, Calveslage, Schweinefuß, Gosekuhle, Barhorst, Kreienborg, Nackhorst. Viele Höfe verdanken ihren Namen einer besonders charakteristischen Lage in der Bauerschaft oder nach der Himmelsgegend. Zur ersteren Art gehören Namen wie Heckmann, Hakmann, Stegemann, Brüggemann, Kreutzmann, Kamphake, Rolf by der Hake, Middendorf, Middelbeck, Middelkamp, Averbeck, Landwehr, Wehrmann, Averdam, Dammann, Röthepohl, Vogelpohl, Bergmann, Högemann, Knapke, Timphus, Timpermann, Endemann, Aka (= Eckhof), Brinhoff, Brinkmann, Brinhoffmann, Brinkhünefeld, Wehebrink (Brink = Rand), Ording, Ortmann, Auf dem Orde (Ort = Winkel, Ecke), Hellmann, Hillmann, Hellbusch (helle = abschüssige niedrige Fläche), Auf der Kuhlen, Kuhlmann, Beim Steine, Steinemann, Sundermann (ein von den übrigen abgesonderter Hof). Nach der Himmelsgegend benannte Hofnamen sind Austing (Osting), Ostmann, Osterhoff, Ostendorf, Osterhus, Nordmann, Nordhaus, Nording, Zerhusen (Süderhausen), Suing, Suding, Surmann, Süttmann, Sierhaus, Südkamp, Westerhoff, Westerkamp, Wenstrup, Einigen Höfen gab eine mit ihnen verbundene besondere Eigenschaft den Namen, so der Name Meyer mit den zahlreichen Verbindungen wie Overmeyer, Mählmeyer, Strothmeyer, Westermeyer, Hülsemeyer, Wesselmeyer, Langemeyer, Berndmeyer, Borchertmeyer, Abelmeyer, Bröringmeyer, Küstermeyer, ferner Schulte, Bowing (Bote), These (Tegethusen = Zehnthof)), Holtvogt, vogt, Frye, Frilling (Freibankgut). Den Namen Witte, Schwarte (Schwerter), Grote, Kleene, Lange, Kruse, Rasche, Grimme, Griese, Plump, Scheele, Rohde, Grabber, Ruwe, Schöne, Gier, Grave, Budde, Speckbuk, liegt eine persönliche eigentümlichkeit eines Wehrfesters (Körperliche Eigenschaften, Tugenden und Fehler) zugrunde. Anfangs stand vor diesen Namen der plattdeutsche Artikel "de", sie de Schwarte, de Grote, der mit der Zeit weggelassen ist.

Viele Benennungen sind offenbar durch ganz zufällige Begebenheiten, die wir nicht mehr kennen, veranlaßt worden; so die Namen Sommer, Cardinal (Carnal), König, Herzog, Mönnich, Rabe, Voß, Freese, Wiener, Gudenkauf, Pepersack, Pundjack, Klövekorn, Vogelsang, Wittrock, Klefuß, Schild. Gottbehöde in Bergfeine heißt 1449 Hermann dat dy god behode. – Handwerk und Gewerbe haben dann auch einer Anzahl von Höfen den Namen gegeben. Solche Namen sind Hölscher (Holzschuher), Schmedes, Schomaker, Bödeker (Küser), Schroeder, Schroer (Schneider), Scheper, Seeger, Becker, Decker, Strohschnieder, Metzmaker, Krebsfänger, Steinhauer, Baumann, Brauer, Kröger, Koch, Kramer, Koopmann, Weber, Müller, Möhlmann, Muhle, Möhlenhoff. – Die meisten Hofnamen sind aus Vornamen eines früheren Wehrfesters hervorgegangen; oft liegt eine Koseform zu grunde. So entstanden aus Albertus Albers, Alberding (Olberding), aus Bernhard Bene, Benning, Benedde, Benke, Berding, Behrens, Brand; aus Nicolaus Klaus und Klausing, aus Matthias Thies, thees du Thesing; aus Buchard Busse, Büssing, Bösken; aus Andreas Drees; aus Ludwig (Lüdeke) Lüken, Lücking und Lückmann; aus Gottfried (Gödeke) Götke, Götting, Göcking (Gäcking); aus Diedrich Dierkes, Dierken, Dierking, Deters, Deterding, Deiters, Drühe, Drüding, Tiedke, Tieke, Tidemann (Themann), Thye; aus Ludger Luhr, Luermann, Luers; aus Reinhard Reiners, Reinke und Reinerding; aus Bartholomäus Barthel, Thole, Thöle, Thölking; aus Tobias Thobe, Tebbe, Tebbert, Tepe, Teping, Tapke, Tabe, und Taubke; aus Hermann Herms und Harms; aus Heinrich Hinners und Henke; aus Meinhard Meinerding und Menke; aus Gerhard Gers, Gerke, Gerdes; aus Rudolf Rolfs, Rohling (Rolfing); aus Suitbert Schwietering und Sieverding; aus Casper Jaspers, aus Joducus Jost; aus Vincentius Zensen; aus Bruno Bruns, Brüning, Brämswick (Brunswik); aus Hubertus Hubbermann, Hoppe; aus Johann Johanning, Joans, Jansen; aus Werner Warns, Wernke, Warnke, Warnking; aus Christian Kersing; aus Simon Siemer; aus Everhard Evers; aus Georg Jürgens; aus Eleutherius Ellert, Eilers; aus Wilhelm Wilms, Wilke, Wilking; aus Helmerich (Wilhelm Heinrich) Helmes; aus Liborius Lübbe, Lübbing, Lübbers, Lübke; aus Friedrich Frerking; Alexander Sander, Sandermann; aus Heribert Harbers, Herbes, Herberding; aus Lorenz Renze; aus Lambert Lammers, Lammerding, Lampe, Lamping; aus Rembert Remmers; aus Cosmas Kossen und Kossing; aus Robert Robke; aus Anna Annen; aus Arnold Arens, Arnke; aus Otto Otten; aus Conrad Cordes, Cors; aus Garlich Garling; aus Wessel Wessels, Wesseling; aus Alarich Ahlers, Ahlerding; aus Anton Tönjes; aus Christine Stiene; aus Jacob Jacobs; aus Abel Abeling; aus Peter Peters, Petermann; aus Daniel Neelke usw.

Früher war es Sitte, daß ein auf eine Stelle heiratender Mann den Namen der Stelle annahm. Dadurch haben alte Hofnamen Jahrhunderte hindurch sich erhalten. In neuerer Zeit ist das anders geworden, indem der aufheiratende Mann in der Regel seinen Namen beibehält. Der Geschichtsfreund muß das bedauern. Viele alte Hofnamen und damit ein gutes Stück Geschichte gehen mit der Zeit verloren. Deshalb ist es jetzt schon manchmal schwer, die Identität von Höfen mit Sicherheit festzustellen.

V. Erbesqualität (Seite 16 im Buch)

Von alters her gab es nach dem Umfange und nach der Berechtigung in der Mark verschiedene Klassen von Bauernhöfen. Es gab gehele (ganze) Erben, halbe Erben, Kotten. Schon Tacitus berichtet, daß man die Äcker unter sich nach der Geltung in der Gesellschaft geteilt habe. Sicher waren schon zur Zeit Karls des Großen geteilte Bauernstellen vorhanden, halbe Erben und Kotten. Im späteren Mittelalter sind viele Stellen geteilt worden. Teilungen fanden auch noch in der Neuzeit statt trotz des Verbotes der Behörden, wie im Amte Cloppenburg, so auch im Amte Vechta, namentlich in den Gemeinden Twistringen und Steinfeld. Man würde aber zu weit gehen, wenn man bei der Bezeichnung "halbe Erbe" immer an eine Teilung denken wollte. Es gibt sehr viele halberbige Einzelgehöfte, andenen nie eine Teilung vollzogen sein kann. Ebenso verfehlt wäre es, bei Halberben einen Umfang anzunehmen, der nur der Hälfte des Umfanges der Ganzerben entspräche. Der Unterschied ist vielfach nur ein sehr geringer. Wahrscheinlich sind die Halberben jüngeren Ursprungs als die Ganzerben, und aus diesem Umstande ist auch wohl die geringere Berechtigung in der Mark herzuleiten. Noch im Jahre 1746 wurden im Kirchspiel Garrel, wo sich die alten Verhältnisse noch am längsten erhalten haben, 2 Halbkötter zu Halberben, 6 Brinksitzer zu 1/3 Erben, 18 Anbauer zu 1/6 Erben angesetzt und dabei bestimmt, wie viel Vieh ein jeder in die Mark zu treiben berechtigt war, und im welchem Maße er zu den Dorflasten herangezogen werden konnte. (Vergleiche Willoh B. V S. 13 ff.)

Mit der Zeit bildeten sich folgende Abstufungen in der Erbesqualität im münsterschen Amte Vechta aus: Ganze einpflügige ("worauf ein Pflug geht") Erbe, halbe einpfügige Erbe, Erbkötter oder Pferdekötter, Gemeine Kötter, Brinksitzer, Häusler oder Gartner (im Amte Cloppenburg Brinkligger). Im Osnabrückschen unterschied man Vollerben, Halberben, Erbkötter und Markkötter, im Diepholzschen Vollmeier, Halbmeier, Kötter und Feuersteller. Häusler und Feuersteller hatten keine Berechtigung in der Mark. Beim Beginn der oldenburgischen Zeit begann man die Erbesqualität lediglich mit Rücksicht auf die Markenberechtigung von neuem festzustellen. Manche Halberben mmünsterscher Zeit rückten in die Klasse der Vollerben, erhielten damit gleichen Anteil an der Mark, verpflichteten sich aber auch zu größeren Spanndienstleistungen. Es kam aber auch vor, wie z. B. in Lüsche, daß Bauern, die sich in eine höhere Erbesqualität hatten aufnehmen lassen, wegen der vermehrten Spanndienstpflichten in die niedrigere Klasse zurücktraten. Nach Teilung der Marken und Aufhebung der Geschlossenheit der Höfe hat die Erbesqualität jegliche Bedeutung verloren.

VI. Eigentumsrecht an den Höfen (Seite 17 im Buch)

In den ersten Jahrhunderten des Mittelalters beruhte alle Macht auf dem Grundbesitz; das bewegliche Kapital hatte bis in die Zeit der Kreuzzüge noch keine Bedeutung. Die Bischöfe und Klöster, die Herzöge und Grafen und ebenso der König waren Großgrundbesitzer. Ihr Bestreben war darauf gerichtet, den Besitz von Grund und Boden zu vermehren und die auf demselben lebenden Leute von sich abhängig zu machen. Die unruhigen Zeiten des späteren Mittelalters trugen dazu bei, daß auch die bis dahin frei gebliebenen Höfe, insofern sie sich nicht an ein Freigericht anlehnten, ihre Unabhängigkeit verloren. Und so finden wir denn vor der im vergangenen Jahrhunderte erfolgten Ablösung die meisten Höfe des Amtes Vechta in irgend einem guts- oder schutzherrlichen Abhängigkeitsverhältnis. Nur wenige Bauern konnten die Stelle, auf der sie saßen, ihr Eigentum nennen. Rücksichtlich des Eigentumsrechts an den Höfen unterschied man:

  1. Lehnsgüter d. h. solche Güter, die ursprünglich den Bischöfen, Grafen oder geistlichen Stiftern gehörten, mit denen andere als Vasallen belehnt wurden. Die Güter wurden unter der Bedingung gegenseitiger Treue in der Weise hingegeben, daß gewisse Rechte beim Verleiher (Lehnsherrn) verblieben, der Besitz und Genuß dem Beliehenen gegen Huldigung und Übernahme ritterlichen Dienstes zukam. Als mit dem Aufkommen der Söldnerheere der Adel sich vom Kriegsdienste zurückzog, wurde statt des Reiterdienstes eine geringe Abgabe entrichtet. Die Lehen wurden bald erblich und hießen Mannlehen, wenn sie in männlicher Linie, Kunkellehen, wenn sie sich auch in weiblicher Linie vererbten. Für den Amtsdistrikt Vechta kamen als Lehnsherrn in Betracht die Bischöfe von Münster und Osnabrück und die Grafen von Tecklenburg. Die Belehnung seitens des münsterschen Bischofs geschah unter dem Turm der Burg Vechta. Erst unter Bischof Ferdinand von Baiern, der bis 1650 regierte, mußten die Vechtaer Burgmänner, wie die übrigen Lehnsträger bei der münsterschen Kanzlei, seit 1803 bei der oldenburgischen Lehnskammer ihre Belehnung nachsuchen. Im Jahre 1811 wurden die lehnsrechtlichen Verhältnisse von der französischen Gegierung aufgehoben, aber 1814 widerhergestellt, die dann mit der Ablösung der gutsherrlichen Verhältnisse abgelöst wurden. Einige Lehnsallodifikationen (Eigentumsübertragungen an die Vasallen) hatten schon vor der französischen Revolution stattgefunden.
  2. Allodialgüter, die im freien Eigentum der Bistümer, Klöster, Kirchen und des Adels befindlichen Höfe, auch "fry dorchschlachtig egen" genannt. Im 10. Und 11. Jahrhundert besaß im nördlichen Teile des Amtes Vechta (Visbek und Bakum) neben dem Wildeshauser Alexanderstift das Kloster Korvey großen Grundbesitz. Im Laufe des 12. Jahrhunderts gingen die Korveyschen Besitzungen zum größten Teil verloren und gerieten in Privatbesitz. Nur bei einigen erhielt sich dirch die Lehnsverbindung eine Art Abhängigkeit an Korvey, aber bei den meisten verlor sich auch das Lehnsverhältnis. Die meisten Höfe finden wir beim ausgehenden Mittelalter in den Händen der Landesherren in deren betreffenden Landesteilen, der Bischöfe von Münster und Osnabrück und der Grafen von Diepholz. Im münsterschen Teile des Amtes Vechta besaß auch der zahlreiche Adel, der sich in dem Vechtaer Burgmannskollegium eine feste Organisation schuf, viele Bauerngüter. Im osnabrückschen Teile war neben dem Landesherrn das Domkapitel von Osnabrück reich begütert. Dagegen hatte das münstersche Domkapitel im Niederstift keine Besitzungen, da letzteres kirchlich bis 1668 nach Osnabrück gehörte. Viele Güter hatten auch im Osnabrückschen die benachbarte Kommende Lage, einige auch das Stift Bersenbrück, während die Herren von Diepholz ihre Besitzungen in diesem Gebiete früh wieder veräußerten. Während des Mittelalters, namentlich vom 13. Bis 16. Jahrhunderte, hat ein häufiger Wechsel des Eigentums stattgefunden, so daß in einem halben Jahrhunderte ein Bauerngut oft mehrmals durch Verkauf in andere Hände kam. Eine größere Ruhe des Besitzes trat erst dann ein, als im 16. Jahrhunderte die Rittergeschlechter zu größerem Wohlstande gelangten und ihre Hovesaaten durch Ankauf von Bauerngütern vergrößerten. Bei den Stiftern und Klöstern waren die Bauerngüter in den festesten Händen.
  3. Freibankgüter, Güter, welche die Kolonen als freies Eigentum besaßen, und die sich anlehnten an die Freigerichte, zu denen aus dem freien Bauern- und Ritterstande die Freigrafen und Freischössen genommen wurden. Als die Freistuhlgerichte aufhörten, haben viele Bauern teils durch eigene Schuld und schlechte Wirtschaft, teils durch die Ungunst der Zeit ihre Freiheit verloren. Ein Freigericht befand sich in der Bauerschaft Bieste (Kirchspiel Neuenkirchen), dessen Gerichtsbank bei der Mühle zum Stickteiche stand. 1298 und 1316 war Freigraf Friedrich von Horne, 1522 werden 15 Freie namentlich aufgeführt; sie wurden später als münstersche Untertanen behandelt und besteuert. Sie aren verpflichtet, jährlich 1 Schwein zu liefern und 2 Spanndienste, einen bei Gras und einen bei Stroh, zu leisten. Ein Teil dieser Freien kam 1817 an Hannover, ein anderer an Oldenburg. – Ein anderes Freigericht bestand im Dorfe Goldenstedt, die Krumme Grafschaft genannt, deren Gerichtsbank an der Pforte vor dem Kirchhofe auf der Straße stand, und deren Bezirk mit der Zeit auf die im Dorfe Goldenstedt zwischen den Brücken gelegenen Häuser zusammengedrängt wurde. Als besonderes Gericht wurde es von Münster aufgehoben und dem Gogericht auf dem Desum zugelegt. Es blieb aber die Gewohnheit bestehen, daß die Freien des Kirchspiels Goldenstedt unter ihrem Freigrafen, dem Meier von Ellenstedt, jährlich auf dem Kirchhofe zu Goldenstedt in Gegenwart des münsterschen Hausvogts einmal zusammenkamen und über Heergewedde und Gerade verhandelten. Beim Tode eines Freien zog nämlich der nächste männliche Verwandte von Mannesseite das Heergewedde (Kriegsrüstung ec.), beim Tode einer der Freigrafschaft zugehörigen Frau die nächste weibliche Verwandte von der Frauenseite das Gerade (weibliche Kleidungsstücke, Schmuckgegenstände ec.). Nach einer Verfügung vom Jahre 1600 sollte immer das nächste Blut ohne Rücksicht auf das Geschlecht Heergewedde und Gerade ziehen können, nach einer anderen vom Jahre 1640 sollten die von dem Heergewedde und Gerade ziehenden Freien 1Reichstaler an den Richter und ½ Reichstaler an den Vogt entrichten, wobei die Abgabe von je 1 Schilling an den Freigrafen und die Gesamtheit der Freien bestehen blieb. Im Jahre 1798 gehörten zu dem Freigericht noch 24 Feuerstellen, 1817 wurde der letzte Rest vollständig aufgehoben, nachdem das Recht, Heergewedde und Gerade zu ziehen, schon früher aufgehört hatte. – Zu dem Freigericht in Addrup (Kirchspiel Essen) werden 1340 ein Johann de Hustede und Eylerus de Lüsche als Frei aufgeführt.
  4. Oberhöfe mit ihren Unterhöfen. Die Großgrundbesitzer in den ersten Jahrhunderten des Mittelalters ließen ihren Grundbesitz auf 2 ganz verschiedene Arten bewirtschaften, teils auf eigene Rechnung durch Leibeigene, teils als Besitz von Hörigen, die ihrem Grundherrn dafür zu Abgaben und Diensten verpflichtet waren. Das von dem Grundherrn selbst durch Leibeigene bewirtschaftete Land, terra salica, Salland genannt, wurde mit der Zeit besonderen Verwaltern, Meiern, übertragen, und diesen wurden die benachbarten zinspflichtigen Höfe unterstellt. So entstanden um die Mitte des Mittelalters die Oberhöfe mit ihren Unterhöfen. Ein solcher Haupthof war nach einem Register vom Jahre 1240 die bischöfliche Kurie in Bokhorna (Bokern bei Damme), die gegen einen Pachtzins (die 4. Garbe) von einem Schulzen oder Meier (villicus) bewirtschaftet wurde, und an die bis zur Errichtung des Amtshauses zu Vörden (um 1370) alle Einnahmen der Unterhöfe abgeliefert werden mußten. Ein weiterer Oberhof wird auch der Bröringmeierhof in Lohne gewesen sein, auf welchem noch bis in die Neuzeit die Hausgenossen am 2. Pfingsttage zusammenkamen und jeder ein Hausgenossenschaft lieferten. – Korveysche Oberhöfe waren die Kurie Südholz (Kirchspiel Bakum), die Kurie Visbek und Varnhusen, an welche die Korveyschen Zinsbauern ihre Pächte zu entrichten hatten. Die den Korveyschen Oberhöfen vorgesetzten Verwalter (Meier)wußten sich mit der Zeit der Abhängigkeit von Korvey ganz zu entziehen und die Höfe von sich abhängig zu machen. So entstanden aus der Kurie Südholz die südholzschen adeligen Güter.

VII. Die rechtliche Stellung der Kolonen (Seite 22 im Buch)

Über die rechtliche Stellung der auf den Höfen wirtschaftenden Bauern während des Mittelalters sind wir, soweit unsere engere Heimat in Betracht kommt, nur mangelhaft unterrichtet. Der Grundgedanke der mittelalterlichen Eigenhörigkeit bestand darin, daß der Bewohner des Hofes nicht Eigenherr war, sondern nur ein an die Scholle gebundener, glebae adscriptus, und ohne wichtige Gründe vom Hofe nicht entfernt werden konnte. Dafür mußte er dem Grundherrn Abgaben und Dienste leisten. Im übrigen kümmerten sich die Landesherrschaften, solange sie ihre Bedürfnisse aus den Domänen befriedigen konnten, während des Mittelalters und bis in die Neuzeit hinein nur wenig um die Rechtslage der Bauern, es sei denn, daß sie ihnen selbst gutspflichtig waren. Die Gutsherrn selbst vertraten die Interessen ihrer Hintersassen (Eigenhörigen), im Hochstift Münster auf den Landtagen Domkapitel und Ritterschaft, in deren Abhängigkeit ein großer Teil der Bauern stand. Im münsterschen Amte Vechta beanspruchten die Vechtaer Burgmänner für ihre Eigenhörigen besondere Vergünstigungen gegenüber dem Bischofe. Weder dieser noch seine Beamten durften gerichtlichen Zwang ausüben gegen die Hintersassen und Güter der Burgmänner, so lange die Güte noch fruchten konnte, auch nicht bei Klagen von Auswärtigen. Der Bischof oder seine Beamten durften ferner die Hintersassen der Burgmänner nicht vor das Gogericht ziehen, sondern mußten sie bei ihren Gutsherrn anklagen. Erst dann, wenn diese binnen 14 Tagen die Sache nicht abmachten, konnte die Sache beim Gerichte angebracht werden. Die Brüchen oder Strafen der Eigenhörigen der Burgmänner wegen Blutronne (Verwundungen) durften nicht über 2 Osnabrücker Mark betragen. Die Hintersassen der Burgmänner konnten ferner nicht zu den Amtsdiensten (Arbeiten an den Wohngebäuden der Burg, Reinigung der Gräber derselben und dergleichen) herangezogen werden; sie waren nur verpflichtet, dem Glockenschlage oder Aufgebote zur Verteidigung der Herrschaft Vechta zu folgen.

Die bäuerlichen Rechtsverhältnisse wurden erst allgemein gesetzlich geregelt, als man sich staatlicherseits daran gewöhnt hatte, die Bauern nicht mehr bloß als Hintersassen ihrer Gutsherrn, sondern auch als steuerbare Untertanen anzusehen und der Landesherr somit das Interesse für ihre Lage mit dem Gutsherrn teilte. So entstanden in den verschiedenen Ländern die Eigentumsordnungen, im Hochstift Münster die Eigentumsordnung vom 10. Mai 1770 und die Erbpachtordnung vom 21. September 1783, im Hochstift Osnabrück die osnabrücksche Eigentumsordnung vom 25. Mai 1722, in Lüneburg die Kalenbergsche Meierordnung vom 12. Mai 1722. Nach diesen Eigentumsordnungen saßen auf den Höfen des jetzigen Amtsdistriks Vechta Eigenhörige, Erbpächter, Hofhörige und Schutzhörige (Frei).

  1. Die Eigenhörigen
  1. Der Gesindezwangsdienst von jedem im Eigentum geborenen Kinde, Der unentgetliche Dienst dauerte gewöhnlich nur ½ Jahr (im Sommer), und zwar wiederholte er sich an einigen Orten nach 7 Jahren. Mit 14 Jahren diente der Knabe als Schweinehirt, mit dem 21. Jahre als Mittelknecht (Schwepker), nach weiteren 7 Jahren als Schulze oder als Pförtner, ein Mädchen mit 14 Jahren als Kuhmädchen, mit dem 21. Jahre und weiterhin als Magd. Wurde der Zwangsdienst nicht in natura verlangt, so mußte für den Dienst eines Schweinehirten 1 ½ Reichstaler, eines Kuhmädchens 1 Reichstaler, eines Mittelknechts 8 Reichstaler, eines Schulzen 9 Reichstaler, einer Magd 2 Reichstaler gezahlt werden. An einigen Orten mußten die Eigenhörigen gegen Bezahlung des Dienstlohnes, welchen sie bei anderen verdienen konnten, beim Gutsherrn in weiterem Dienst verbleiben. Die osnabrückschen herrschaftlichen Eigenhörigen zahlten, wenn der Dienst in natura nicht geleistet wurde, für den männlichen Dienst 2 ½ Reichstaler, für den weiblichen Dienst 1 ½ Reichstaler an die Landesherrschaft. Die annähernd gleiche Summe zahlten auch die münsterschen herrschaftlichen Eigenhörigen.
  2. Das Recht des Leibherrn auf den Freikauf eines im Leibeigentum geborenen Kindes, welches aus demselben heraustreten wollte. Dieser Freikauf mußte immer stattfinden, wenn das Kind, z. B. bei der Heirat, in das Leibeigentum eines anderen eintreten wollte oder mußte. Die Summe für den Freibrief war verschieden hoch, je nach der Zahl der vorhandenen Kinder, der Größe des Kolonats, größer für einen Sohn als für eine Tochter. Für einen einzigen freizukaufenden Sohn konnte die Summe 40-50 Reichtaler, für eine Tochter 20-25 Reichstaler, für das Kind eines Kötters 4-5 Reichstaler betragen. Der Schreiber des Freibriefes erhielt gewöhnlich 1 Reichstaler, der Gutsherr für das Unterschreiben und Versiegeln 2 Reichstaler. Wenn ein Freier durch Heirat auf eine eigenhörige Stelle sich zu eigen gab, gab der Gutsherr wohl aus Gnaden einem der Kinder die Freiheit. Wer sonst die Freiheit seines Halses erlangen wollte, mußte außer dem Freikaufgelde auch noch einen anderen Leibeigenen als Stellvertreter schaffen. Man nannte dies den Wiederwechsel oder im Amte Vechta den Wedder-Ahm. Die Vechtaer Burgmänner in Vechta waren unter sich und mit dem Amtsdrosten zum Wechsel der Personen ihrer Eigenhörigen verpflichtet.
  3. Das Bindikationsrecht des Leibherrn. Gewöhnlich war einem Freibriefe die Klausel hinzugefügt, daß, wenn der Freigelassene seinen Verpflichtungen nicht nachkomme oder an dem ehemaligen Gutsherrn und dessen Angehörigen sich vergreifen sollte, letzterer ihn in sein voriges Verhältnis zurückfordern, ihn vindizieren könne.
  4. Das Strafrecht des Leibherrn, das Recht, über den Leibeigenen, wenn er nicht gutwillig gehorchen wollte, Geldstrafen zu verhängen, ja ihn körperlich zu züchtigen. 1700 wurde auf dem münsterschen Landtage beschlossen, daß ein Eigenhöriger, der eine Eiche oder Buche ohne Erlaubnis des Gutsherrn schlage und verkaufe, dem Gutsherrn 10 Goldgulden und er Käufer dem Fiskus ebenfalls 10 Goldgulden zur Strafe zahlen sollte. . Wenn ferner ein Eigenhöriger sich wider seinen Gutsherrn tätlich vergreifen oder sich unbotmäßig zeigen sollte, konnte dieser ihn in einen Spanischen Mantel oder in ein Halseisenband oder in einen Turm schließen lassen. Doch durfte diese Strafe nicht länger als 3 Tage dauern. Wenn der Leibeigene sich auch dann noch nicht fügen wollte, wurde er der staatlichen Obrigkeit übergeben. Auch wurden wohl Leibeigene zur Strafe zu Soldaten gemacht. Nach osnabrückschem Rechte konnte der Gutsherr den säumigen Kolonen wegen nicht geleisteter Pacht pfänden, den widerspenstigen 2 mal 24 Stunden bei Wasser und Brot einsperren lassen.
  5. Das Recht des Leibherrn auf die Erziehung und die Berufsbestimmung der Kinder des Leibeigenen.
  6. Der Sterbefall (mortuarium), das Recht des Gutsherrn auf das hinterlassene Privatvermögen des im Leibeigentum gestorbenen Eigenhörigen nach dem Grundsatze: Quidquid servus acquirit, non sibi, sed suo domino acquirit. Wenn der Sohn das Erbe seines Vaters antreten wollte, mußte er vorher den Nachlaß seiner Eltern an beweglichen Gütern (Getreide, Vieh, Geräte, ec.) dingen und eine gewisse Summe dafür geben. Konnten Gutsherr und Eigenhöriger sich hierüber nicht einigen, so konnte Ersterer den ganzen Nachlaß an sich ziehen. Doch gewöhnlich geschah dies nicht. Beim Todesfall eines der alten Wehrfester hatte der Gutsherr nur Anspruch auf den halben Nachlaß. Meistens wurde bei der Abschätzung nicht zu scharf verfahren, da der Gutsherr ja ein Interesse daran hatte, daß die Stelle in gutem Stande blieb. Beim Tode des letzten der Wehrfester konnte der Gutsherr den ganzen Nachlaß an beweglichen Gütern einziehen; aber gewöhnlich wurde, wenn ein Kind erbte, eine billige Abschätzung vorgenommen. Außerdem mußten auch noch Sterbebettgelder gezahlt werden, da das Bett, auf dem der Leibeigene starb, dem Gutsherrn zukam.
  7. Die Verpflichtung des Leibeigenen und seiner Familie, zur Heirat die Erlaubnis des Gutsherrn einzuholen und zugleich eine Abgabe dafür zu entrichten. Für gewöhnlich bewilligte der Gutsherr nur eine eheliche Verbindung unter seinen Leibeigenen. Doch für einen Stellvertreter oder unter der Bedingung, daß eins der Kinder ihm leibeigen werde, gestattete er wohl für besonderes Entlassungsgeld die Heirat mit Freien oder Leibeigenen anderer Gutsherrn. Ein solches die Stelle eines seiner Eltern vertretende Kind wurde selbst der Wiederwechsel genannt.
  8. Einschränkung des Erwerbs- und Verfügungsrechtes unter Lebenden und auf den Sterbefall, selbst in bezug auf das mit dem Hofe nicht verbundene Allodium. Der Eigenhörige durfte ohne des Gutsherrn Wissen über unbewegliche Güter keine Verträge schließen. Er durfte nur mit Genehmigung des Gutsherrn Anleihen machen; Brautschätze durften nur mit Genehmigung des Gutsherrn unter Nachweis des Vermögens ausgelobt werden, und es stand dem Eigenhörigen nur eine Beschwerde bei dem ordentlichen Richter darüber zu.
  1. Die Gewinnpflicht beim Antritt des Erbes. Wenn der Anerbe nach dem Abstand oder dem Tode seiner Eltern die Stelle antrat, mußte er diese "gewinnen", das Gewinngeld (laudemium) zahlen, und wenn er durch Heirat eine fremde Person auf die Stelle brachte, die "Auffahrt" entrichten. Dazu kamen noch Nebengebühren: Weinkauf, ein Handgeld für den Abschluß des Gewinnkontraktes, ferner Schreibgebühren, Nadelgeld usw. Im Osnabrückschen kannte man keinen Gewinn, sondern nur eine Auffahrt für die auf die Stelle heiratende Person. Die Gewinn- und Auffahrtsumme wurde meistens nach dem Herkommen vereinbart. Es wurde bei der Feststellung auf die früher gezahlten Gewinngelder, auf die Größe und Schulden des Kolonats, auf die Zahl der auszusteuernden Kinder Rücksicht genommen. Die Gewinnsumme schwankte bei mittelgroßen Höfen zwischen 50 bis 150 Reichstaler; aber auch hier war der Willkür der Gutsherrn großer Spielraum gelassen. Die Gewinnsumme wurde bedeutend erhöht, wenn nach dem Aussterben des Geblüts die Stelle dem Gutsherrn anheimfiel und von diesem einer fremden, nicht erbberechtigten Person ex nova gratia übergeben wurde. In oldenburgischer Zeit wurden nach einer Verfügung vom 10. Januar 1811 zur Bestimmung des Gewinns die Herrschaftlichen Stellen taxiert. Sämtliche Immobilien wurden abgeschätzt und die jährlichen Einkünfte mit 3 % zum Kapitalwert in Rechnung gezogen. Von der sich ergebenden Summe wurden die zu Gelde gerechneten und zu 3 % kapitalisierten Lasten und Abgaben und die Zinsen der von der Gutsherrschaft bewilligten Schulden abgerechnet. Der alsdann bleibende Überschuß wurde als reiner Kapitalwert der Stelle angesehen, 2 % des reinen Kapitalwertes wurde als Gewinnsumme und die Hälfte der Gewinnsumme als Auffahrtsumme betrachtet. Die hannoversche Regierung verfügte am 17. Juni 1819, daß der jährlich rein überschüssige Ertrag 3 ½ mal genommen zur Auffahrtsume bestimmt werden sollte.
  2. Wenn der eine Eheteil zur 2. Ehe schritt, so wurde, wenn aus 1. Ehe ein Anerbe oder eine Anerbin vorhanden war, die aufheiratende Person nur auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, auf Mahljahre, zugelassen, gewöhnlich bis zur Großjährigkeit des Anerben bzw. der Anerbin, dem 24. Lebensjahre, aus besonderen Gründen bis zum 30. Lebensjahre. Die für die Mahljahre zu zahlende Auffahrtsumme wurde nach der vollen Auffahrt berechnet, so daß für 20 Mahljahre 2/3, für 15 Jahre ½, für 10 Jahre und darunter 1/3 der vollen Auffahrt gezahlt wurde. Nach Ablauf der festgesetzten Mahljahre mußten die Alten in die Leibzucht (Altenteil) ziehen und dem Anerben die Stelle überlassen. Zu letzterem konnten die alten Wehrfester nicht gezwungen werden, wenn sie wie in erster Ehe die Stelle auf Lebenszeit gewonnen hatten. Mit dem unbeschränkten Gewinn erhielt der Anerbe das Recht, für die Zeit seines Lebens die Stelle nach seinem Gutdünken zu bewirtschaften, von den Erträgen derselben zu leben und seine Kinder auszusteuern, ferner bei seinem Abgange einem seiner Kinder die Stelle zu überlassen, endlich Anspruch auf die Leibzucht. Er durfte aber vom Hof nichts veräußern, verpfänden oder verheuern, ihn nicht mit Schulden beschweren und keine wesentllichen Veränderungen mit ihm vornehmen. Waren aus der Mark, worin der Hof lag, Grundstücke erworben, so blieben sie beim Hofe. Hatte dagegen der Eigenhörige fremden Grund, worauf der Gutsherr kein Anrecht hatte, hinzuerworben, so konnte dieser zu Lebzeiten des Erwerbers wieder veräußert werden; nach dessen Tode wurde er Pertinenz der Stelle. Das nächste Anerbenrecht hatte im münsterschen Amt Vechta der älteste Sohn erster Ehe, oder, wenn keine Söhne vorhanden waren, die älteste Tochter erster Ehe. Im Osnabrückschen dagegen war bei eigenhörigen Stellen der jüngste Sohn bzw. die jüngste Tochter Anerbe, frei freien Stellen der älteste Sohn bzw. die älteste Tochter. Kinder zweiter Ehe hatten bei eigenhörigen Stellen nur dann Erbrecht, wenn die Eltern unbeschränkt, d. h., nicht bloß auf Mahljahre die Stelle gewonnen hatten.

  3. Die glebae adscripto (die Hörigkeit). Eigenhörige Kolonen waren an der Stelle, dem Erbe, bebunden und konnten mit demselben verkauft und veräußert werden.
  4. Die Verpflichtung der Anerben, zur Heirat die Genehmigung des Gutsherrn einzuholen. Letzterer wollte sich davon überzeugen, daß nur eine zur Wirtschaft taugliche Person auf das Erbe gebracht wurde. Heiratete der Anerbe ohne Genehmigung des Gutsherrn, so konnte er von der Stelle entfernt werden.
  5. Der Heimfall. Wenn die Familie des Wehrfesters ausstarb, fiel die Stelle dem Gutsherrn anheim, d. h., sie wurde wieder dessen freies Eigentum. Nach der münsterschen Eigentumsordnung waren, wenn eigenhörige Eheleute, die das Erbe gewonnen hatte, ohne Hinterlassung ehelicher Leibeserben gestorben waren, des versotrbenen Anerben Brüder und Schwester zur Erbfolge die nächsten. Hatten diese sich durch den Freibrief freigekauft, so galten sie als fremde Personen und waren des Erbrechts verlustig. Der Gutsherr konnte jedoch eine heimgefallene Stelle, der neben den gutsherrlichen Lasten und Pflichten auch solche gegenüber dem Staate, der Bauerschaft, der Gemeinde und der Kirche anklebten, nicht einziehen, sondern mußte sie mit einem neuen Kolonen besetzen. Aus demselben Grunde durften auch keine Ländereien davon veräußert und der Eigenhörige vom Gutsherrn mit keinen neuen Abgaben beschwert werden. Letzterer hatte bei der Neubesetzung nur ein größeres Gewinngeld zu beanspruchen.
  6. Das gutsherrliche Recht der Abäußerung (Abmeierung, Utterung, Destitution). Der zum unbeschränkten Gewinn einer Stelle zugelassene Wehrfester konnte vom Gutsherrn ohne gerichtliches Erkenntnis von der Stelle nicht entfernt werden. Auf Entfernung wurde neben anderen Gründen vornehmlich erkannt, wenn der Wehrfester, obwohl gewarnt, wegen schlechter Wirtschaft die Stelle in Schulden brachte oder die gutsherrlichen Gefälle seit einer bestimmten Zeit (in 3 Jahren) nicht prästierte oder die schuldigen Dienste, obwohl angefordert, nicht leistete oder ohne Genehmigung eine fremde Person auf das Erbe brachte, beovor sich diese gehörig qualifiziert hatte.
  7. Das Mitbenutzungsrecht des Gutsherrn hinsichtlich des auf der Stelle befindlichen Holzes. Buchen- und Eichenholz gehörte zum Erbe und konnte ohne besondere Erlaubnis des Gutsherrn vom eigenhörigen nicht gefällt werden. Auf unerlaubtes Holzfällen stand eine hohe Strafe. Erlaubnis zum Holzfällen wurde erteilt, wenn Neubauten oder Reparaturen auf dem Hofe erforderlich waren. Der Eigenhörige mußte sich dann verpflichten, an der abgeholzten Stelle eine bestimmte Anzahl von Pflänzlingen wieder zum Anwachsen zu bringen. Das durch Sturm umgerissene Holz beanspruchte der Gutsherr meistens ganz für sich, nur die Äste und Zweige gehörten dem Eigenhörigen. Dieser konnte auch das Unterholz als sogenanntes Schlagholz nach seinem Gutdünken benutzen. Ebenso gehörte die Mastung im Amte Vechta dem Eigenhörigen ganz, während sie im Oberstift zwischen Gutsherrn und Eigenhörigen geteilt war. Eine Ausnahme bildeten die 3 herrschaftlichen Höfe auf dem Hagen bei Vechta, wo die Beamten in Vechta die Mastung hatten. Ein Versuch der münsterschen Hofkammer im Jahre 1749, die herrschaftlichen Kolonen des Amtes Vechta zur Errichtung der halben Mastung heranzuziehen, scheiterte an dem energischen Widerspruch der Betroffenen.)
  8. Jährliche Prästation einer vereinbarten Pacht (Naturalien, Dienste, Geld). Ursprünglich bestanden alle Abgaben in Naturalien. Als in der Zeit vom 11. Bis 14. Jahrhundert allmählich die Geldwirtschaft aufkam, wurden die Abgaben immer mehr in Geld statt in Naturalien geliefert. In einigen Gegenden gab es feste Redemitionspreise, die auch blieben, als das Geld bereits an Wert verloren hatte; in anderen Gegenden wurden die Preise für die Naturalien jedes Jahr von neuem festgesetzt. Im Kirchspiel Twistringen zahlten die herrschaftlichen Bauern seit alters für ein fettes Schwein 4 eichstaler, für ein Mairind 2 Reichstaler 30 Grote, in den anderen Kirchspielen des Amtes dagegen für ein fettes Schwein 6 Reichstaler, für ein Mairind 2 Reichstaler 22 Grote. Im Amte Cloppenburg hingegen wurden die Preise jedes Jahr nach dem Ortspreise festgesetzt. Als im Jahre 1773 die münstersche Hofkammer für die herrschaftlich gutspflichtigen Bauern im Amte Vechta verfügte, daß die Naturalien entweder für einen höheren Preis redimiert oder in natura geliefert werden sollten, kam es zu einem Prozeß zwischen der Kammer und den Twistringern, den letztere gewannen, da sie sich auf Verjährung berufen konnten.
  1. Die Erbpächter (Seite 36 im Buch)

    Die Erbpächter unterschieden sich von den Eigenhörigen dadurch, daß sie persönlich frei waren, somit auch die aus dem persönlichen Leibeigentum hervorgehenden Verpflichtungen (Gesindezwangsdienst, Sterbfall, Freikauf ec.) nicht hatten, wohl aber die aus dem Kolonatsverhältnis hervorgehenden Verpflichtungen (Gewinn und Auffahrt, Genehmigung zur Heirat, Heimfall, Pächte, ec.). die Rechtsverhältnisse der Erbpächter wurden geregelt durch die münstersche Erbpachtordnung vom 21. September 1783. Die Erbpacht wurde gewöhnlich dem Pächter und seiner Frau gegeben nebst 3 von ihnen beiden oder von einen von ihnen abstammenden "Leibern" d. h. 3 Personen, welche zum Gewinn der Stelle zugelassen wurden, mithin nicht gerade 3 auf einander folgenden Generationen. Nach Absterben oder Abstand des Pächters mußte binnen 6 Monaten eines von den Kindern männlichen oder weiblichen Geschlechts, dessen Wahl dem Willen der Eltern überlassen blieb, zum Gewinn bei der Gutsherrschaft in Vorschlag gebracht werden. Wenn die Nachkommenschaft des Erbpächters auszusterben drohte so stand es dem zuletzt lebenden Erbpächter frei, einen zu benennen, welcher die 3 gesetzten "Leiber" fortsetzen sollte. Die Gewinnsumme wurde bei jedem Eintritt eines neuen Erbpächters auf die Summe einer einjährigen Pacht festgesetzt. Meistens wurde auch in einem besonderen Erbpachtkontrakte das sogenannte Praecipuum festgelegt. Es bestand in einer bestimmten Anzahl von Pferden, Kühen, Möbeln, Geräten und Früchten, die bei der Stelle bleiben mußten und den Anerben in den Stand setzen sollten, die Abgaben und Lasten zu prästieren. Nach dem Tode des letzten Erbpächters fiel die Stelle mit allen Pertinenzien, Rechten und Gerechtigkeiten der Gutsherrschaft anheim.

  1. Die Hofhörigen (Seite 37 im Buch)

    Die Hofhörigen waren persönlich frei, ihre Stellen aber beanspruchte die Landesherrschaft als ihr Eigentum ("Leib fei, Gut eigen"). Sie mußten Gewinn und Auffahrt bezahlen und waren auch, wie die Eigenhörigen zu Dienstleistungen, Entrichtung von Geld und Naturalien verpflichtet, im übrigen aber von allen aus dem Leibeigentum fließenden Verpflichtungen frei. Über die ursprüngliche Bedeutung der Hofhörigkeit ist sowohl in münsterscher, als auch in oldenburgischer Zeit viel gestritten worden. Während die münstersche und nach ihr die oldenburgische Kammer die hofhörigen Stellen als ihr Eigentum ansah, waren die Gerichte meistens geneigt, das Eigentumsrecht den Inhabern der Stellen zuzuschreiben. Sie sahen in der Hofhörigkeit nichts anderes als ein ius advocatiae (Schutzrecht), wofür der Hofhörige dem Hofherrn jährlich etwas leistete. Nach Nieberdings Ansicht waren die Hofhörigen ursprünglich freie Wehren auf freien Stellen, welche im 11. Jahrhunderte, als alles Schutz suchen mußte, Schützlinge einer damals neuerbauten Grafenburg wurden und an diese ihr Schutzgeld, Schutzdienst, Gerichtsspende liefern mußten. Im Jahre 1574, nach dem Tode des Bischofs Johann von Hoya, machte die münstersche Regierung den Versuch, alle Hofhörigen und Freien im Amte Vechta zu Eigenhörigen herabzudrücken oder sie wenigstens zu zwingen, daß sie ihre Stellen alle 12 Jahre von neuem gwännen; sie hat aber von ihrem Vorhaben infolge des energischen Widerspruchs, der sich dagegen erhob, abstehen müssen; aber den Anspruch auf das Eigenzumsrecht an den hofhörigen Stellen hat sie nie aufgegeben, und vom Jahre 1577 an findet sich in den Amtsrechnungen bei den Hofhörigen der ausdrückliche Zusatz: "Leib frei, Gut eigen". Das Einzige, was erreicht wurde, war, daß höhere Gewinngelder gezahlt wurden.

    Die Frage nach dem Eigentumsrecht bekam praktische Bedeutung beim Konkurse hofhöriger Stellen. Waren diese Eigentum der Kammer, konnten die Gläubiger auf die Stelle keinen Anspruch erheben, sondern mußten sich mit dem Erlös aus dem peculium (Vieh, Möbeln, Gerätschaften) begnügen. In oldenburgischer Zeit wurde die Frage zum ersten Male akut bei dem Konkurse der Hoyngs Stelle in Krimpenfort (1804), wo die Kammer ihr Eigentumsrecht zu stützen suchte auf die 1652 vor dem Erbgerichte abgelegten Geständnisse: "Leib frei, Gut eigen". Strittig war auch das Erbfolgerecht. Die münstersche und die oldenburgische Kammer waren geneigt, hofhörige Stellen in bezug auf die Erbfolge gleich zu den eigenhörigen Stellen zu behandeln. Die Gerichte waren aber meistens anderer Ansicht; es lassen sich viele Fälle anführen, wo die Kinder aus zweiter Ehe mit Übergehung der Geblüts-Erben zum Gewinn zugelassen wurden. So sind die drei hofhörigen Stellen auf dem Hagen bei Vechta: Bröring, Harbers und Kröger an fremdes Beblüt gekommen.

  1. Schutzhörige (Seite 39 im Buch)

    Nach alter Verfassung mußten alle freien Einwohner im Staate, die weder herrschaftliche Bediente, noch Geistliche oder Adelige oder Bürger einer Stadt waren, in einer Hode (Schutzverhältnis) stehen. Denn wenn sie hodelos starben, keine Frau oder eheliche Kinder hinterließen, glaten sie als "biesterfrei", und ihr ganzer Nachlaß fiel dem landesherrlichen Fiskus anheim. Um letzteres zu verhüten, ließe sich die Freien des Amtes Vechta in das sogenannte Knechtebuch beim Amthause Vechta eintragen. Sie hatten jährlich das sogenannte Knechtegeld zu entrichten, das mit einem schweren münsterschen Schilling oder mit 9 Grote bezahlt wurde. Die Besitzer der 4 Güter Bakum, Dinklage, Hopen und Ihorst behaupteten, auch das Recht zu haben, in die Hode aufzunehmen und Schutzbriefe gegen das Verbiestern erteilen zu können, und führten in früheren Zeiten eigene Hode-Register. Im Osnabrückschen unterschied man Churfreie (Churmedige, Churmündige) und Notfreie, ja nachdem die Freien sich die Hode, in welcher sie stehen wollten, wählen konnten oder in einer Zwangshode stehen mußten. Gewöhnlich waren die Schützlinge auch zu kleineren Diensten verpflichtet; namentlich zur Erntezeit und dem Heuen konnten sie angefordert werden, d. h. sie dienten bei Gras und Stroh. In der Wiek Dinklage gab es die sogenannten Gewinn- und Weinkaufsgüter, die auf den Gründen der Pastorat, der Küsterei und der Kaplanei lagen und auf Kanon ausgegeben waren, von denen sich die Besitzer der Burg Dinklage als Patronatsherrn unter dem Namen "Rekognition" eine jährliche Prästation, in der Regel 2 Handdienste, 2 Hühner und ein bestimmtes Wachtgeld von 30-40 Grote ausbedungen hatten. Eine Anzahl Kötter in der Gemeinde Dinklage gaben an die Burg Dinklage Schutzgeld von 3 Grote und 2 Hühner, andere ein Richtgeld von 9 Grote, andere wieder ein Schutzkorn von1 Malter Korn und 1 Scheffel Roggen oder auch Gerichtshocken in natura. Außer den genannten Schutzhörigen gab es im Amte Vechta noch die Paulsfreien; es waren diejenigen, welche sich in die Paulus-Freiheit am Dom zu Münster hatten aufnehme lassen. Sie bezahlten dem Werkmeister am Dom auf St. Peter und Paul einen müsterschen Pfennig; sie genossen alle Privilegien und Gerechtigkeiten, welche den anderen Wachszinsigen Unserer Lieben Frau in der Kapelle am Dom zugute kamen, hatten auch die Freiheit, unter eigener Hand zu testieren; beim Tode mußten die Erben das beste nachgelassene Kleid dem Werkmeister geben.

VIII. Die Ablösungen (Seite 40 im Buch)

Bis zum Beginne des 19. Jahrhunderts blieben, wie schon erwähnt, die meisten Bauernhöfe im Abhängigkeitsverhältnis von Gutsherrn. Vereinzelt sind Freikäufe oder Ablösungen schon gegen Ende des 14. Jahrhunderts vorgekommen. Da ein gültiger Handel nur mit Freien abgeschlossen werden konnten, gab der Leibeigene den Hof, an den er gebunden war, zunächst dem Herrn zurück, und dieser erklärte ihn mit den Seinen zur Vergeltung oder zum Wiederwechsel für frei. Dann erst konnte der Bauer als Freier den Hof kaufen.

Das Verdienst, im Bistum Münster zuerst auf gesetzlichem Wege eine Erleichterung der drückenden bäuerlichen Verhältnisse herbeigeführt zu haben, gebührt dem Fürstbischofe Maximilian Friedrich, Graf von Königseck-Rothenfels (1762-1784). Nachdem dieser im Jahre 1770 die Eigentumsordnung erlassen hatte, suchte er durch die Erbpachtordnung vom Jahre 1783 den Übergang der Leibeigenschaft in ein Erbpachtverhältnis zu erleichtern und vorzubereiten. Unterstützt wurde er hierin von seinem vortrefflichen Minister, Freiherr von Fürstenberg, und dem eigentlichen Verfasser jener Gesetzte, Geheimrat und Vize-Kanzler Mersmann. Indes so vortrefflich und wohlgemeint auch jene Verordnungen waren, so waren sie doch, als 1803 das Niederstift an Oldenburg kam, noch wenig ins Leben getreten. Darum war es eine vornehmliche Sorge Herzogs Peter Friedrich Ludwig, hier Wandel zu schaffen. Im Jahre 1808 beschloß er, die Leibeigenschaft aufzuheben, vorher aber sollte untersucht werden, für welche von den aus der Leibeigenschaft unmittelbar fließenden gutsherrlichen Rechten eine Etschädigung zu leisten, und auf welche Weise diese zu ermitteln sei. Wegen der kurz darauf eintretenden frnzösischen Fremdherrschaft geriet diese Angelegenheit ins Stocken. Die französische Regierung zerschnitt den Knoten, den man sorgfältig zu lösen gedacht hatte, ohne Schwierigkeit. Durch das kaiserliche Dekret vom 9. Dezember 1811 wurden die lehns- und gutsherrlichen Verhältnisse mit allen darin begründeten Rechten und Pflichten teils aufgehoben, teils als loskäuflich erklärt. Viele gutspflichtigen Bauern benutzten diese Gelegenheit und kauften sich frei, nicht immer zu ihrem Vorteil. Da die Gutsherrn sich die Aufhebung der gutsherrlichen Rechte teuer bezahlen ließen, wurde es für manchen Bauer schwer, die hohe Freikaufsumme abzutragen. Die Folge war, daß das Holz auf dem Hofe abgehauen, Ländereien veräußert wurden, und wenn die gelösten Gelder nicht ausreichten, Kapitalien angeliehen wurden oder ein Teil der Freikaufsummeals Schuld in der Stelle stehen blieb. Mancher Bauer geriet in eine solche Schuldenlast, daß erschließlich Haus und Hof verkaufen mußte. Nach dem Sturze der französischen Herrschaftwurde das Dekret vom 9. Dezember 1811, das ohne alle Kenntnis der besonderen Verhältnisse gegeben war und in vielen Bestimmungen den Grundsätzen der Gerechtigkeit widersprach, durch die Verordnung vom 10. März 1814 wieder aufgehoben. Es wurden die lehns- und gutsherrlichen Verhältnisse, soweit sie nicht im einzelnen in der französischen Zeit durch Freikauf abgelöst waren, im allgemeinen provisorisch wiederhergestellt, indes blieben einige aufgehoben, nämlich die Eigenhörigkeit mit allen unmittelbar daraus fließenden Rechten und Verbindlichkeiten (Gesindezwangsdienst, Sterbfall, Bindikationsrecht, ec.). Die Gutsherrn sollten jedoch für den Verlust, den sie durch Aufhebung dieser Rechte erlitten, entschädigt werden. Im übrigen blieb das Kolonatverhältnis mit allen daraus fließenden Folgen, Gefällen und Diensten bestehen und sollte nach der münsterschen Erbpachtordnung vom 21. September 1783 beurteilt werden. Diejenigen Ablösungskontrakte, welche während der französischen Zeit mit der rechtmäßigen Gutsherrschaft abgeschlossen waren, wurden als gültig anerkannt. Dagegen wurden die Freikäufe, welche herrschaftliche Bauern mit der französischen Regierung geschlossen hatten, für ungültig erklärt, da die französische Regierung nicht als rechtmäßige Gutsherrin angesehen werden konnte. Diese Bestimmung betraf fünf stark verschuldete herrschaftliche Kolonen im Kirchspiel Lohne: Hoyng-Krimpenfort, Hövemann, Rießelmann, Kayser und Rösener, die außerdem nach dem Freikauf auch Ländereien verkauft hatten. Da der Freikauf ungültig war, konnte auch der Verkauf der Ländereien nicht als gültig anerkannt werden. Da sich aber eine Rückgabe der Ankäufe ohne große Härte für die Ankäufer nicht durchführen ließ, gestattete man einen zweiten Freikauf mit der oldenburgischen Regierung als der rechtmäßigen Gutsherrschaft.

Um die den Gutsherrn zugesicherte Entschädigung für die Aufhebung ihrer Rechte zu ermitteln, wurde durch eine Verfügung vom 26. September 1820 eine Kommission eingesetzt, welche in Vechta ihren Sitz hatte. Nachdem diese ihre vorbereitenden Geschäfte beendet hatte, wurde unter dem 25. August 1830 verfügt, daß außer den schon 1814 aufgehobenen Rechten auch der im der Verordnung vom 26. Mai 1814 provisorisch noch beibehaltene unbestimmte Erbgewinn und die unbestimmten Auffahrtgelder als solche aufgehoben seien und dafür ein für immer festgesetzter Gewinn fixiert werden sollte. Provisorisch beibehalten blieben alle ungemessenen Dienste und die gemeinschaftliche Benutzung des Holzes nach Maßgabe der Erbpachtordnung. Ohne Entschädigung wurden bzw. blieben aufgehoben die Hörigkeit, das Bindikationsrecht, das Strafrecht, das Recht, den Leibeigenen in der Verfügung über das Allodium unter Lebenden oder von Todes Wegen zu beschränken, das Pfändungs- und Exekutionsrecht, die gutsherrliche Einwilligung zur Heirat, die Verpflichtung, Jäger zu bewirten und Jagdhunde zu füttern. Entschädigung erhielten die Gutsherrn wegen des Freibriefes, des Gesindezwangsdienstes, des Sterbfalls und des unbestimmten Erbgewinns. Die Feststellung der Entschädigung geschah entweder durch freie Vereinbarung des Gutsherrn mit dem Pflichtigen oder, wenn die Verhandlungen keinen Erfolg hatten, durch die in Vechta eingesetzte Kommission. Letztere hatte auch alle Ablösungskontrakte zu revidieren und zu genehmigen. Bei den herrschaftlichen Höfen wurde für den Zwangsdienst eine gesetzliche Rente von 36 Grote angenommen; zur Bestimmung der jährlich zu zahlenden Rente für den Freibrief wurde ermittelt, wie viel durchschnittlich in den 90 Jahren vor der französischen Fremdherrschaft gezahlt worden war. Die durchschnittliche Zahl wurde 3 mal genommen und durch 90 geteilt. In gleicher Weise ermittelte man die Rente für den Sterbfall, Gewinn und Auffahrt. Für den Heimfall betrug die jährliche Rente ein Prozent vom Reinertrage der Stelle, zu dessen Berechnung meistens die vom Gemeinheits-Kommissair Nieberding angeschlagenen Jahrerträge dienten, von welchen die Lasten und Abgaben abgezogen wurden. Da viele herrschaftliche Hofhörige ein Heimfallsrecht nicht anerkennen, somit eine Rente hierfür nicht übernehmen wollten, wurden deren Stellen erst 1849, wo Artikel 59 des Staatsgrundgesetzes den Heimfall und die Holzberechtigung ohne Entschädigung aufhob, vom gutsherrlichen Verbande befreit. Das Gesetzt vom 11. Februar 1851 und die Nachfuge vom 12. März desselben Jahres bestimmte, daß die Entschädigung nach dem reinen Ertrage zu bemessen sei, welchen der Berechtigte von der Berechtigung bezogen hat, und durch eine der Regel nach binnen sechs Monaten fällige Zahlung einer Kapitalsumme zu erfolgen habe. Dieses Kapital besteht in dem schszehnfachen Betrage des Geldwertes, den der jährliche Reinertrag ausmacht: bei allen Diensten und Zehnten, bei Renten und Leistungen , welche in der Zeit vor 1814 bis 1830 durch Vertrag oder Entscheidung an die Stelle der durch das Staatsgrundgesetz aufgehobenen Berechtigung getreten sind, ebenso bei jenen, welche der Zeit vor 1814 angehören, wenn die übernommene Rente aus der Vertragsurkunde zu ersehen ist, ferner bei den aus einnem zur Zeit der Erlassung des Staatsgrundgesetzes noch vorhandenen guts- oder schutzrechtlichen Verbande fließenden Abgaben und Leistungen; in dem zwanzigfachen Betrage bei allen anderen Abgaben und Leistungen, welche nicht in Geld bestehen; endlich im fünfundzwanzigfachen Betrage: bei allen Geldabgaben, welche nicht zu den bereits genannten gehörten. Durch das Gesetz vom 18. Mai 1855 wurden auch die an den Staat zu entrichtenden Pflichten und Lasten (Herbst- und Maischatz, Dienstgeld, Knechtgeld, Herbst- und Mairinder, Gerichtsroggen usw.) aufgehoben

IX. Die Abfindung der von der Stelle abziehenden Kinder (Seite 45 im Buch)

Eine mißliche Sache war in den münsterschen Landesteilen früher die Abfindung der von der Stelle abgehenden Kinder, da in der münsterschen Eigentumsordnung hierüber feste Bestimmungen fehlten. Nach der Erbpachtordnung sollte blo von dem Pekulium, d. h. dem auf der Stelle vorhandenen Vermögen (Vieh, Geräte, Geld), eine Abfindung gegeben werden. Diese Bestimmung war hart, da bei einem verschuldeten Pekulium die Abfindlinge leer ausgehen mußten. Da nun nach der Eigentumsordnung die Aussteuerungssumme innerhalb 5 Jahren abgetragen werden sollte, so nahm man an, daß der Gesetzgeber den abgehenden Kindern den fünfjährigen Ertrag des Hofes habe zuwenden wollen. Es wurde deshalb gewöhnlich der fünfjährige Ertrag und der Wert des Pekuliums zugrunde gelegt, von welch letzterem jedoch das Precipuum (eine bestimmte Anzahl von Vieh, Geräten und Früchten) ausgeschlossen war, das für den Anerben nach der Erbpachtordnung abgesondert wurde. Diese Grundsätze gelten nur für die Eigenhörigen und die Erbpächter, wurden aber meistens auch für die Hofhörigen in Anwendung gebracht. Die Gutsherrschaft sah vornehmlich darauf, daß die Abfindungsgelder mit den Kräften des Pekuliums und dem Ertrage der Stelle im Verhältnis standen. Schlimm stand es aber mit der Abfindung der Kinder der gutsherrnfreien Stellen. Bei diesen herrschte wegen der Ungewißheit des Rechts die größte Willkür. Die Folge war nur zu oft Überschuldung infolge zu hoher Aussteuerung abgehender Kinder und weiterhin Verlust der Stelle. In der Grafschaft Diepholz bestimmte man den Brautschatz von freien Meierhöfen, indem sämtliche Gebäude auf dem Kolonate mit Inbegriff der Heuerhäuser taxiert wurden und der taxierte Wert unter sämtliche Kinder, der Grunderbe mitgerechnet, verteilt wurde. Der Grunderbe behielt die zum Kolonate gehörigen Ländereien ganz für sich, aber auch alle Schulden, welche auf der Stelle hafteten. Hiernach erhielten die Abfindlinge, wenn die Eltern zwei Stellen besaßen, von denen die eine unbehaust war, von dieser gar keinen Brautschatz. Im Fürstentum Osnabrück gab es über die Aaussteuerung der abgehenden Kinder bestimmte Verordnungen, mit denen es jedoch in der Regel nicht so streng genommen wurde, und die nur dann zur Anwendung kamen, wenn die Beteiligten sich auf andere Weise nicht verständigen konnten. Wenn die Parteien sich selbst über die Abfindung vereinbarten, dabei der Anerbe das Interesse der Stelle zu wahren wußte, pflegte die Gutsherrschaft derartige Vergleiche zu genehmigen. Nach einer Verordnung vom 5. Dezember 1768 erhielt der Anerbe das Erbwohnhaus nebst Hof, Garten und Markengerechtigkeit, ferner die nicht bewohnten Gebäude und das Leibzuchtshaus vorab, im übrigen wurde die Stelle taxiert, und von dem abgeschätzten Ertrage wurden zunächst alle auf der Stelle haftenden Abgaben und Lasten (mit Ausnahme der ungewissen Kirchspiels- und Bauerschaftsbeschwerden) und dann auch die Zinsen aller Schulden zu 5 % abgezogen, worauf der reine Überschuß des Ertrages zu 5 % kapitalisiert wurde und die eine Hälfte dieses Kapitals dem Anerben verblieb, die andere aber unter die abgehenden Kinder verteilt wurde. Außerdem erhielten die abgehenden Kinder statt der Aussteuer oder des Brautwagens auch noch eine Zugabe an Geld, welche dem zehten Teile ihrer Abfindung gleichkam. Nach einer Verfügung vom 27. Juli 1779 wurde eine Abänderung dahin getroffen, daß, wenn der Überschuß des Ertrages von einer eigenhörigen Stelle ausfindig gemacht und zu einem Kapital, zu 5 % gerechnet, angeschlagen war, der Anerbe von diesem Kapital die Hälfte für sich behalten, die andere Hälfte aber unter demselben und den abgehenden Kindern so vderteilt werden sollte, daß von dieser 2. Hälfte, wenn neben dem Anerben noch 1 abgehendes Kind vorhanden war, jener 2/3 und diese 1/3, wenn aber 2 Kinder abzufinden waren, der Anerbe 2/4 und ein jedes der abgehenden Kinder ¼ erhalten; wenn 3 abgehende Kinder da waren, dem Anerben 2/5 und einem jeden abgehenden Kinde 1/5; wenn aber 4 Kinder auszusteuern waren, dem Anerben nicht mehr als 1/5 zugelegt wurden; dahingegen, wenn die Zahl der auszulobenden Kinder auf 5 oder mehrere sich erstreckte, der Anerbe aus der 2. Hälfte nichts bekommen, sondern diese ganz unter die übrigen Kinder verteilt werden sollte. Außerdem erhielten die abgehenden Kinder wegen der Aussteuer oder des Brautwagens noch noch eine gewisse Zulage an Geld und zwar, wenn 3 oder weniger vorhanden waren, noch 1/6 desjenigen, was ihnen an Brautschatz zugelegt war; wenn aber 4 oder mehrere Kinder vorhanden waren, jeder noch den 10. Teil des Brautschatzquantums als Zulage für die Aussteuer. Den abgehenden Kindern der Hausgenossen sollten die unter dem gutsherrlichen Sterbfalle nicht begriffenen elterlichen baren oder ausstehenden Gelder, ebenso die zur Hofgewehr nicht gehörenden Mobilien nach einem billigen und mäßigen Anschlage zu nutze kommen und hiervon dem Anerben nicht mehr als die ihm zugelegte doppelte Portion zuteil werden.

Nach dem oldenburgischen Gesetze vom 24. April 1873 ist der Grunderbe, der das Alleineigentum der Stelle erwirbt, verpflichtet, den vollen Wert derselben zur Erbteilungsmasse einzuschließen und erhält aus der Erbteilung als Voraus 40 % des schuldenfreien Wertes der Grunderbenstelle. Der Schuldenfreie Wert wird dadurch ermittelt, daß von dem abgeschätzten Wert der Betrag sämtlicher nachgelassener Schulden insoweit, als diese aus dem außer der Stelle vorhandenen Vermögen nicht gedeckt werden können, zum Abzug gebracht werden.

X. Die Grundsteuer (Seite 48 im Buch)

Den Boden zu besteuern, kannte man im Mittelalter nicht. Die gewöhnlichen Bedürfnisse bestritten die Landesherrn von den Domänen; zu den außerordentlichen Ausgaben wurden Anleihen gemacht oder Beden) bewilligt. So wurde im Bistum Münster in den Jahren 1473, 1498, 1505, 1511, 1513, 1517, 1525, 1526, 1529 Kopfsteuer erhoben. Als diese nicht genügte, kam man 1534 auf den Gedanken, den Boden zu besteuern. Jedes Vollerbe auf dem Klei sollte 3 Goldgulden, jede andere Stelle auf dem Klei und jedes Vollerbe auf dem Sand 2 Goldgulden, jeder Kötter ½ Goldgulden bezahlen. Aber diese Grundsteuer war noch keine feste und wurde nicht von dem Kolon, sondern von dem Gutsherrn gezahlt. Es galt der Grundsatz, daß jeder Staatsbürger (nicht der Hintersasse) dem Vaterlande mit seiner Person oder mit seinem Beutel diene. Von Steuern war nur der frei, der dem Lande mit seinem Leibe dienste. Bald aber geriet dieser Grundsatz in Vergessenheit. Der Adel, welcher sich infolge des Aufkommens der Söldnerheere vom Kriegshandwerke zurückgezogen hatte, legte die Steuern den Kolonen auf, und so wurde er nicht bloß vom Kriegsdienst frei, sondern blieb auch mit Abgaben verschont. Zur Bestimmung einer festen Grundsteuer im Bistum Münster kam es nach längeren Verhandlungen im Jahre 1579. Im Amte Vechta setzten die Burgmänner alle Bauernstellen zu einer bestimmten Quote zur Grundsteuer an und bestimmten dann die von den einzelnen Kirchspielen zu zahlende Summe. Jedes einzelne Kirchspiel mußte für die festgesetzte Quote aufkommen. Wurde einem Kontribuenten eine Ermäßigung bewilligt, so mußte das Kirchspiel den Ausfall tragen, und die anderen Kontribuenten mußten um so mehr beitragen, solange die Moderation dauerte. Der höchste Betrag der monatlichen Schatzung von einem Vollerben betrug 3 Reichstaler 36 Grote, von einem Halberben 2 ¾ Reichstaler, von einem Häusler 3 Grote. Schatzungsfrei waren die aldeligen Güter und im Kirchspiel Twistringen die sogenannten Junkerstellen und das Erbe Hohenholt.

Auch im Fürstentum Osnabrück half man sich anfangs mit Kopf- und Viehsteuer. Im Jahre 1667 wurde das Steuerrecht dahin geregelt, daß jede der 4 Erbesklassen in 8 Abteilungen zerlegt wurde und darnach die einzelnen Stellen in diese Klassen eingeschätzt wurden. Dabei wurde zuletzt der ganze Bedarf auf die Ämter verteilt. Daraus bildete sich dann der Monatsschatz, der bis 1826 den Bauernstand genug gedrückt hatte.)

Im Laufe der Zeit zeigten sich im Amte Vechta große Ungleichheiten sowohl in der Steuerquote der einzelnen Kontribuenten, als auch bei den Kirchspielen im Vergleich zu einander, da man den mit der Zeit eingetretenen Veränderungen nicht genügend Rechnung trug. Infolge der Entwässerung und Entwaldung wurden höher gelegene Gegenden, die früher die besseren waren, die schlechteren umgekehrt niedrige Stellen die Besseren. Bei der Ansetzung der Steuer war die Gemeinde Steinfeld kornreich, Dinklage und auch Lohne zum Teil zu morastig. Im 17. Jahrhundert mußten die Bauern in Brockdorf einen Teil ihres Brotkorns kaufen, wähend sie im Anfang des 19. Jahrhunderts Roggen verkaufen konnten. Ebenso hoben sich die Stellen in Bokern und Märschendorf, während der Boden in Schemde im Kirchspiel Steinfeld immer mehr austrocknete. Wohl führte die münstersche Regierung eine sogenannte stabile Moderation (dauernde Ermäßigung) ein, diese ist aber nicht allen Kirchspielen gleichmäßig zugute gekommen. Emstek und Kappeln erfuhren gar keine Herabsetzung, Bakum, Vestrup und Goldenstedt nur eine geringe von wenigen Talern. Sie genügte überhaupt nicht, um die Ungleichheit zu heben. Steinfeld blieb gegen Lohne und Dinklage zu stark belastet. Ungleichheiten rissen mit der Zeit auch ein in der von den einzelnen Bauern zu zahlenden Quote im Vergleich zu einander, da trotz landesherrlichen Verbots von den Stellen einzelne Gründe veräußert wurden, ohne daß eine Umschreibung stattfand und eine Übertragung der Lasten auf die Grundstücke vorgenommen wurde. Zudem wurde in besseren Gegenden Stellen durch Neubruch und Zuschläge vergrößert, während sie in mageren Gegenden sich gleich blieben. So kam es, daß nicht selten ein Halberbe, ja ein Kötter mehr Land hatte, als ein Vollerbe; aber am meisten belastet blieb das Vollerbe.

Eine zeitweilige Ermäßigung der Steuerquote bei den einzelnen Kontribuenten trat, abgesehen von besonderen Unglücksfällen, ein für den, der sieben Söhne hatte, sowie beim Neubau eines Erbhauses oder bei der Reparatur desselben. Ebenso sollte nach § 21 der osnabrückschen Vogteiordnung vom Jahre 1753 wegen Erbauung eines Erbhauses von vollen und halben Erben, Erb- und Markköttern der Schatz von 6 Monaten nebst dem Rauchschatz wegfallen. Im Jahre 1824 wurde diese Vergünstigung von der oldenburgischen Regierung aufgehoben.

Als 1803 das Münsterland an Oldenburg kam, wurde an dem Zustande der Abgabenverhältnisse vor der Hand nichts geändert. Nur in der Art der Erhebung trat eine Änderung ein, indem statt der Kirchsielsreceptoren die Amtseinnehmer die Hebung besorgten. Im Jahre 1814 kam die additionelle Schatzung hinzu, und zwar wurde für die Kreise Vechta und Cloppenburg 4 1/2 Monate, für die alten Teile des Herzogtums 6 Monate additionelle Schatzung festgesetzt. Diese additionelle Schatzung bedeutet jedoch keine Erhöhung, da schon in münsterscher Zeit die gewöhnliche Schatzung nicht auf 12 Monate beschränkt blieb, sondern nach dem Gutdünken der Landstände auf 14, 16, 18 Monate jährlich bestimmt wurde. Erst durch das Gesetzt vom 18. Mai 1855 wurde anstelle der alten Abgaben eine neue Grund- und Gebäudesteuer angeordnet. Die zu diesem Zwecke erforderliche Abschatzung war 1865 gleichzeitig mit der Aufstellung eines Katasters vollendet, so daß von 1866 an die Steuer zum ersten Male umgelegt werden konnte. "Für Grundstücke gibt es im Ganzen 69 Klassen, deren unterste einem Reinertrag von 50 Pfennig, deren höchste einem solchen von 100 Mark vom Hektar entspricht. Die unterste Klasse bei Gebäuden beginnt mit einem Mietwert von 3 Mark und steigt nach Bedürfnis. Die Grundflächen der Gebäude und die zur Wirtschaft erforderlichen Räume werden mit dem besten Ackerlande ihrer Art in der Gemeinde in seinem Steuerkapital in der Mutterrolle gesondert aufgeführten Grundstücke oder Gebäude. Befreit von den Abgaben sind die großherzoglichen Schlösser nebst Zubehör sowie die zum Krongute gehörigen Grundstücke und Gebäude, welche nicht erblich oder auf bestimmte Leiber zur Nutzung ausgegeben sind oder als Gemeinheiten der Nutzung anderer unterliegen, ferner die für den Gottes-, Schul- und Kommunaldienst, für Begräbnisse und die zu Deichen und Sielen nebst Zubehör bestimmen Grundstücke bzw. Gebäude, die landwirtschaftlichen Gebäude, endlich die zum Anbau ausgegebenen Ländereien auf 10, die zur Kultur gegebenen auf 3 Jahre."

XI. Die Geschlossenheit der Höfe (Seite 52 im Buch)

Die Bauernhöfe im nordwestlichen Deutschland, sowohl freie als auch eingenhörige, hatten von alters her den Charakter von geschlossenen Höfen, d. h. sie konnten nicht geteilt werden. Klima und Bodenverhältnisse erforderten eine größere Fläche, um verhältnismäßig wenigen Menschen Lebensunterhalt zu bieten. Eine Zerstücklung des Grundbesitzes würde den Volkswohlstand rasch vernichtet haben. Die Landesherrschaft nicht minder wie die Gutsherrschaft war darauf bedacht, daß kein schatzungs- und lastenpflichtiges Grundstück von der Stelle gerissen und exemt gemacht wurde. Jede Stelle mit allen dazu gehörenden Grundstücken bildete ein unzertrennliches Ganzes, und jeder einzelne Teil trug seinen Anteil an den Lasten. Für die herrschaftlichen Höfe fand alle 25-30 Jahre eine Umschreibung statt, indem jeder Besitzer über den Zustand und Umfang seiner Stelle, Pflichten, Dienste, Schulden usw. befragt und darüber ein Protokoll aufgenommen wurde. Da aber doch hin und wieder Veräußerungen von Grundstücken vorkamen, so veranlaßte dies den Bischof Ferdinand zu dem edictum de non dismembrandis praediis vom 6. Februar 1680, das Bischof Friedrich Christian am 23. Mai 1691 von neuem einschärfte. Indes zur Ausführung kamen diese Bestimmungen nicht. Aus Mangel an Aufsicht von seiten der Behörden wurden Teile von den Stellen veräußert, ohne daß eine Umschreibung regelmäßig stattfand, so daß nach wie vor alle Lasten von dem Rumpfe der Stelle geleistet wurden. Während der französischen Zeit wurde es allgemein erlaubt, Stellen zu zerstückeln und Teile derselben zu veräußern. Diese Willkür wurde durch Verfügung vom 7. Dezember 1814 wieder aufgehoben, nachdem schon durch Verfügung vom 9. November 1810 bestimmt worden war, daß ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer eine Zerstücklung der Stellen nicht gestattet sei, und daß für den Fall, wenn eine Zerstücklung gestattet werde, alle Lasten dem Lande folgen. Auf diejenigen Löndereien, welche in münsterscher Zeit lasten- und kostenfrei auf andere übertragen waren, wurden noch nachträglich in oldenburgischer Zeit die teilbaren Lasten pro rata verteilt. Die unteilbaren Lasten mit dem Spanndienste blieben bei dem Rumpfe der Stelle, wofür die Parzellenbesitzer einen Beitrag an den Besitzer des Rumpfes zu entrichten hatten. Bei ferneren Veräußerungen wurde besonders darauf Bedacht genommen, daß der Rumpf der Stelle so groß blieb, daß die Spanndienste geleistet werden konnten. Auch die Markengerechtigkeit blieb für gewöhnlich bei dem Rumpfe als Äquivalent für gewisse unteilbare Lasten, die auf der Stelle haften blieben, ohne daß von den Ankäufern ein Beitrag geleistet wurde. – Nachdem die Nationalversammlung in Frankfurt 1848 sich für die unbeschränkte Teilbarkeit des Grundbesitzes erklärt hatte, nahm Oldenburg in das Staatsgrundgesetz vom Jahre 1852 (Abschnitt II. Art. 61) folgendes auf: "Jeder Grundeigentümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und auf den Todesfall ganz oder teilweise veräußern, insoweit nicht die künftige Gesetzgebung aus Rücksichten des gemeinen Wohls und staatswirtschaftlichen Gründen in einzelnen Teilen des Herzogtums oder Fürstentums Lübeck Beschränkungen bestimmen wird." Mit der Aufstellung dieses Grundsatzes beabsichtigte die odenburgische Regierung nicht eine gezwungene (obligatorische) Teilbarkeit, sondern eine freie oder erlaubte (fakultative). Hatte man bisher für die Veräußerung von Grundstücken die Erlaubnis der Regierung einholen müssen, so wurden unter dem 24. April 1873 alle auf der Geschlossenheit des Grundbesitzes beruhenden Beschränkungen hinsichtlich der Zerstückelung desselben oder der Abtrennung einzelner Teile von demselben für aufgehoben erklärt. Ausgenommen waren die aus unkultivierten Staatsgründen eingewiesenen Anbauerstellen, die in den ersten 30 Jahren nach der Einweisung nicht zerstückelt werden konnten. Als Gegengewicht gegen die Gefahr einer zu großen Zerstücklung der Bauernhöfe sollte das Grunderbenrecht dienen, dessen Anwendung dem jedesmaligen Besitzer vorbehalten ist. Auf seine Erklärung hin kann er nämlich aus seiner Besitzung, sofern sie behaust d. h. mit einem Wohngebäude versehen ist – jedoch bei mehreren Besitzungen nur aus einer von ihnen – eine "Grunderbenstelle" bilden. Von dieser erbt der Grunderbe das Alleineigentum gegen die Verpflichtung, den vollen Wert derselben zur Erbteilungsmasse einzuschließen und erhält aus der Erbteilung als "voraus" 40 % des schuldenfreien Wertes der Stelle. Einer besonderen Vorliebe erfreut sich das Grunderbenrecht von seiten der münsterländischen Bauern bis jetzt noch nicht. Im Jahre 1897 machten die Grunderbenstellen erst 19,8 Prozent aller behausten Besitzungen auf der münsterschen Geest aus.

XII. Die Leibzucht (Seite 54 im Buch)

Bei den größeren Stellen gab es von alters her eine Leibzucht oder einen Altenteil, auf welchen sich die alen Wehrfester, wenn sie die Stelle wegen Alters oder Krankheit nicht mehr bewirtschaften konnten und sie an den Anerben abtraten, zurückzogen. Nach der osnabrückschen Eigentumsordnung vom 25. April 1722 sollte den alten Wehrfestern mit dem Leibzuchtshause und Garten etwa der sechste Teil der Ländereien der Stelle eingeräumt werden. Der Leibzüchter mußte das Leibzuchtshaus, so lange er darin wohnte, in Dach und Fach unterhalten, brauchte keine Pacht zu zahlen, wurde aber zu den landesherrlichen Schatzungen herangezogen. Starb einer der alten Wehrfester, so fiel die Hälfte der Leibzucht an das Erbe zurück. Ähnlich lauteten auch die Bestimmungen über die Leibzucht in der münsterschen Eigentumsordnung und in der Kalenbergschen Meierordnung; nur war nicht ausdrücklich bestimmt, daß die Leibzucht den sechsten Teil des Erbes ausmachen sollte. Kinder, welche in der Leibzucht geboren wurden, hatten wder an die Leibzuchtnoch an das Erbe das mindeste Recht, sondern wurden als Freigelassene angesehen. Dagegen hatte die auf das Erbe geheiratete fremde Person Anspruch auf die Leibzucht, da sie das in das Erbe gebrachte Vermögen nicht wieder erlangen konnte. Seit einem Jahrhundert sind die Leibzuchtshäuser verschwunden oder zu Heuerhäusern geworden.

XIII. Das Heuerwesen (Seite 55 im Buch)

Jüngeren Ursprungs ist das Heuerwesen. Flüchtlinge, welche die unaufhörlichen Kriegswirren des 17. Jahrhunderts in die Fremde getrieben hatten, entlassene Söldner, entlaufene Knechte und Hörige, die sich vor den Herren in den vielen Schlupfwinkeln des Landes verborgen hielten, Bauern, welche unter dem Steuerdrucke und den fortwährenden Einquartierungen ihre Höfe verlassen hatten, nisteten sich zuerst mit ihren Familien in Scheunen, Böden, Backhäusern, Lehmhäusern, Schweinstellen ein und halfen als Taglöhner dem Kolonen in der Bewirtschaftung der Stelle. Als man gegen Ende des 18. Jahrhunderts immer mehr von der Viehwirtschaft zur Ackerwirtschaft überging, begann man den neuen Ansiedlern Häuser zu bauen und ihnen etwas Ackerland zu überweisen, wofür sie sich zu gewissen persönlichen Diensten verpflichten mußten. So kam der Stand der Heuerleute auf, der noch jetzt den ehemals münsterschen und osnabrückschen Gebietsteilen ihr eigentümliches Gepräge gibt. Gemeinsam ist dem Heuerwesen, daß es auf einem Zeitpachtvertrage beruht, demzufolge der Grundeigentümer dem Heuermann Haus, Garten und Land zur eigenen Bewirtschaftung überläßt, sich auch zu gewissen Gegenleistungen verpflichtet, dagegen vom pachtenden Heuermann neben einer Pachtzahlung in Geld dessen Arbeitskraft für seinen Wirtschaftsbetrieb in Anspruch nimmt. Im übrigen bestehen von Ort zu Ort Verschiedenheiten. An einigen Orten ist der Heuermann zur unentgeltlichen Arbeit verpflichtet, an anderen erhält er Tagelohn; an einigen Orten sind die Arbeitsleistungen bestimmt, an anderen unbestimmt. Alle Errungenschaften der Neuzeit haben an dieser Institution wenig geändert, ein Beweis für ihre Zweckmäßigkeit. Sie liefert den verhältnismäßig umfangreichen Einzelgehöften in einer schwach bevölkerten, wenig ergiebigen Gegend, wo kleinere selbstständige Besitzungen nicht existenzfähig sind, die nötigen Arbeitskräfte, andererseits bietet sie manchen jungen Leuten, namentlich den nur schlecht bedachten Abfindungen der Höfe, gelegenheit, sich einen eigenen Familienstand zu gründen. Die Abhängigkeit vom Grundeigentümer wurde und wird auch jetzt noch wenig empfunden, weil Bauer und Heuermann bei der Arbeit an einem Strange ziehen, an demselben Tische speisen, die Freuden und Leiden des Lebens mit einander teilen. Nur in einem Punkte äußert sich der Standesunterschied: Heiraten zwischen Heuerleuten und Bauern gehören zu den Seltenheiten.

XIV. Qellregister (Seite 57 im Buch)

Als Quellen für die vorliegende Arbeit sind benutzt worden:
Akten des Haus- und Central-Archivs in Oldenburg:
Oldenburgisches Münsterland, I. und II. Abteilung;

Abteilung H. ‚Archivalische Privatsammlungen, Titel IV. und VIII.;

Ferner Archiv der Vechtaer Burgmänner (im Besitze des Pastors Meistermann in Langförden),

Akten des Großherzoglichen Amtes Vechta,

die Grundbuchakten des Amtes Vechta,

Akten aus dem Archiv des adeligen Gutes Füchtel,

Manusskripte verschiedener privater Hofbesitzer.

An gedrucktem Material:

Osnabrücksches Urkundenbuch, Band I. Osnabrück 1892,

Mitteilungen des historischen Vereins zu Osnabrück, Band III. (1853), Band V. (1858),
Band XX (1895);

Sudendorf, Beiträge zur Geschichte des Landes Osnabrück, 1840;

Sandhoff, Antistun Osnabrück ecclesiae, 2 Band 1785;

Von Hodenberg, Diepholzer Urkundenbuch, 1842;

Driver, Beschreibung und Geschichte des Amtes Vechta, Münster 1803;

Nieberding, Geschichte des ehemaligen Niederstifts Münster, Vechta 1840;

Böcker, Geschichte der Pfarre Damme, Köln 1887;

Becker, Geschichte der Pfarre Goldenstedt, 1897;

Willoh, Geschichte der katholischen Pfarreien im Herzogtum Oldenburg, 1898;

Schwieters, Die Bauernhöfe des östlichen Teiles des Kreises Lüdinghausen, Münster 1888;

Kollmann, Statistische Beschreibung der Gemeinden des Herzogtums Oldenburg, 1897;

Kollmann, Das Herzogtum Oldenbur in seiner wirtschaftlichen Entwicklung
während der letzten 40 Jahre, 1893;

Ortsverzeichnis der Großherzogtums Oldenburg nach der Volkszählung
vom 1. Dezember 1905, Oldenburg 1906;

Kollmann, Die Heuerleute im oldenburgischen Münsterland, Jena 1898;

Jahrbuch für die Geschichte des Herzogtums Oldenburg, Band VIII (1899) und Band IV (1901);

Die Bau- und Kunstdenkmäler des Herzogtums Oldenburg, II. heft, Amt Vechta, 1900;

Runde, Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altenteile, Oldenburg 1805;

Buchholz, Aus dem Oldenburger Lande, 1890;

Oldenburgische Blätter, 1820, 1823, 1842;

Sammlung der im Herzogtum Oldenburg geltenden Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen, Oldenburg 1868;

Sello, Zur Geschichte der Vereinigung der Ämter Vechta und Cloppenburg mit dem Großherzogtum Oldenburg, Oldenburg 1903.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

In dem Buch
"Die Bauernhöfe im Amte Vechta"
folgen die Seiten 58 bis 710,

die in diesem Dokument nicht enthalten sind.

 


Nachtrag

(Seite 711 im Buch)

  1. Die Angaben über die an das Amt Diepholz zu entrichtenden Abgaben der fr. lüneburgischen Höfe in der Gemeinde Goldenstedt sind einem Verzeichnisse vom Jahre 1841 entnommen. In der als Herbstschatz bezeichneten Geldsumme sind mehrere früh in Geld umgewandelte Abgaben enthalten. So hatte Huntemann in Einen 1696 folgende Lasten: "Monatschatz 1Taler, Herbstschatz 1 Taler 22 Grote, 1 Tonne Bier (2 Taler 36 Grote), 4 Taler Dienstgeld, 1 Schwein oder 2 Schafe (1 Taler 36 Grote), 3 Hühner (12 Grote). Voller Spanndienst, Zehnte nach Wildeshausen, dem Amtsvogt 5 Roggenhocken, 1 Bund Kohl, dem Untervogt 1 Roggenhocken. Dem Pastor zu Collenrade 3 Pröven und 1 Scheffel Hafer. Dem Küster zu Goldenstedt 1 Pröven und 1 Bortscheffel Roggen." 1841 entrichtete Huntemann nach Diepholz 9 Taler 34 Grote Herbstschatz, 1 Taler 24 Grote Reisegeld, 1 Taler 24 Grote Reisegeld und 6 Heister. Auf Bestellung Burggraben reinigen e.c. Vergl. Seite 136.
  2. Ehrenborg in Ehrendorf (siehe Seite 394) war 1722 eigenhörig an Zeiger Adolf Caspar von Ittersum zu Langenbrück (Grafschaft Lingen) und wurde in dem genannten Jahre durch Vermittlung des Steinfelder Pastors Fürstenau gegen Zahlung von 1649 Taler abgelöst. Gutsherrliches Gefälle: "3 Malter Roggen, 9 Scheffel Weißkorn, 1 Feistschwein, 2 Hühner, 60 Eier, 3 Taler Dienstgeld". Im Jahre 1727 ließ sich Johann Heinrich Ehrenborg unter die Wachszinsigen "Unserer Lieben Frau" am Dom zu Münster aufnehmen. Er mußte jährlich am Feste des heiligen Petrus und Paulus einen münsterschen Pfennig geben. Dafür wurden ihm alle Privilegien der Wachszinsigen und Schutz in seinen Rechten zugesichert. Wenn er zu Lebzeiten wieder austreten wollte, mußte er einen Goldgulden an der Kapelle "Unserer Lieben Frau" am Dom zu Münster entrichten. Wenn er als Wachszinsiger starb, mußten die Erben das beste nachgelassene Kleid oder dafür einen Goldgulden entrichten. (Vergleiche Seite 40).
  3. Im Jahre 1799 gewann Heinrich Oevermeyer und Anna Margaretha Hönhorst für 100 Taler die Oevermeyers Stelle in Düpe (Siehe Seite 507). Die Vorfahren waren wegen Schulden und eines Rückstandes von 700-800 Taler gutspflichtiger Lasten vom Erbe entfernt worden. Den neuen Wehrfestern wurden die gutspflichtigen Schulden bis auf 300 Taler erlassen, so daß sie zusammen mit dem Gewinn 400 Taler bezahlen mußten. Jährliches gutsherrliches Gefälle: 4 Malter Roggen, 4 Malter Hafer, 1 Feistschwein von 100 Pfund, 1 fetter Hammel, 3 ¼ Pfund Butter, 2 Hühner, 60 Eier, 6 Taler Altdienstgeld, 7 Taler Neidienstgeld, 36 Grote Flachsgeld, 6 Taler für 2 lange Fuhren mit 4 Pferden, 2 Zehntfuhren, 2 Tage 2 Gräber stellen, 50 Schorfe Stroh zu Dockstroh oder Häckerling". Die Stelle wurde 1813 mit 2400 Taler freigekauft. Oevermeyer, Wilberding und Wilking hatten zusammen eine Privatmark. 1819 wurde dem Oevermeyer ein Placken von 2 Malter Saat aus der Mark angewiesen. 1839 waren die Eheleute Franz Joseph von der Heide und Maria Elisabeth Oevermeyer Besitzer der Stelle. 1846 kaufte von der Heide von der Witwe Klostermann in Harpendorf deren Teil des Klostermanns Kottens für 600 Taler.
  4. Im Jahre 1908 wurde die Urlagen Stelle in Brockdorf (Siehe Seite 403 im Buch) vom Fabrikanten Trenkamp in Lohne für 99 200 Mark, gr. Fortmann in Südlohne (Siehe Seite 382 im Buch) von Joseph Tappehorn für 132 000 Mark gekauft.
  5. Die ältesten Nachrichten über den Umfang der Ackerwirtschaft auf den münsterschen Höfen des Amtes Vechta während des 16. Jahrhunderts sind enthalten in dem Türkensteuerregister vom Jahre 1545. Während bei den Höfen in den Gemeinden Oythe, Lutten, Goldenstedt, Visbek, Langförden, Bakum und Vestrup durchgehens nur die Einsaat im allgemeinen ohne genauere Bezeichnung der Getreideart angegeben ist, sind bei den münsterschen Höfen in der Gemeinde Damme (incl. Holdorf) die einzelnen Getreidearten: Roggen, Weißkorn, Hafer, unterschieden. Bei den Höfen in den Gemeinden Lohne, Steinfeld und Neuenkirchen und bei den meisten Höfen in der Gemeinde Dinklage ist Roggen als einzige Getreideart, die gesät wurde, erwähnt. Letztere Angabe ist wohl nicht buchstäblich zu nehmen, vielmehr sind in der Roggeneinsaat auch die anderen Getreidearten, welche gebaut wurden, einbegriffen. Man vergleiche die Angaben in den benachbarten Bauerschaften Ihorst und Brockdorf, wo die gleichen Bodenverhältnisse sind. Ferneding in Ihorst säete 1545 15 Scheffel Roggen, 20 Scheffel Hafer, 4 ½ Malter Weißkorn. Bei Brämswig in Brockdorf sind 4 Malter Saat Roggen, bei Trenkamp 5 Malter Saat Roggen angegeben. Bei Schulte in Langwege waren 1545 9 Malter Saat Roggen, 1573 dagegen 4 Malter Saat Roggen und 6 Malter Saat Hafer genannt. Was somit auf den Seiten 339, 342, 354, 381-400, 402-413, 435-438, 444-448 als Einsaat Roggen bezeichnet ist, ist als Einsaat im allgemeinen mit Einschluß aller Getreidearten, die gebaut wurden, aufzufassen. Roggen ist im 16. Jahrhundert vorwiegend nur an höher gelegenen, trockenen Stellen, an den niedrigen, schlecht entwässerten Stellen wenig gebaut worden.
  6. In früheren Jahrhunderten waren mehrere Münzsorten im Gebrauch, deren Wert sich nach den verschiedenen Zeiten und den verschiedenen Prägungen vielfach geändert hat. Die älteste Münzsorte war die Mark, ursprünglich das auf 2/3 verringerte römische Pfund, dann Münzgewicht = 8 Unzen = 16 Lot. Von einer Mark wurden anfangs 16 Schillinge (solidi) oder 192 Pfennige (denarii), später, als die Schillinge leichter wurden, 20 Schillinge oder 240 Pfennige geprägt. Also 12 Pfennige = 1 Schilling, 240 Pfennige = 1 Mark. Mit der Markrechnung entwickelte sich allmählich die Berechnung nach Gulden. Dabei war zu grunde gelegt der wirklich goldene Schilling, zuerst Gülden, später Gulden genannt. Den ersten Gulden hat 1252 Florenz geschlagen, nach welchem dann alle Gulden später Floreni (abgekürzt fl.) genannt wurden. In Deutschland begann man um 1350 Gulden zu schlagen, besonders seit 1386 der kurrheinische Münzverein. Von diesem stammt der Rheinische Goldgulden, der gegen Ende des 14. Jahrhunderts vorherrschend wurde, dessen innerer Wert im 15. Jahrhundert unaufhaltsam sank. Der gesetzliche Geldwert stieg und fiel je nach dem Gehalte der umlaufenden Silbermünzen zwischen 18 und 28 Schillingen. Das hauptsächlichste deutsche Silbermünzgepräge der Neuzeit ist der Taler, ursprünglich Joachimstaler (nach der böhmischen Stadt Joachimsthal), dann abgekkkürzt Taler. Er wurde auch Goldengroschen genannt, weil als silberner Ersatz für den seltener werdenden Goldgulden gedacht. Die ersten Taler sind wahrscheinlich unter Kaiser Maximiliam I., in Norddeutschland zuerst 1519 in Hamburg geprägt. Der Wert der Münze schwankte noch vielfach, weshalb ihr eine spezifische Benennung beigegeben wurde, wie Guldentaler, Reichstaler, Speziestaler, Im Fürstbistum Münster war 1 Reichstaler = 28 Schillinge; ¼ Reichstaler hieß ein Ort. Die Groschen sind französischen Ursprungs. Im 13. Jahrhundert wurden zuerst in Tours größere Silbermünzen, die grossi Turonenses im Werte von 1 Schilling (=12 Pfennige) geprägt, die um 1300 von König Wenzel von Böhmen in Deutschland eingeführt wurden, in Norddeutschland aber erst im 16. Und 17. Jahrhundert in Gebrauch kamen. Je nach den verschiedenen Geprägen hatte sie besondere Namen: Gutegroschen, Mariengroschen (seit 1505 in Niedersachsen und Westfalen mit dem Bilde Marias), Schreckenberger, oder Engelgroschen (mit einem den Kurschild haltenden Engel, 1497-1559 geschlagen, 3 ½ bis 4 Groschen wert). Grote ist die niederdeutsche Form für das hochdeutsche Groschen, eine in den Niederlanden und im nordwestlichen Teil Deutschlands, seit 1857 nur noch in Oldenburg und Bremen übliche Silberscheidemünze. 72 Grote = 1 Reichstaler, 1 Schilling = 2 4/7 Grote, 7 münstersche Schilling = 18 Grote, 1 Schilling 2 Pfennige = 3 Grote. Dukatonne ist eine aus den spanischen Niederlanden stammende Silbermünze = 1 Taler 18 Grote. Die französische Goldmünze Louisdor hatte um 1718 einen Goldwert von etwa 30 Mark; die Postole, ursprünglich spanische Goldmünze aus amerikanischem Gold, in Deutschland im Anfang des 19. Jahrhunderts ein goldenes Fünftalerstück.
  7. Wie das Münzwesen, so zeigte auch das Maß- und Gewichtswesen bis zum Ende 1872, wo für das deutsche Reich das Metersystem eingeführt wurde, große Verschiedenheiten, indem jedes Ländchen und jede Stadt eigenes Maß und Gewicht hatte. Scheffel und Malter waren das gewöhnliche Getreide- und Feldmaß. Der Scheffel war aber von verschiedener Größe. Der münstersche Scheffel enthielt 12 Becher; 12 Scheffel = 1 münsterscher Malter. Nach einer Amtsrechnung vom Jahre 1631 war: a) Roggenmaß 1 Vechtaer Malter = 11 Scheffel 11 Becher Münsterscher Maß, 1 Dammer und 1 Cloppenburger Malter = 10 Scheffel Münsterscher Maß, 1 Diepholzer Malter = 10 Scheffel 3 Becher, 1 Goldenstedter Malter = 11 ½ Scheffel Münsterscher Maß. B) Hafermaß: 1 Vechtaer Malter = 1 Malter 11 Becher Münsterscher Maß, 1 Dammer und 1 Cloppenburger Malter = 11 ½ Scheffel Münsterscher Maß. 1 Boertscheffel war ¾ Scheffel. In Oldenburg war eine Stufe des Getreidemaßes die Kanne. Der Vechtaer Scheffe = 18 Kannen, der Wildeshauser, Cloppenburger und Dammer Scheffel = 16 Kannen, der Essener und Osnabrücker Scheffel = 20 Kannen. Scheffel und Malter waren auch das Feldmaß, so daß die Leute noch jetzt die Größe der Ackerflächen nach Scheffel Saat und Malter Saat bezeichnen. Bis 1872 war in Oldenburg offizielles Feldmaß das Jück. Jück (in Österreich Joch) ist ursprünglich ein Stück Land, welches ein Ochsengespann in einem Tage umzupflügen imstande ist. Man unterschied ein doppeltes Jück: Das Katasterjück oder alte Jück = 56,028 a und das neue Jück = 45,383 a.
  8. Bei der großen Menge von Zahlen, Daten und Namen konnte es nicht ganz vermieden werden, daß sich an einzelnen Stellen Unrichtigkeiten einschlichen. Die meisten Druckfehler wird der Leser selbst zu verbessern imstande sein. An dieser Stelle seien folgende sinnstörende Versehen berichtigt. Die Wellerdings Stelle (Seite 525) gehört nicht zur B. Mühlen, sondern zur B. Ondrup. Seite 548, Zeile 7 von unten ist der Satz: "1817 werden 14 Eigentümer genannt, welche Parzellen von der Stelle (Sahlfeld) in Besitz haben", auf den osnabrückschen Saalfeld zu beziehen. Seite 115, Zeile 3 von oben ist für 1360 1860, Seite 335, Zeile 8 von unten für Rohe Ruhe, Seite 559, Zeile 16 von oben für Rieste Bieste zu lesen.

Anhang I.

Münstersche Kornpreise von 1560 – 1819 )

 

Für 1 Malter Weizen

Für 1 Malter Roggen

Jahrzehnt

Mittelpreis

Höchster Preis

Niedrigster Preis

Mittelpreis

Höchster Preis

Niedrigster Preis

                               

Von

1560 - 1569

3

18

7

6

-

2

22

3

1

6

4

20

2

4

Von

1570 – 1579

5

Von

1580 – 1589

5

Von

1590 – 1599

6

Von

1600 – 1609

6

Von

1610 – 1619

5

Von

1620 – 1629

7

Von

1630 – 1639

7

Von

1640 – 1649

7

Von

1650 – 1659

6

Von

1660 – 1669

6

Von

1670 – 1679

5

Von

1680 – 1689

5

Von

1690 – 1699

8

Von

1700 – 1709

6

Von

1710 – 1719

7

Von

1720 – 1729

7

Von

1730 – 1739

6

Von

1740 – 1749

8

Von

1750 – 1759

8

Von

1760 – 1769

13

Von

1770 – 1779

8

Von

1780 – 1789

8

Von

1790 – 1799

11

Von

1800 – 1809

15

Von

1810 – 1819

15

 

 

Für 1 Malter Gerste

Für 1 Malter Hafer

Jahrzehnt

Mittelpreis

Höchster Preis

Niedrigster Preis

Mittelpreis

Höchster Preis

Niedrigster Preis

Von

1560 - 1569

2

18

9

3

12

2

-

1

14

10

1

20

1

8

Von

1570 – 1579

3

Von

1580 – 1589

3

Von

1590 – 1599

4

Von

1600 – 1609

4

Von

1610 – 1619

4

Von

1620 – 1629

5

Von

1630 – 1639

5

Von

1640 – 1649

4

 

Von

1650 –1659

4

Von

1660 – 1669

4

Von

1670 – 1679

3

Von

1680 – 1689

3

Von

1690 – 1699 )

5

Von

1700 – 1709 )

4

Von

1710 – 1719

5

Von

1720 – 1729

4

Von

1730 – 1739

3

Von

1740 – 1749

4

Von

1750 – 1759 )

5

Von

1760 – 1769

7

Von

1770 – 1779

5

Von

1780 – 1789 )

5

Von

1790 – 1799

7

Von

1800 – 1809

8

Von

1810 – 1819

7

 

Anhang II.

Die Namen der Höfe

Seite

Abeling 145

Abelmeyer 112

Abraham 120

Adelmeyer 615

Ahlerding 297

Ahlers (Gastrup) 124

Ahlers (Varnhorn) 221

Ahlers (Varnhusen) 209

Aka 82

Albers (Ellenstedt) 152

Albers (Hogenbögen) 212

Albers (Westerbakum) 281

Albers (Südlohne) 388

Almes 134

Angelbeck 702

Annen 653

Apeler 139

Arens (Kroge) 398

Arens (Handorf) 653

Arkenberg 608

Arkenstette 313

Arling 604

Arlinghaus Bosche 476

Arlinghaus Wille 476

kl. Arlinghaus 484

Asbrede 448

Aschern 416

Ashorn 584

Aßmann 576

Athmann 533

Anmann 482

gr. Austing (Osterfeine) 608

kl. Austing (Osterfeine) 617

gr. Austing (Oldorf) 598

Averbeck (Visbek) 164

Averbeck (Westerbakum) 275

Averdam 310

Averwater 358

Backhaus 270

Bagge 556

Bahlmann (Märschendorf)  437

Bahlmann (Langwege) 454

Bardelmann 102

Bargeloh 128

Barhorst 659

Barkhoff 412

Barlage 488

Barnefeld 107

Bartels Krimpenfort 369

Batke 219

Baukamp 305

Baumann 309

Beckmann (Nellinghof) 696

Beckmann (Bünne) 469

Beckmann (Brockdorf) 408

Beckmann (Lohne) 358

Seite

Behne 534

Bendiek 109

Benedde 130

Beneke (Holtrup) 246

Beneke (Spreda) 239

Bening 115

Berding 293

Berend auf der Heide 475

Berens 123

Bergmacke 584

Bergmann (Grapperhausen) 710

Bergmann (Oythe) 77

Bergmann (Schemde) 574

Berkemeyer 691

Berndmeyer 177

Berte (Langwege) 455

Berte (Holdorf) 649

Bertelt 631

Berting 570

kl. Berting 577

Beverborg 404

Bexadde 564

Bidenharn 682

Biestmann 688

Blöcker (Mühlen) 529

Blöcker (Harpendorf) 519

Blome 322

Blomendahl 707

Blömer (Astrup) 192

Blömer (Langwege) 456

Blömer Höne) 479

Blömker 667

Böckerstette 622

Bockhorst (Bieste) 690

Bockhorst (Fladderlohausen) 663

Bockhorst (Dinklage) 440

Bocklage 454

Böckmann (Osterdamme) 577

Böckmann (Dinklage) 441

Böckmann (Schemde) 547

Bödeker (Greven) 641

Bödeker (Bieste) 688

Böging 109

Böhmer 603

Bohne 688

Bojert 520

Bökermann 594

Bolhues 544

gr. Bolke 621

kl. Bolke 622

gr. Bölling 651

Boltenberg 522

Boning 115

Borchers (Hogenbögen) 210

Borchers (Lutten) 98

Borcherskamp 500

Borchertmeyer 176

Börger 591

gr. Börgerding 613

Borgerding Arns 513

Borgerding Johann 659

Borgmann 655

gr. Bornhorst 492

kl. Bornhorst 501

Bosche (Osterfeine) 619

Bosche (Lehmden) 555

Böschen 135

Bowing 572

Boye 666

gr. Bramlage 402

kl. Bramlage 407

Brämswig 411

Brand (Goldenstedt) 118

Brand (Barenesch) 126

Brauer 531

Bredemeyer 116

Brickwede 608

Brinkhof 576

Brinkhoffmann 663

Brinkhünefeld 665

Brinkmann (Langwege) 448

Brinkmann (Holdorf) 650

Brinkmann (Kemphausen) 597

Brinkmann (Mühlen) 528

Brockhaus 482

kl. Brockhaus 471

Brockmann 686

Brokamp (Düpe) 508

Brokamp (Dümmerlohausen) 605

Bröring (Märschendorf) 435

Bröring (Hagen) 64

Bröringmeyer 337

gr. Brörmann 563

kl. Brörmann 566

kl. Brörmann Albert 566

Brüggemann 293

gr. Brüning 409

Bruns (Holzausen) 84

Bruns (Hogenbögen) 212

Bueske 335

Bulgen 153

Bultermann 192

Bulthaupt 578

Bulthop 254

Bultmann 704

Buning 611

Bünnemeyer Arns 466

Bünnemeyer Dirs 466

Burdiek 611

Burhorst 443

Burwinkel (Dinklage) 443

Burwinkel (Langwege) 445

Büschelmann 395

Büscherhoff 395

Buschmann 393

Busse (Halter) 178

Busse (Bergstrup) 247

Busse (Deindrup) 266

Busse (Elmelage) 315

Busse (Lohne) 350

Busse (Rießel) 358

Bußmann (Hausstette) 330

Bußmann (Grapperhausen) 710

Bye 692

Carnal 484

Cordes 232

Dalinghaus, Hinners 627

Dalinghaus, Lüdeke 628

Dalinghaus, Wilke 628

Dammann 101

Dannemann 482

Deberding 299

Decker 520

Deeke (Erlte) 169

Deeke (Calveslage) 255

Deterding 435

Deters (Harpendorf) 520

Deters (Haverbeck) 622

Deters (Harme) 287

Detert Kruse 665

Deye 273

Dieker 231

Diekmann (Nellinghof) 704

Diekmann (Holthausen) 540

Diekmann, Jacob 447

Diekmann, Többe 447

Diekmann (Westerbakum) 274

Diekmann (Langförden) 230

Im Dieke 649

Dieling 76

Dierken 113

Dierkes (Gastrup) 122

Dierkes (Harpendorf) 521

Diestelberg 131

Dillmann 335

von Döllen 198

Döller 199

Dorting 529

Drahmann 614

Drees 666

Drühe (Deindrup) 268

Drühe (Holdorf) 650

Dullweber 394

Dultmeyer 518

Dünhöst (Bakum) 272

Dünhöst (Vestrup) 321

Dusse 707

Dwerlkotte 462

Dyckhues 669

Echtermann 649

Eggermann 138

Ehrenborg 394, 711

Eilers 556

kl. Elking 585

Ellemann 332

Ellerbrock 699

Ellers 267

Ellert zum Bahlen 490

Ellert (Lutten) 108

Elsemann 257

von der Emse 530

Endemann 278

Engelmann (Erlte) 174

Engelmann (Endel) 225

Enneking, Jost 604

Enneking, Elsche 606

Erdbrügge 694

Escherhaus 654

Eschhake 584

Eschhoffmann 662

Espelage, Bosche 446

Espelage, Droste 446

Evers (Büschel) 285

Evers (Lohne) 253

Eveslage 459

gr. Exeriede 664

kl. Exeriede 667

Fangmann (Spreda) 241

Fangmann (Brockdorf) 406

Fangmann (Harpendorf) 518

Fangmann (Hüde) 596

Fangmann (Haverbeck) 622

Faste (Halter) 178

Faskenluers 213

Fehrmann 594

gr. Feldhaus (Gastrup) 125

kl. Feldhaus (Gastrup) 125

Feldhaus (Erlte) 170

gr. Flege 116

kl. Flege 118

Flockmann (Grandorf) 673

Flockmann (Osterdamme) 577

Flögel 161

Flöttel 592

Flottenmescher 704

Franzliening 633

Fredelake 130

Freese (Hagstedt) 182

Freese (Astrup) 188

Frese (Holtrup) 243

Frese (Lutten) 108

Freudenberg 148

Frerking 573

Frieling (Westerbakum) 275

Frieling (Lutten) 100

Friemerding 609

Frilling (Gastrup) 121

Frilling (Norddöllen) 196

Frilling (Rechterfeld) 207

Frochtmann 414

Fröhle 408

Frye (Holzhausen) 80

Frye (Langförden) 235

Frye (Vestrup 317

Frye (Fladderlohausen) 663

Foder 512

Fortmann (Lutten) 106

gr. Fortmann (Südlohne) 382, 712

kl. Fortmann (Südlohne) 391

Fortmann (Harpendorf) 522

Funke (Visbek) 157

Funke (Erlte) 169

Fürschütte 166

Gäking 514

Garling 105

Gausepohl 666

Geese 602

Gehrmann 336

Gelhaus (Ellenstedt) 153

Gellhaus (Visbek) 162

Gellhaus (Calveslage) 254

Gerberding 535

Gerdes (Einen) 138

Gerdes (Wöstendöllen) 197

Gerding (Ambergen) 140

Gerding (Zerhusen) 382

Gerdmuhle 192

Gerke Nordlohne 366

Gers (Höne) 477

Gers Grapperhaus 707

Gerwin (Märschendorf) 290

Gerwin (Molkenstraße) 303

Gese 521

Gier 455

Gieske 470

Gieske auf dem Felde 703

Gosekuhl 692

Gößling 654

Goßmann (Bünne) 472

Goßmann (Holdorf) 651

Götke (Schellohne) 364

Götke Haskamp 546

Gottbehöde 610

Götting 325

Gottke (Kroge) 396

Grabber 515

Gramann (Vechta) 68

Gramann (Harpendorf) 522

Gramke 670

Grapperhaus 706

Grave (Rechterfeld) 207

Grave (Erlte) 173

Gravemeyer 616

Grevenkamp 623

Grevenstette (Ihorst) 661

Grevenstette (Harpendorf) 522

Grever 590

Griese (Lutten) 106

Griese (Norddöllen) 195

Griesehop 491

gr. Grimme 674

kl. Grimme 674

Grote (Erlte) 174

Grote (Carum) 299

Grote (Elmelage) 313

Grote (Rüschendorf) 599

Grote (Fladderlohausen) 665

Grote (Nellinghoff) 696

Grubbenblöcker 530

Gründing 699

Gudenkauf 66

Gudegerd 269

Habe 257

Hachmöller 277

gr. Hackmann (Rüschendorf) 588

kl. Hackmann (Rüschendorf) 593

Hackmann (Calveslage) 261

Hackstedt (Varnhorn) 218

Hackstedt (Bokern) 420

Hake 172

Hakmann 129

Haneberg 400

gr. Hanenkamp 663

kl. Hanenkamp 664

Hannöver 185

Hanstedt 126

Harbers 61

Hardinghaus 709

Harm Wilgen 144

Harmann 455

Harms Zerhusen 381

Harpenau (Schemde) 454

Harpenau (Handorf) 656

Harrenberg 648

Hartin(Norddöllen) 195

Hartin (Bonrechtern) 201

Hartke 399

Haverbeck 620

kl. Haverbeck 623

Haferkamp (Telbrake) 90

Haferkamp (Holdorf) 646

Haferkamp (Mühlen) 528

Haferkamp (Osterfeine) 614

Heckmann (Hagstedt) 184

Heckmann (Märschendorf) 293

Heckmann (Elmelage) 314

Hedemann 436

Auf der Heide 648

Heidhaus 567

Heidkotten 501

Heidlage 582

Heinrich auf dem Felde 703

Heitlage 660

gr. Heitmann 515

kl. Heitmann 521

Hellbusch 655

Hellmann 71

Hellmich 704

Heles (Einen) 135

Helmes (Wöstendöllen) 200

Hempelmann 365

Henke (Südlohne) 384

Henke (Deindrup) 269

Henke (Harpendorf) 519

Henkeberens 674

Henning 141

gr. Hentemann 612

kl. Hentemann 616

Herberding 436

Herbes (Spreda) 237

Herbes (Stukenborg) 249

Hermes 179

Hermesch 583

Herms zum Brägel 375

Herzog (Bünne) 470

Herzog (Greven) 636

Heseding 406

Heye Enneking 601

Heye bei der Hake 684

Heyng 93

Hilgefort 468

Hille (Vestrup) 321

Hille (Harpendorf) 521

Hillenhinrichs 603

gr. Hillmann 617

Hinners (Hogenbögen) 211

Hinners (Lehmden) 555

Hinners Nordlohne 367

Hinners zum Brägel 376

Hinners Zerhusen 381

Hinrichs 474

Hinxlage 444

Hhödebeck 702

Hoffmann (Goldenstedt) 118

Hoffmann (Bonrechtern) 201

Höffmann 307

Hoftooythe 78

Högemann (Höne) 484

Högemann (Fladderlohausen) 666

Hollebrock 454

Hollinden 145

Hölscher 315

Hölterhinrichs 582

Höltermann (Damme) 563

Höltermann (Wulfenau) 474

gr. Holthaus 539

kl. Holthaus 543

Hölting 95

Holtvogt 99

Holzenkamp 107

Honhörst 481

Honkamp 509

Hoping 435

Hoppe (Büschel) 284

Hörstmann (Schwege) 460

Horstmann (Langwege) 453

Horstmann (Holdorf) 651

Hövel 690

Hövemann 345

Hoyer 320

Hoyng Krimpenfort 371

Hubbermann 215

Huesmann 676

Hugevach 149

Hugenberg 680

Huirkamp 395

Hülsemeyer 128

Hülsmann (Wahlde) 673

Hülsmann (Wulfenau) 472

Hülsmann (Bahlen) 498

Hülsmann (Borringhausen) 582

Hülsmann (Grandorf) 668

Hüninghake 616

Huntemann (Einen) 136, 711

Huntemann (Barenesch) 129

Huntemann (Telbrake) 87

Hurdelberg (Holzhausen) 83

Hürkamp 669

Hurrelberg (Endel) 226

Hüttemann 667

Ihlendorf, Lüdeke 591

Ihorst 658

Jacobs 534

Jaspers 596

Jedeler 393

Jedding 244

Johannbrand 206

Johanning 644

Johannluers 210

Johanns (Wahlde) 709

Johanns (Hogenbögen) 210

Johanns (Stukenborg) 250

Johanns (Westerbakum) 281

Johann zu Amtern 672

Johann auf dem Felde 702

Johann beim Moore 704

Jost 304

Junker Schlarmann 650

Jürgens (Wahlde) 709

Jürgens (Dümmerlohausen) 606

Kakenberg 438

Kalkhof 276

Kallage (Oythe) 76

Kallage (Lutten) 92

gr. Kallage 410

kl. Kallage 410

Auf dem Kampe 575

gr. Kamphake (Holdorf) 650

kl. Kamphake (Holdorf) 650

Kamphake (Bieste) 690

Kamphaus (Langwege) 452

Kamphaus (Bünne) 469

Kathe (Ellenstedt) 149

Kathe (Rechterfeld) 204

Kathmann (Bahlen) 496

Kathmann (Carum) 296

Kathmann (Hausstette) 327

Kavemann 697

Kayser 351

Kemphues 589

Kenkel, Brun 441

Kenkel, Johann 441

gr. Kenkel (Düpe) 511

Kenkel (Ondrup) 538

Kersting (Bokern) 418

Kersting (Dümmerlohausen) 604

Kessing 619

Kethmann 358

Kläne (Stukenborg) 252

Kläne (Schledehausen) 308

Klapphake 358

Klatte (Hüde) 595

gr. Klatte (Bieste) 689

kl. Klatte (Bieste) 691

Klaus (Büschel) 285

Klaus (Visbek) 165

gr. Klausing 557

kl. Klausung 576

Klefuß 683

Klöker (Langege) 447

Klöker (Harpendorf) 519

gr. Klönne (Rüschendorf) 589

kl. Klönne (Rüschendorf) 594

gr. Klönne (Fladderlohausen) 662

kl. Klönne (Fladderlohausen) 666

Kloppenburg 90

Klostermann (Osterfeine) 619

Klostermann (Lüsche) 335

Klostermann (Harpendorf) 517

Klövekorn 346

Klünenberg 618

Klusmann 392

Knälmann 515

Knap 682

Knapke 705

Knese 314

Knipper 513

Knollenberg 677

Kock (Varnhorn) 273

Kock (Bakum) 273

Kohake 615

Kohl (Lutten) 92

Kohl (Ellenstedt) 151

Kohls 82

gr. Kohorst 461

kl. Kohorst 463

Kohrs 640

Koke 225

Kokenge 396

Kolbeck 538

Koldehof (Höne) 480

Koldehof (Nordlohne) 368

Kollhof 166

König 132

Koopmann 532

Koops 158

Kophanke 590

Koppelmann 329

Kossing 99

Kotmann 532

Kraimer 567

Kramer 618

Krapp 548

Krebeck 528

Krebsfänger 683

Kreienborg 334

Kreutzmann (Westerbakum) 279

Kreutzmann (Hausstette) 327

Kreutzmann (Mühlen) 531

Kreye 544

gr. Kreymborg 405

kl. Kreymborg 407

Kröger (Hagen) 60

Kröger (Goldenstedt) 118

Kröger (Langförden) 236

Kröger (Langwege) 455

Kröger (Bünne) 471

Kröger (Bahlen) 499

Kröger (Hausstette) 331

gr. Krogmann 397

Lütke Krogmann 398

Krone 102

Kronlage 694

Krümpelbeck 531

Krümpelmann (Osterdamme) 577

Krümpelmann (Neuenkirchen) 682

Kruse (Lehmden) 555

Kruse (Rottinghausen) 640

Kruthaup (Borringhausen) 580

Kruthaup (Sierhausen) 633

Kübbing 685

Auf der Kuhlen 603

Kühling (Astrup) 188

Kühling (Wöstendöllen) 199

Kühling (Holtrup) 245

Kühling (Bergstrup) 247

Kuhlmann (Borringhausen) 585

Kuhlmann (Oythe) 77

Kuhlmann (Goldenstedt) 119

Kuhlmann (Ellenstedt) 154

Kuhlmann (Büschel) 285

Kuhlmann (Vestrup) 322

Kuhlmann (Reselage) 633

Kuhlmann (Dümmerlohausen) 605

Kuhlmann (Osterfeine) 616

Künning 303

Kurre (Molkenstraße) 305

Kurre (Holdorf) 648

Kurwinkel 351

Küstermeyer 340

Lagemann (Reselage) 630

Lagemann (Nellinghof) 702

Lahring 132

Lammerding 298

Lammer (Telbrake) 86

Lammers (Lutten) 109

Lampe (Einen) 137

Lampe (Lahr) 132

Lampe (Erlte) 171

Lampe (Sierhausen) 632

Lampe (Neuenkirchen) 677

gr. Lamping 599

kl. Lamping 602

Landwehr (Hagen) 68

Landwehr (Carum) 299

Landwehr (Brägel) 379

Lange 146

Langeland 86

Langemeyer 179

Langenkamp 679

Langfermann 679

Langhorst 453

Läsche 517

Lehmkuhl 616

Leibzucht 648

Leuchtenburg 641

Liening (Holdorf) 651

Liening (Fladderlohausen) 663

Lienland (Osterdamme) 577

Lienland (Borringhausen) 584

Lindemann (Borringhausen) 585

Lindemann (Neuenkirchen) 683

Linesch 698

Linnemann (Holtrup) 244

Linnemann (Lohne) 359

Lockenberg 681

Loer 683

Lohmann (Westerbakum) 278

Lohmann (Molkenstraße) 306

Lohmann (Lüsche) 335

Lonnemann 640

Lübbe (Bokern) 419

Lübbe (Westerbakum) 281

Lübbe (Elmelage) 313

Lübberding 188

Lübbing 550

Lübke (Mühlen) 530

Lübke (Lehmden) 557

Lücke 557

Lücken 355

Lücking 80

Luckmann 84

Lüdeke Lange 604

Lüdeke 683

Luers 246

Luesse (Holzhausen) 83

Luesse (Visbek) 164

Luesse (Astrup) 187

Luesse (Bonrechtern) 202

Luhr 550

Luhrmann 565

Lüning (Hüde) 595

Lüning (Reselage) 633

Lüninghake 442

Lünne 682

Lüschen 143

Luthmers 520

Lütmerding 587

Luttmann 78

Macke (Bünne) 469

Macke (Düpe) 513

Macke Ahrens 518

Macke auf dem Kampe 571

Macke (Borringhausen) 580

Macke (Hüde) 596

Macke (Fladderlohausen) 664

Mackeliening 570

Mackentepe 665

Macke Kruse 666

Mählmann 216

Mählmeyer 507

Marischen (Goldenstedt) 119

Marischen (Ambergen) 144

Markerding 325

Mecklenburg 196

Meerpohl 257

Mehrmann 320

Meinerding 301

Menke (Visbek) 159

Menke (Bergstrup) 247

Menke (Harme) 288

Menke (Schledehausen) 307

Menke (Brägel) 377

Menke (Ondrup) 536

Menke (Greven) 639

Auf dem Mersche 617

Mersmann 617

Mescher 682

Merschlüdeke 583

Meßmaker 683

Meßmann 704

Metken 373

Mettentepe 651

Meyer (Lutten) 101

Meyer (Lahr) 131

Meyer (Einen) 137

Meyer (Ellenstedt) 146

Meyer (Norddöllen) 193

Meyer (Varnhusen) 208

Meyer (Langförden) 228

Meyer (Oythe) 70

Meyer (Holtrup) 242

Meyer (Schledehausen) 308

Meyer (Vestrup) 316

Meyer (Höne) 477

Meyer (Mühlen) 523

Meyer (Schemde) 549

Meyer (Nellinghoff) 693

Meyer (Nordhofe) 562

Meyer (Borringhausen) 578

Meyer (Rüschendorf) 586

Meyer (Osterfeine) 607

Meyer (Bergfeine) 609

Meyer (Holte) 624

Meyer (Bokern) 627

Meyer-Holzgraefe 625

Meyer (Sierhausen) 630

Meyer (Holdorf) 644

Meyer-Selinghof 679

Meyer Wessel 601

Michelbrand 206

Micke 475

Middelbeck 440

Middelkamp 581

Middendorf (Oythe) 73

Middendorf, Jans 464

Middendorf, Kersten 465

Middendorf (Bieste) 686

Minkenberg 527

Möcke 620

Möhlenhoff 701

Möhlmann (Wöstendöllen) 197

Möhlmann (Deindrup) 265

Möhlmann (Ondrup) 535

Möhlmann (Varnhorn) 221

Mollenstede 392

Mönning 298

Moorkamp 357

Moormann (Deindrup) 262

Moormann (Harme) 287

Moormann (Bünne) 468

gr. Moormann (Harpendorf) 516

kl. Moormann (Harpendorf) 518

Moormann (Fladderlohausen) 665

Moormann (Kemphausen) 596

Moormann (Amtern) 672

gr. Moormann (Dümmerlohausen) 601

kl. Moormann (Dümmerlohausen) 602

Morthorst 491

Mucker 205

Muesmann 676

Muhle (Wöstendöllen) 198

Muhle (Bonrechtern) 202

Muhle (Rechterfeld) 204

Muhle (Siedenbögen) 217

Muhle (Neuenkirchen) 682

Mühlen-Haskamp 544

Müting 239

Nagel (Elmelage) 312

Nageler (Goldenstedt) 116

Nageler (Lahr) 131

Narberhaus, Taubke 679

Narberhaus, Lübke 680

Neelke 309

Neerkamp 241

Nemeding 470

Nemesmann 404

Netteler 651

Nieberding 503

Niehaus (Erlte) 170

Niehaus (Holte) 628

Niemann (Telbrake) 85

Niemann (Goldenstedt) 119

Niemann (Astrup) 186

Niemann (Holtrup) 244

Niemann (Deindrup) 266

Niemann (Carum) 295

Niemann (Höne) 483

Niemann (Vestrup) 319

Niemöller 223

Nienaber (Fladderlohausen) 664

Nienaber (Rottinghausen) 641

Nienaber (Lutten) 96

Nienaber (Westerlutten) 110

Nienaber (Südholz) 305

Nienkröger 654

Nieske (Hagstedt) 181

Nieske (Vestrup) 319

Nietfeld 451

Nobbe 407

Nordhus 509

Nording 194

Nordmann (Hogenbögen) 213

Nordmann (Holtrup) 243

Nurre 682

Nuxoll 497

Oehmbring 552

Oeker 649

Ohnewehr 687

Auf dem Ohrde 651

Olberding 524

Olies 595

Ollendiek 431

Ording 289

Ortmann 651

Ortmann, Tepe 647

Ortmann, Herm 647

Ossenbeck, Lübke 636

Ossenbeck, Gers 637

Ossenbeck, Niebur 637

Osterhoff 579

gr. Osterhues 540

kl. Osterhues 541

Osterloh 177

Östing (Goldenstedt) 114

Östing (Ambergen) 143

Ostmann (Visbek) 162

Ostmann (Norddöllen) 195

Ostmann (Siedenbögen) 216

Ostmann (Calveslage) 260

Otten 352

Ottenberens 552

Otting 619

Ottohinrichs 308

Övermann 456

Overmeyer 507, 712

Pagenstert 432

Pellenwessel 635

Pepersack (Dinklage) 442

Pepersack (Ondrup) 538

Petermann 270

Peters 330

gr. Piening 635

kl. Piening 641

Pieper 683

Pille (Mühlen) 529

Pille (Schemde) 550

Plagge 691

Plump (Carum) 298

Plump (Weihe) 305

Pohlmann (Nellinghoff) 704

Pohlmann (Büschel) 284

Pohlmann (Brockdorf) 408

Pohlschneider 584

Pöppelmann 669

Possenriede 683

Prenger 482

Pröppermann (Fladderlohausen) 665

Pröppermann (Grapperhausen) 707

gr. Prues 689

kl. Prues 692

Prüllage 471

Prunsche 510

gr. Pubke 172

kl. Pubke 175

Pulsfort 297

Pund 407

Pundsack 200

Punghorst 292

Punte 257

Purnhagen 431

Putthof 610

kl. Putthof 619

Püttmann 349

Raape 334

Rabbe 129

Rabe 537

Rackhorst 452

Rasche 581

Redeker 641

Rehling 694

Reinerding 613

Reiners 129

Reinke (Hagstedt) 182

Reinke (Rechterfeld) 203

Reinke (Deindrup) 268

Renze (Schledehausen) 310

Renze (Vahlen) 493

Repking 85

Reselage 630

Rethmann 433

Rethwisch 133

Ricking 571

Riemann 329

Rießelmann 344

Ripke (Hagstedt) 183

Ripke (Endel) 226

Robke 605

Röbke (Höne) 483

Röbke (Oldorf) 600

Röchte 424

Rohde 226

Rohe (Holdorf) 651

Rohe (Erlte) 175

Rohe (Büschel) 283

Rohe (Mühlen) 532

Rohenkohl 79

Rohling 580

gr. Röke 137

kl. Röke 138

Rolf bei der Hake 677

Rolf-Meyer 459

Rolfes (Südlohne) 390

Rolfes (Ondrup) 534

Rolfs 240

Rollers 604

Römann 348

Rönbeck 542

Rosenbaum 274

Rösener (Lohne) 348

Rösener (Bokern) 428

Rösner (Ondrup) 538

Rötemann 616

Rötgers 364

Rötepohl 77

Rotert 565

Rottinghaus, Albers 640

Ruhe 716, 335

Ruholl 450

Rump 685

Runnebaum (Oldorf) 599

gr. Runnebaum (Osterfeine) 617

kl. Runnebaum (Osterfeine) 616

Rusche (Osterfeine) 618

Rusche (Hüde) 594

Rüschendorf 587

Rüter (Sierhausen) 633

Rüter (Grapperhausen) 707

Ruthop 119

Ruwe (Rohe in Schemde) 553

Ruwe (Mühlen) 530

Rüwe (Vestrup) 321

Rüwe (Lüsche) 335

Saalfeld 716, 549

Sahlfeld 548

Salker 574

Sander (Telbrake) 89

Sander (Vahrenesch) 129

Sander (Einen) 134

Sander (Büschel) 285

Sander (Vestrup) 322

Sander (Hausstette) 325

gr. Sandermann 592

kl. Sandermann 593

Sandmann (Ehrendorf) 329

Sandmann (Dinklage) 442

Schagemann 683

Schäper (Osterdamme) 574

Schäper (Osterfeine) 620

Scheele (Lutten) 103

Scheele (Goldenstedt) 117

Scheper (Astrup) 192

Scheper (Bünne) 470

Scheper (Südlohne) 393

Scherbring (Mühlen) 526

Scherbring (Lehmden) 546

Schewe 336

Schierberg 704

Schierholt (Astrup) 187

Schierholt (Vestrup) 320

Schild 286

Schildgen 641

Schillmöller 159

Schiplage 494

Schlaphorst 441

Schlarmann (Lehmden) 557

gr. Schlarmann (Holdorf) 646

kl. Schlarmann (Holdorf) 651

Schlörmann 261

Schlotmann 327

Schmedes (Lutten) 107

Schmedes (Goldenstedt) 120

Schmidt 413

Schmidt Wilke 681

Schmiesing (Hüde) 596

Schmiesing, Wernke 594

Schmiesing (Neuenkirchen) 683

Schneidecker 681

Schneider 132

Schneidhorst 679

Schokemöhle 535

Schomaker 393

Schönfeld 702

Schönhöft 670

gr. Schröder (Harpendorf) 518

kl. Schröder (Harpendorf) 522

Schröder (Borringhausen) 584

Schröder (Büschel) 285

Schröder (Holdorf) 648

Schuling 329

Schulte (Märschendorf) 436

Schulte (Schwege) 458

Schulte (Langwege) 449

Schulte (Bergstrup) 248

Schulte (Holdorf) 650

Schulte (Fladderlohausen) 665

Schulte Hünefeld 666

Schulzemeyer 242

Schumacher (Neuenkirchen) 683

Schumacher (Osterdamme) 578

Schumacher (Carum) 300

Schumacher (Deindrup) 270

Schürmann (Nellinghof) 696

Schürmann (Carum) 296

gr. Schürmann (Düpe) 508

kl. Schürmann (Düpe) 512

Schütte (Bieste) 692

Schütte (Dinklage) 443

Schwager 591

Schwarte (Wulfenau) 473

Schwarte (Neuenkirchen) 683

Schwegmann, Jasper 460

Schwegmann, Többe 461

Schweinefuß 279

Schwer 530

Schwerter 280

Schwietering 687

Seeger 413

Seelhorst 478

gr. Seepe 667

kl. Seepe 666

Seggewisch 429

gr. Sextro(Langwege) 452

kl. Sextro (Langwege) 456

Sextro (Borringhausen) 579

Sieske bei der Beke 656

Sieske (Wahlde) 673

Siemer (Halter) 179

Siemer (Hagstedt) 181

Siemer (Spreda) 240

Siemer (Büschel) 286

gr. Siemer (Harme) 287

kl. Siemer (Harme) 287

Sieve 660

Sieveke 93

Sieverding (Osterdamme) 569

gr. Sieverding (Lohne) 342

kl. Sieverding (Lohne) 357

Sommer 238

Speckbuck 691

Sperveslage 473

Staggenborg 405

Stallmann (Molkenstraße) 302

Stallmann (Weihe) 305

Stallmann (Spreda) 337

Steffens 671

gr. Stegemann 536

kl. Stegemann 538

Steinemann (Osterdamme) 576

Steinemann (Dümmerlohausen) 602

Beim Steine 602

Steinkamp 699

kl. Steinkamp 704

Steinriede 603

gr. Steltenpohl (Fladderlohausen) 666

kl. Steltenpohl) (Fladderlohausen) 666

Steltenpohl (Harpendorf) 521

Steltenpohl (Mühlen) 526

Stiene (Molkenstraße) 302

Stiene (Südlohne) 390

Stockhöfer 683

Stolle 220

Strategier 453

gr. Strathmann 644

kl. Strathmann 650

Stricker (Büschel) 283

Strieker (Reselage) 633

Strieker (Borringhausen) 581

Strohschnieder 284

Strotmann 363

Strotmeyer 523

Struckhoff 645

Strüsing 648

Strunck 652

Stuke (Südlohne) 393

Stuke (Brockdorf) 407

Stuke (Dinklage) 443

Stukenborg 302

Stuntebeck 556

Stürenberg 636

Stüve (endel) 223

Stüve (Spreda) 240

gr. Stüve (Düpe) 510

kl. Stüve (Düpe) 519

Stüve (Vestrup) 321

Südbeck 392

Suding 649

Südkamp 437

Suing (Astrup) 190

Suing (Oldorf) 598

Suing (Bergfeine) 611

Sündermann 319

Sünnenberg 623

Surenbrock 698

Surmann (Lutten) 100

Surmann (Bergstrup) 247

Süttmann 154

Tabeling (Oythe) 76

Tabeling (Hagstedt) 182

Tabeling (Wöstendöllen) 200

Tabeling (Hausstette) 326

Tangmann (Varenesch) 128

Tangemann (Dümmerlohausen) 603

Tanger 118

Tanglage 512

Tapke 303

Tapke Haskamp 545

Tappehorn 467

Tebbe (Rechterfeld) 206

Tebbe (Holtrup) 244

Tebbe (Deindrup) 268

Tebbemeyer 636

Tebben-Hinrichs 600

Tebbert 109

Tegenkamp 299

Tepe (Langförden) 236

Tepe bei dem Bache 567

Teping 107

Thale 640

Thamann 694

Thees 163

Theese 204

Themann (Telbrake) 90

Themann (Hausstette) 324

Themann (Ondrup) 537

gr. These (Fladderlohausen) 663

kl. These (Fladderlohausen) 663

Thesen 185

Thesing (Holzhausen) 80

Thesing (Spreda) 238

Thie 234

Thobe 323

Thole (Hagstedt) 182

Thole (Hogenbögen) 211

Thole (Bergstrup) 248

Thole (Vestrup) 317

Thöle (Astrup) 192

Thöle (Norddöllen) 196

Thöle (Calveslage) 253

Thöling (Varenesch) 128

Thölke 339

Thölking 231

Thomann 466

Tieke 399

Tiemerding 324

Timphus 532

Timpermann 649

Tinnemann 356

Tönjes 175

Torbeck 695

Trenkamp 411

gr. Trimpe 631

kl. Trimpe 632

Uchtmann 474

Uphaus (Hinnenkamp) 638

Uphaus (Holdorf) 650

Uppemoor 288

Uptmoor 68

Urlage 403, 712

Vahlending 422

Värmann 448

Varnhorn 205

Varrelmann 88

Vaske (Wulfenau) 475

Vaske (Calveslage) 257

Vehorn 277

Vennemann 664

Vinhage 527

Vodde (Schwege) 464

Vodde (Höne) 484

Vodde (Bahlen) 501

Voet 485

Vogelpohl 89

Vogelsang (Norddöllen) 193

Vogelsang (Damme) 566

Voges 132

Vogthinrichs 528

Völkerding (Holdorf) 651

Völkerding (Holdorf) 647

Vörmann 518

Vormoor 68

Vornbrock 109

Voß auf dem Felde 703

Vossing 423

Vulhop 343

Wahls Bulgen 135

Wanstrath 701

gr. Wanstroth 662

kl. Wanstroth 663

Warnken (Wöstendöllen) 200

Warnken (Bergfeine) 610

Warnking 90

Warns 81

Wasserberg 398

Wedeke 190

Wefenstette 516

Wefer 448

Wehage (Hausstette) 328

Wehage (Schwege) 461

Wehbring (Borringhausen) 584

Wehebrink (Dümmerlohausen) 603

Wehebrink (Ihorst) 660

Wehlage 682

Wehmeyer 236

Wehmhoff 641

Wehming 579

gr. Wehrmann 469

kl. Wehrmann 471

Wellerding (Ondrup) 716, 525

Wellerding (Osterdamme) 572

Wellmann (Lohne) 356

Wellmann (Lehmdem) 556

Wempe (Spreda) 238

Wempe (Westerbakum) 280

gr. Wempe (Damme) 565

Wempe (Dümmerlohausen) 605

Wenneker 263

Wenstrup, Gers 700

Wenstrup, Jans 700

Wente (Hagstedt) 180

Wente (Calveslage) 256

Werner 322

Wernke (Handorf) 654

Wernke zum Bahlen 489

Wessel (Kokenwahlde) 708

Wessel Kramer 683

Wesseling 278

Wessels 130

Westendorf, Herms 465

Westendorf, Hugo 465

Westerhaus 678

Westerhoff 117

Westerkamp 241

Westermann (Varenesch) 129

Westermann (Hausstette) 330

Westermann (Harpendorf) 516

Westermeyer 117

Wichartz 138

Wichelmann 378

Wichmann (Büschel) 283

Wichmann (Oythe) 75

Wichmann (Carum) 300

Wichmann (Osterfeine) 619

Wiechhaus 697

Wieferich 511

Wielenberg Borringhausen) 583

Wielenberg (Haverbeck) 623

Wieners 564

Wiete 689

Wigger 160

Wikenbusch 505

Wilberding 504

Wilgen 144

Wilke (Einen) 136

Wilke (Hogenbögen) 213

Wilke (Lohne) 354

Wilke (Runnebaum) 619

Wilke (Hinnenkamp) 638

Wilke Macke 595

Wilke Flöttel 595

Wilke (Kokenwahlde) 708

Wilking (Telbrake) 86

Wilking (Steinfeld) 505

Wilmerding 294

gr. Willenborg 403

kl. Willenborg 403

Willenbring 537

Windhaus 83

Winner 677

Wintermann 617

Wischmann 531

Witte (Lüsche) 336

Witte (Wulfenau) 473

Witteriede 674

gr. Wittkorn 632

kl. Wittkorn 633

Wittrock 413

Wöbbeler 665

Wöbkenberg 631

Wohlers 519

Wolke (Molkenstraße) 306

Wolke (Hausstette) 328

Wolke (Sierhaus) 633

Wolke (Hanenkamp) 664

Wolke auf dem Orde 666

Wolkemeyer 640

gr. Wolking 598

kl. Wolking 605

Wolking (Mühlen) 527

Wolting 615

Wördemann 701

Wörmann 127

Wübbeler 137

Wübbelt 336

Wulf (Gastrup) 124

Wulf (Lahr) 131

Wulfekuhle 510

Wulfing 426

Zeuse 359

Zurborg 91

 

 

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Stand: 06. März 2009